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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 Ss OWi 1064/02 OLG Hamm

Leitsatz: Das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung finden auch auf einen als Aushilfsfahrer Beschäftigeten Anwendung. Dieser ist „Fahrpersonal“ im Sinne der entsprechenden Vorschriften.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Fahrpersonalgesetz, Fahrpersonalverordnung, Fahrpersonal

Normen: FahrpersonalG 1

Beschluss: Bußgeldsache
gegen T.Z.,
wegen Verstoßes gegen die Fahrpersonalverordnung.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 10. September 2002 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 4. September 2002 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 02. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe:
Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen mit Urteil vom 4. September 2002 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Fahrpersonalverordnung zu einer Geldbuße von 50,- € verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene, der als Student gelegentlich als Transferfahrer für die Firma H. tätig war, am 28. März 2002 einen LKW der Autovermietung H. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t gefahren. Zum Tatzeitpunkt führte er keine Bescheinigung des Arbeitgebers über arbeitsfreie Tage für den 22. März und die Zeit vom 25. bis 27. März 2002, in dieser Zeit hatte er keine Fahrten für die Firma H. unternommen, mit.

Zur Anwendbarkeit des Fahrpersonalgesetzes hat das Amtsgericht ausgeführt:

„Das Fahrpersonalgesetz sowie die Fahrpersonalverordnung und die Verordnung EWG Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr finden vorliegend Anwendung. Gemäß § 1 Fahrpersonalgesetz findest dieses für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen, Anwendung. Der Betroffene war vorliegend als Fahrer bei der Autovermietung H. angestellt. Unerheblich ist es hier, daß es sich lediglich um eine Aushilfstätigkeit handelte. Eine Ausnahmeregelung dergestalt, dass die Sozialvorschriften im Straßenverkehr nur für regelmäßige Vollzeitbeschäftigte gelten, sieht keine der einschlägigen Vorschriften vor.“

Gegen dieses Urteil richtet sich der rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem geltend gemacht wird, ein Gelegenheitsaushilfsfahrer sei dem Begriff nach nicht unter den Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes sowie der Fahrpersonalverordnung einzuordnen. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung sowie des Fahrpersonalgesetzes auf Vermietfahrzeuge keine Anwendung finden.

Die Einzelrichterin des Senats hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Auslegung des Begriffs „Fahrpersonal“ bisher in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt und es aus diesem Grunde erforderlich sei, zur Klärung dieser Frage Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Desweiteren hat die Einzelrichterin nach Zulassung der Rechtsbeschwerde die Sache gemäß § 80 a Abs. 2 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung finden auch auf den Betroffenen als Aushilfsfahrer Anwendung mit der Folge, dass er eine Bestätigung seines Arbeitgebers über arbeitsfreie Tage hätte vorlegen müssen.

Nach § 1 Fahrpersonalgesetz, auf den § 4 Fahrpersonalverordnung verweist, gilt das Fahrpersonalgesetz für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Es differenziert dabei nicht zwischen hauptberuflich tätigem Fahrpersonal und Aushilfskräften. Sinn und Zweck des § 4 Fahrpersonalverordnung liegt darin, dass bei Straßenkontrollen die Nachprüfbarkeit der für das Fehlen von Schaublättern vorgebrachten Gründe schnell und ohne großen Aufwand ermöglicht werden soll (BayObLG St 1993, 224; 1996, 58). Im Fall der Nichtgeltung dieser Vorschrift für Aushilfsfahrer und nur kurzfristig beschäftigte Personen bestünde die Gefahr des Missbrauchs; eine schnelle und unproblematische Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten wäre nicht mehr möglich. Eine Kontrollmöglichkeit ist auch entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht durch Vorlage eines Studentenausweises möglich. Auch ein nur stundenweise beschäftigter Aushilfsfahrer kann die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten überschreiten. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass bei demjenigen, der nur wenige Stunden im Monat tätig ist, sich diese Stunden gleichmäßig auf die Tage des Monats verteilen. Möglich und auch nicht fernliegend ist es vielmehr, dass bei erhöhtem Arbeitsanfall diese Stunden nacheinander an wenigen Tagen abgeleistet werden. Von daher ist auch bei Aushilfsfahrern eine Kontrolle nur durch Vorlage der Schaublätter oder aber durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über arbeitsfreie Tage möglich. Angesichts der Tatsache, dass es um die Sicherheit im Straßenverkehr geht, hat der Arbeitgeber einen gewissen Arbeitsaufwand dafür hinzunehmen. Von daher erfordert der Sinn und Zweck des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung, die im Interesse des Fahrers und der übrigen Verkehrsteilnehmer liegen, die Anwendung dieser Vorschriften auch auf Aushilfsfahrer. Da vorliegend ein Ausnahmetatbestand nicht vorliegt, hat das Amtsgericht den Betroffenen zu Recht wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften verurteilt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein Vermietfahrzeug handelt, da die Vorschriften des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung an die Eigenschaft als Fahrer anknüpfen. Die Schaublätter dienen dem Nachweis, wie lange derjenige, der das Fahrzeug führt, dieses gelenkt hat und nicht, wie lange das Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Die Rechtsbeschwerde hat somit keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils des Amtsgerichts Siegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.


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