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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 17/03 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG, wenn bereits eine Therapie gescheitert ist.

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Zurückstellung, Strafvollstreckung, Therapie, gescheiterte Therapie, Ermessen

Normen: BtMG 35

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend C.G.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 20. Februar 2003 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 02. Januar 2003 in der Form des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 12. Februar 2003 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 04. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:
Der Antragsteller ist in dem vorliegenden Verfahren am 21. Juli 1995 wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach den getroffenen Feststellungen hatte er jeweils am 03. November und am 02. Dezember 1994 einen in Hamm gelegenen Supermarkt aufgesucht und aus den dortigen Kassen Bargeldbeträge von 2.280,00 DM und 2.541,00 DM entwendet, während er die Kassiererinnen unter Vorhalt von Spielzeugpistolen in Schach hielt. In beiden Fällen stand er unter dem Einfluss zuvor eingenommener Rauschmittel (im ersten Fall Heroin, Oxacepan, Rohypnol i. V. m. Alkohol; im zweiten Fall Kokain, Heroin unter Alkohol), ohne dass jedoch seine strafrechtliche Verantwortlichkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder eingeschränkt gewesen wäre. Die Strafe verbüßte er teilweise bis zum 11. Mai 1999. Mit Wirkung von diesem Tage wurde die weitere Vollstreckung gem. § 35 BtMG zurückgestellt. Sodann unterzog er sich in der Zeit vom 20. Mai 1999 bis 12. November 1999 einer Therapie mit der Folge, dass die Reststrafe von 508 Tagen mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 31. Januar 2000 gem. §§ 36 Abs. 1 und 2 BtMG auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während der Bewährungszeit beging der Antragsteller jedoch erneut Straftaten. Am 04. Mai 2001 ist er deshalb in dem Verfahren 182 VRs 94/01 (StA Dortmund) wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden (Tatzeiten 18.02., 22.02. und 03.07.2000). Die Strafe hat er teilweise vom 10. April 2002 bis 28. August 2002 verbüßt. Sodann wurde die Vollstreckung gem. § 454 b StPO unterbrochen. Die Vollstreckung des Strafrestes ist vorgesehen für die Zeit vom 18. Mai 2005 bis 28. Juli 2005. Des Weiteren ist er in dem Verfahren 22 VRs 406/02 StA Münster wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Diese Strafe hat der Betroffene vollständig verbüßt bis zum 26. Februar 2003. Am 12. Juli 2002 hat das Amtsgericht Hamm den Antragsteller in dem Verfahren 206 VRs 443/02 StA Dortmund wegen Diebstahls in sieben Fällen (Tatzeiten vom 11. Januar bis 15. Februar 2002) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. In den Gründen heißt es u. a., der Verurteilte habe die Taten zur Finanzierung seiner Sucht begangen. Diese Strafe verbüßt er zur Zeit. Das Strafende ist für den 26. Dezember 2003 vorgesehen. Am 11. Juni 2001 hat das Landgericht Dortmund die mit Beschluss vom 31. Januar 2002 angeordnete Aussetzung der Reststrafe von 508 Tagen widerrufen. Die Vollstreckung ist für die Zeit vom 27. Dezember 2003 bis zum 17. Mai 2005 vorgesehen.

Unter dem 07. Oktober 2002 hat der Betroffene beantragt, die noch nicht erledigten Strafen gem. § 35 BtMG zurückzustellen. Mit Beschluss vom 25. November 2002 hat das Landgericht Dortmund die Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG nicht erteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Verurteilte habe die letzte, durch Beschluss der Kammer vom 03. Mai 1999 erteilte Zustimmung gem. § 35 BtMG nicht genutzt und sei nach dem Abschluss der Therapie und Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unmittelbar und mehrfach erneut straffällig geworden. Neben der zum Widerruf der Strafaussetzung führenden Verurteilung vom 04. Mai 2001 sei der Verurteilte sowohl am 24. Mai 2002 wie auch am 12. Juli 2002 wegen Diebstahls in drei bzw. sieben Fällen zu Freiheitsstrafe von sechs bzw. zehn Monaten verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat daraufhin am 02. Januar 2003 den Antrag auf Zurückstellung abgelehnt. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat der Generalstaatsanwalt in Hamm am 12. Februar 2003 zurückgewiesen. In diesem Bescheid heißt es:

„Ich habe den Sachverhalt geprüft, mich aber nicht veranlasst gesehen, die Staatsanwaltschaft Dortmund anzuweisen, gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Landgericht Dortmund gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 BtMG das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen.
...
Der Verweigerung der Zustimmung durch die Strafkammer liegt aber auch die zumindest vertretbare Einschätzung zugrunde, dass es Ihrem Mandanten gegenwärtig an einer ernsthaften Therapiebereitschaft fehlt.

Zwar muss der Verurteilte nach § 35 BtMG kein besonders Durchhaltevermögen unter Beweis stellen und keine Erfolgsprognose rechtfertigen. Von dem Verurteilten ist jedoch die Bereitschaft zum Antritt und Durchstehen einer Therapie zu verlangen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen darf sich die Staatsanwaltschaft nicht ohne weiteres auf die Tragfähigkeit entsprechender Erklärungen des Verurteilten verlassen, sondern muss in ihre Betrachtungen auch sein vorangegangenes Verhalten einbeziehen.
Zutreffend weist die Kammer insoweit darauf hin, dass Ihr Mandant unmittelbar nach Abschluss der nahezu fünfmonatigen Therapie und Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung erneut und mehrfach straffällig geworden ist.
Vor diesem Hintergrund ist bei der Entscheidung über eine erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung ein strenger Maßstab anzulegen. Verlässliche Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Änderung der Lebensauffassung Ihres Mandanten, der bereits seit Anfang der 80-er Jahre Rauschgiftkonsument ist und schon mehrere Therapien hinter sich hat, und damit die Hoffnung bestehender Therapiebereitschaft vermag ich indes nicht zu erkenne. Die erneuten Straftaten Ihres Mandanten zeigen vielmehr, dass er Resozialisierungschancen offenbar nicht zu nutzen weiß oder nicht nutzen will. Die bloß erklärte Therapiebereitschaft reicht deshalb auch unter Berücksichtigung Ihres ergänzenden Beschwerdevorbringens vom 27. Januar 2003 nicht aus, um bereits zum jetzigen Zeitpunkt einem erneuten Therapieversuch Erfolgsaussicht beimessen zu können. Vielmehr bedarf es noch der weiteren Vollstreckung der Strafe, um mit den Mittel des Strafvollzuges die Absicht Ihres Mandanten, sein Leben zu ändern, zu festigen und seine Therapiefähigkeit sowie die Nachhaltigkeit der Wirkung einer Therapie zu verbessern.“

Gegen diesen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG. Zur Begründung ist ausgeführt, die Zurückstellung der Strafvollstreckung setze keine günstige Zukunftsprognose voraus. Die Zurückstellung solle nicht nur Musterpatienten, sondern gerade insbesondere auch Risikopatienten eine Therapiechance eröffnen. Die erneuten Straftaten des Betroffenen würden weniger zeigen, dass der Antragsteller Resozialisierungschancen nicht zu nutzen wisse, sondern vielmehr die Stärke der Abhängigkeit und die Macht der Sucht. Der Antragsteller habe auch nicht lediglich Therapiebereitschaft erklärt, sondern eine erhebliche Anstrengung unternommen, seine Therapiebereitschaft zu dokumentieren. Er halte regelmäßig Kontakt zur Drogenberatung und Therapieeinrichtungen. Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller an seinem Therapiewunsch festgehalten habe, obwohl in der vorliegenden Sache keinerlei Anrechnung der Therapiezeit auf die Strafe gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG erfolgen könne.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet. Die Verweigerung der Zustimmung durch das Landgericht und die Ablehnung der Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden.

Die angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen sind für den Senat nur eingeschränkt nachprüfbar. Denn bei der Frage, ob einem Verurteilten Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG zum Zwecke einer stationären Entzugstherapie zu bewilligen ist, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine solche Ermessensentscheidung ist gem. § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise nicht Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483, 484; NStZ 1983, 287; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Dezember 1998 1 VAs 75/98 -).

Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor.

Zwar darf nicht übersehen werden, dass ein Scheitern einer Therapie nicht immer Ausdruck von Therapieresistenz, sondern häufig nur Symptom der Sucht ist. Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung darf nicht an Verhaltensweisen scheitern, die als Krankheitssymptome der Sucht anzusehen sind und durch die Therapie erst behoben werden sollen. Der Weg aus der Sucht verläuft niemals geradlinig nach einem festen Therapieplan, sondern ist ein langes prozesshaftes Geschehen, in dem es darum geht, Rückfälle therapeutisch zu verarbeiten, drogenfreie Intervalle zu vergrößern und Erfolge in kleinen Schritten anzustreben (vgl. Körner, NStZ 1998, 227, 232). Dies hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Entscheidung indes berücksichtigt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat aber in dem Verhalten des Verurteilten nach der letzten Therapie eine beträchtliche Labilität gesehen. Sie hat daraus den Schluss gezogen, die vom Betroffenen geäußerte neuerliche Therapiebereitschaft reiche nicht aus, einem erneuten Therapieversuch bereits zum jetzigen Zeitpunkt Erfolgsaussicht beizumessen.

Diesen Erwägungen tritt der Senat uneingeschränkt bei. Die Erfolglosigkeit von in der Vergangenheit durchgeführten stationären Therapien gebietet es, einen strengen Maßstab bei der Entscheidung über neue Rückstellung der Strafvollstreckung anzulegen (OLG Hamm, Beschluss vom 08. August 1996 1 VAs 41/96 -). Der Antragsteller hat sich von Mai bis November 1999 einer Drogentherapie unterzogen. Bereits am 18. Februar 2000 wurde er erneut straffällig und beging einen Diebstahl. Weitere Straftaten folgten in kurzem zeitlichen Abstand. Diese rasche Rückfallgeschwindigkeit zeigt, dass er die ihm gebotene Resozialisierungschancen nicht zu nutzen vermochte. Aus seinem Verhalten wird deutlich, dass der Antragsteller in seiner Persönlichkeit nicht genügend gefestigt ist und nicht über genügend Durchhaltekraft verfügt, auch nach einer Drogentherapie ein Leben ohne Drogen zu führen. Der Antragsteller befindet sich erst seit April 2002 wieder in Haft. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Generalstaatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gekommen ist, es bedürfe noch der weiteren Vollstreckung der Strafe, um mit den Mitteln des Strafvollzuges die Absicht des Betroffenen, sein Leben zu ändern, zu festigen und seine Therapiefähigkeit sowie die Nachhaltigkeit der Wirkung einer Therapie zu verbessern.

Demnach war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu verwerfen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 Abs. 2 EGGVG, 30, 130 KostO.


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