Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 75/03 OLG Hamm

Leitsatz: Es ist nicht Aufgabe der Kontrolle des Briefverkehrs eines Untersuchungshaftgefangenen zu klären, ob ein Rechtsanwalt durch die Versendung eines Briefes gegen § 43 b BRAO verstoßen hat.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Untersuchungshaft, Nichtbeförderung eines Briefes, unerlaubte Werbung eines Rechtsanwalts, Anbahnung eines Mandatsverhältnisses, Erledigung, Feststellung der Rechtswidrigkeit, prozessuale Überholung

Normen: StPO 119 Abs. 3, BRAO 43 b

Beschluss: Strafsache gegen M.G.,
wegen versuchten Raubes u.a.,
hier: Beschwerde des Rechtsanwalt P:W., gegen die Nichtbeförderung eines an den Verurteilten gerichteten Briefes.

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts W. vom 12. August 2002 gegen den Beschluß der 4. Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 1. August 2002 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. Februar 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 1. August 2002 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:
" I. Mit der Beschwerde vom 12.08.2002 (BI. 225 f d.A.) wendet sich Rechtsanwalt W. aus W. gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 01.08.2002 (BI. 219 f d.A.), mit dem die Beförderung eines an den seinerzeit in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede in Untersuchungshaft befindlichen Verurteilten gerichteten Briefes vom 26.07.2002 (BI. 216 f d.A.) abgelehnt worden ist. Das Landgericht hat auf die Beschwerde vom 12.08.2002 (BI. 225 ff. d.A.) durch Beschluss vom 14.08.2002 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen (BI. 228 d.A.).
Die Akten sind der Generalstaatsanwaltschaft Hamm mit Bericht der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 28.01.2003 am 03.02.2003 vorgelegt worden.

II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nach diesseitiger Auffassung begründet.

1. Das Rechtsmittel ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Grundsätzlich kann sich jede Person, die durch die Ablehnung auf Erteilung einer Besuchserlaubnis oder Beförderung von Schriftverkehr mit einem Untersuchungsgefangenen betroffen ist, der Beschwerde bedienen (zum Streitstand Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand 01.10.1996, § 119 Rdnr. 156 m.w.N.; KMR-Müller, StPO, § 119 Rdnr. 38; BGH Beschluss vom 06.04.1977, NJW 1977,1405 m.w.N. zur Besuchserlaubnis). Das Rechtsmittel ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil durch den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens das Begehren des Rechtsmittelführers überholt und er damit ohne Rechtsschutzinteresse ist. Generell ist ein Rechtsschutzinteresse zwar nur solange als gegeben anzusehen, als ein gerichtliches Verfahren noch dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen oder einer Wiederholungsgefahr zu begegnen bzw. eine weiter fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Ein Rechtsschutzinteresse besteht jedoch in Fällen erheblicher Grundrechtseingriffe, in denen sich die Belastung durch den angegriffen Hoheitsakt zwar auf eine bestimmte Zeitspanne beschränkt, aber das Rechtsschutzinteresse wegen des erheblichen Eingriffs weiter fortbesteht (BVerfG StV 1997, 393 m.w.N.; andere Ansicht OLG Karlsruhe NStZ 1984, 183 f m.w.N.).
Da der Beschwerdeführer zwar die Verteidigung des Verurteilten nicht mehr Übernehmen kann, weil das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, er jedoch in seiner Berufsfreiheit durch die Entscheidung betroffen ist und angesichts der Nichtabhilfeentscheidung auch mit entsprechenden Entscheidungen in Zukunft zu rechnen ist, ist dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen.

2. Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet.
Grundsätzlich hat der Untersuchungsgefangene das Recht, in unbeschränktem Maße Briefsendungen abzusenden und zu empfangen. Beschränkungsmöglichkeiten sind durch § 119 Abs. 3 StPO gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung des Haftzweckes oder für die Ordnung in der Anstalt dieses erfordern (BVerfG NStZ 1994, 52, 145 f; BVerfGE 35, 5 ff., 42, 234 ff.). Generelle Beschränkungen des Briefverkehrs sind nur dann zuzulassen, wenn ansonsten die in § 119 Abs. 3 StPO geschützten öffentlichen Interessen nicht gewahrt werden können oder wenn durch die Weiterleitung des beanstandeten Briefes eine Straftat gefördert wird (OLG Stuttgart, Justiz 76, 131). Von dem angehaltenen Brief müsste eine Gefährdung des Haftzweckes oder ein Verstoß gegen die Ordnung in der Anstalt ausgehen. Dieses ist jedenfalls unter den derzeitigen Umständen nicht anzunehmen. Einen Verstoß gegen die Ordnung in der Anstalt könnte man nur dann bejahen, wenn von der heute noch eher selten zu beobachtenden Möglichkeit, Verteidigerleistungen ungefragt und in marktschreierischer Weise anzubieten, in ausuferndem Maße Gebrauch gemacht würde. Dieses lässt sich jedoch nicht feststellen, vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein sich anbahnendes Mandat durch Erteilung einer Vollmachtserklärung manifestieren wollte. Dementsprechend werden inzwischen auch sogenannte Sprechscheine für ein Anbahnungsgespräch in der Justizvollzugsanstalt für einen Rechtsanwalt erteilt, obwohl das Mandat bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht besteht (zu vgl. LG München, StV 2000, 517 f). Der Zweck der Postkontrolle eines an einen Untersuchungsgefangenen gerichteten Briefes ist jedoch allein auf die Kenntnisnahme von dem Inhalt zu erstrecken, um sodann entscheiden zu können, ob unter dem Aspekt des § 119 Abs. 3 StPO der Brief zu beanstanden ist (OLG Stuttgart, NStZ 1990, 21). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Briefkontrolle zu klären, ob der beschwerdeführende Rechtsanwalt durch die Versendung des Briefes gegen § 43 b BRAO verstoßen hat oder ob, wie von dem Rechtsmittelführer behauptet wird, der Untersuchungshäftling die Verteidigung durch ihn gewünscht hat, lediglich keine schriftliche Vollmacht vorlag. Diese Frage mag für den Anwaltsgerichtshof von Interesse sein, § 119 StPO wird dadurch jedoch nicht berührt.
Da zu besorgen ist, dass auch in Zukunft entsprechende Schreiben des Rechtsmittelführers nicht weitergeleitet werden, ist festzustellen, dass er durch den angegriffenen Beschluss in seinen Rechten verletzt ist."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Da das Rechtsmittel in der Sache letztlich Erfolg hatte, hatte die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Rechtsmittelführers zu tragen.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".