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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWI 956/02 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Beweiswürdigung bei einer Nachtrunkbehauptung

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Trunkenheitsfahrt, Fahren unter Alkoholeinfluss, Nachtrunk, Beweiswürdigung

Normen: StVG 24 a, StPO 267

Beschluss: Bußgeldsache
gegenH.M.
wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 30. Juli 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 29. Juli 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 02. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gem. §§ 79 Abs. 6 OWiG, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen „wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500 EURO verurteilt“ und außerdem ein Fahrverbot von drei Monaten gegen den Betroffenen festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die formelle und die materielle Rüge erhoben wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 7. Dezember 2001 gegen 2.10 Uhr in Herten mit seinem Kleinkraftrad die Klausenburger Straße und die Stefan-Ludwig-Roth-Str. befahren hat. Die ihm um 4.29 Uhr entnommene Blutprobe ergab 0,93 o/oo Blutalkoholgehalt.

Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, er habe, nachdem er gegen 1.00 Uhr von einer Probefahrt mit seinem Kleinkraftrad zurückgekommen sei, befürchtet, überfallen zu werden. Er sei dann in sein Haus geflüchtet und habe dort auf den Schrecken eine noch halb gefüllte Flasche Malteser geleert. Danach habe er einen Spaziergang unternommen und sei gegen 4.00 Uhr nach Hause zurückgekommen. Dann sei er von den Polizeibeamten festgenommen worden. Er habe mit seinem Kleinkraftrad keine Fahrt unter Alkoholeinfluss begangen. Das Amtsgericht hat diese Einlassung als widerlegt angesehen.

II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

1. Die formelle Rüge ist unzulässig. Sie ist nicht näher ausgeführt und entspricht daher nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Die materielle Rüge ist indes begründet. Die tatrichterlichen Feststellungen sind lückenhaft (§ 267 StPO).

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und frist- und im Ergebnis formgerecht begründet worden. Sie hat mit der allgemeinen Sachrüge - zumindest vorläufig - Erfolg.

Die Urteilsgründe tragen nicht den Schuldspruch wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinfluss. Zwar ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Prüfung verwehrt, ob die Erwägungen und Schlüsse des Tatrichters zwingend oder überzeugend sind, sie müssen aber denkgesetzlich möglich sein, von der subjektiven Gewissheit des Tatrichters getragen werden und dürfen weder gegen Denkgesetze oder gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen noch Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten enthalten (BGHSt 10, 208 ff, 210; 26, 56 ff). Diesem Prüfungsmaßstab genügt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht.

Die Erwägung, aus der fernliegenden und widersprüchlichen Einlassung des Betroffenen zu der Frage, warum er gegen 02.10 Uhr vor den Polizeibeamten Sch. und Sz. geflüchtet sei, ergebe sich, dass der Betroffene bereits zu diesem Zeitpunkt Alkohol getrunken hatte und sich deswegen aus Angst vor Sanktionen der Polizeikontrolle entziehen wollte, ist - wenngleich nicht zwingend - denkgesetzlich möglich, sogar naheliegend und insofern nicht zu beanstanden.

Indessen sind die Urteilsgründe lückenhaft, soweit das Amtsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen den Schluss zieht, die dem Betroffenen, der erst gegen 04.00 Uhr durch Polizeibeamte ergriffen werden konnte, um 04.29 Uhr entnommene Blutprobe belege, dass der Betroffene bereits um 02.10 Uhr mit mehr als 0,5 o/oo Alkohol im Blut oder einer zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führenden Alkoholmenge im Körper mit einem Kleinkraftrad öffentliche Straßen befahren habe. Die Urteilsgründe lassen eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass einerseits der Betroffene nach Beendigung der Fahrt und vor seiner Ergreifung durch Polizeibeamte ca. 1 Stunde und 50 Minuten unbeaufsichtigt war, andererseits der Betroffene einen erheblichen Nachtrunk, zu welchem er zeitlich durchaus in der Lage gewesen wäre, behauptet hat.

Wenngleich zur sicheren Überzeugung des Amtsgerichts die Einlassung des Betroffenen zu dem Anlass des Nachtrunks widerlegt ist, hätte es weiterer Ausführungen dazu bedurft, ob und aus welchem Grunde das Amtsgericht auch die Einlassung des Nachtrunks an sich für widerlegt hält bzw. warum der behauptete Nachtrunk für die Frage der Höhe der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nicht von Bedeutung ist. Dass tatsächlich ein erheblicher Nachtrunk stattgefunden hat, erscheint jedenfalls keineswegs fernliegend. Denkbar ist insoweit, dass der Betroffene entweder „auf den großen Schreck" über die Polizeikontrolle oder ganz bewusst, um für den Fall seiner alsbaldigen Ergreifung eine sichere Blutalkoholbestimmung für den Tatzeitpunkt zu vereiteln, erhebliche Mengen Alkohol in kurzer Zeit getrunken hat. Zwar mag es sein, dass der Betroffene bereits vor der beabsichtigten Polizeikontrolle um 02.10 Uhr Alkohol getrunken hatte, jedoch fehlen hierzu jegliche sichere Feststellungen, die den rechtsfehlerfreien Rückschluss zulassen, bereits aufgrund dieses Alkoholkonsums habe er eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 o/oo aufgewiesen bzw. eine Alkoholmenge im Körper gehabt, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führte.

Das angefochtene Urteil kann bereits deshalb keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung.

Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da in einer neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Insbesondere erscheint nicht ausgeschlossen, dass durch eine Begleitstoffanalyse der sichergestellten Blutprobe der behauptete Nachtrunk wird ausgeschlossen werden können bzw. durch Vernehmung von Zeugen die der Fahrt um 02.10 Uhr vorangegangene Menge konsumierten Alkohols mit solcher Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine verlässliche Berechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt möglich ist.“

Dem tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei und weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass es dem Amtsgericht auch obliegen wird, die Angaben des Betroffenen auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen. Dazu wird das Amtsgericht anhand einer der gängigen Formeln berechnen müssen, ob die Einlassung des Betroffenen zu der von ihm angegebenen Menge Alkohol, die er in der Nacht konsumiert haben will, überhaupt zutreffen bzw. zu der dann später festgestellten Blutalkoholkonzentration führen kann. Nach den derzeitigen Feststellungen spricht nämlich viel dafür, dass die beim Betroffenen festgestellte Blutalkoholkonzentration nicht nur auf die getrunkene halbe Flasche Malteser zurückgeführt werden kann. Dazu fehlen in der angefochtenen Entscheidung bislang jegliche Angaben, wie z.B. Größe und Gewicht des Betroffenen, Trinkbeginn, Trinkende usw.. Seine Berechnungen und deren Ergebnis wird das Amtsgericht dann in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Weise darzulegen haben.


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