Aktenzeichen: 3 Ss 729/02 OLG Hamm
Leitsatz: 1. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, auf das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen zu schließen, die gleichzeitig das Grünlicht für den Querverkehr und das Einfahren des Betroffenen in den Kreuzungsbereich beobachten.
2. Innerorts können 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit und eine Gelbphase von drei Sekunden zur Grunde gelegt werden. Ansonsten muss das Urteil Feststellungen zum Schaltprogramm der Lichtzeichenanlage enthalten.
Senat: 3
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Rotlichtverstoß, qualifizierter Rotlichtverstoß. tatsächliche Feststellungen, Anforderungen an die Urteilsgründe
Normen: StVO 37, StPO 267
Beschluss: Bußgeldsache
gegen F.E.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 30. Januar 2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 08. 2002 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes, wobei die Rotphase bereits mehr als eine Sekunde andauerte, nach § 37 Abs. 2., 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,- EUR verurteilt und gleichzeitig ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.
Das Amtsgericht hat zum Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen:
Am 24.05.2001 befuhr der Betroffene die South-Kirkby-Straße in Sprockhövel. An der Kreuzung zur Bochumer Straße fuhr er in die Kreuzung ein, obwohl die für ihn geltende Lichtzeichenanlage rot" zeigte. Zu diesem Zeitpunkt war bereits Querverkehr in die Kreuzung eingefahren."
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u. a. Folgendes ausgeführt:
Der Betroffene hat zwar zugegeben, einen Rotlichtverstoß begangen zu haben. Er hat sich aber dahingehend eingelassen, dass die Ampel nicht mehrere Sekunden rot gewesen sei. Außerdem sei er durch tiefstehende Sonne geblendet worden.
Dass die Ampel länger als eine Sekunde für den Betroffenen rot zeigte, steht nach der Überzeugung des Gerichts jedoch auf Grund der Bekundungen der Zeugen PK P. und S. fest. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundete, dass sie die Bochumer Straße befahren hätten, also am Querverkehr teilgenommen hätten. Ihre Ampel sei grün geworden. Der Vordermann sei sodann losgefahren. Als er sich in der Mitte der Kreuzung befunden habe, sei dort auch der Betroffene mit seinem Fahrzeug aufgetaucht. Der Vordermann der Zeugen habe noch einen Schlenker machen müssen, um dem Pkw des Betroffenen auszuweichen.
Die Bekundungen der Zeugen sind glaubhaft, da sie in sich schlüssig und frei von Widersprüchen sind. Darüber hinaus ist den Zeugen bereits auf Grund ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte zuzugestehen, dass die wiedergegebenen Äußerungen auch den tatsächlichen Beobachtungen entsprechen. Die Zeugenaussagen sind letztlich deswegen glaubhaft, weil sie in ihrem wesentlichen Kerngehalt übereinstimmen. Außerdem war seitens der Polizeibeamten keinerlei Tendenz erkennbar, um den Betroffenen zu unrecht zu belasten.
Der Betroffene hat sich damit eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß §§ 24 StVG, 37 Abs. 2, 49 StVO, 19 OWiG schuldig gemacht.
Er fuhr in eine Kreuzung ein, obwohl die für ich geltende Lichtzeichenanlage länger als eine Sekunde rot zeigte. Selbst wenn die Polizeibeamten nicht genau bekunden konnten, wie lange die Ampel für den Betroffenen bereits rot zeigte, ergibt sich dieser Vorgang doch aus dem von den Zeugen geschilderten Gesamtzusammenhang. Der Vordermann der Zeugen musste - bei unterstellter normaler Anfahrgeschwindigkeit - mindestens 10 Meter zurücklegen, um in den Kreuzungsbereich zu gelangen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vordermann so schnell fuhr, dass er diese Strecke schneller als in einer Sekunde zurücklegte."
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Hattingen zurückzuverweisen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht. Der vom Amtsgericht angenommene qualifizierte Rotlichtverstoß erfordert die Feststellung, dass der Fahrzeugführer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde missachtet hat. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche Überprüfung zu ermöglichen, setzt dies nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes voraus. Insbesondere wenn die Feststellungen zum Zeitablauf nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Messgerätes beruhen, sind wegen der damit verbundenen zahlreichen Fehlermöglichkeiten klare und erschöpfende Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen Haltelinie zu treffen (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 16. November 1995 - 4 Ss OWi 1281195-).
Diesen Anforderungen werden die getroffenen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht.
Das Amtsgericht hat seine Überzeugung in erster Linie aus den Aussagen der Zeugen PK P. und S. gewonnen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hattingen zurückverwiesen.
Zwar ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, auf das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen zu schließen, die gleichzeitig das Grünlicht der Lichtzeichenanlage für den Querverkehr und das Einfahren des Betroffenen in den Kreuzungsbereich beobachten. Der Schluss darauf, dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorgelegen hat, folgt dabei aus der Beobachtung der Ampelschaltung und bezieht sich mithin auf den automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage. Steht zur Überzeugung des Tatgerichts fest, dass der Betroffene die für seine Fahrtrichtung geltende Haltelinie zu einem Zeitpunkt passierte, an dem die Lichtzeichenanlage für den Querverkehr bereits Grünlicht anzeigte, kann aus dem Schaltprogramm der ordnungsgemäß funktionierenden Lichtzeichenanlage auf den Rotlichtverstoß geschlossen werden. Die Schlussfolgerung ist für das Rechtsbeschwerdegericht aber nur dann überprüfbar, wenn in den Urteilsfeststellungen der Programmablauf der Lichtzeichenanlage mitgeteilt wird. Es muss aufgrund des Schaltplans positiv die Zeitspanne zwischen Umschalten des für den Betroffenen geltenden Lichtzeichens auf Rotlicht und dem Umschalten auf Grünlicht für den Querverkehr festgestellt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 1999 - 3 Ss OWi 436/99). Derartige Feststellungen sind nur dann entbehrlich, wenn der Rotlichtverstoß innerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden ist, weil dort von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelbphase von drei Sekunden Dauer ausgegangen werden kann (vgl. OLG Hamm VRS 85, 464, 465; OLG Düsseldorf NZV 1996, 81). Anderenfalls - bei Begehung der Ordnungswidrigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften - hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob dem Betroffenen ein gefahrloses rechtzeitiges Anhalten vor der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage überhaupt möglich gewesen wäre.
Feststellungen zum Schaltprogramm der Lichtzeichenanlage sowie dazu, ob der Betroffene die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen hat, enthält das angefochtene Urteil nicht. Darüber hinaus lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob sich vor der von dem Betroffenen zu beachtenden Lichtzeichenanlage eine Haltelinie befunden hat. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist nämlich grundsätzlich für die Berechnung der Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde der Zeitpunkt des Passierens der Haltelinie maßgebend (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage., § 37 StVO, Rdz. 61 m.w.N.).
Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Der Senat geht davon aus, dass insoweit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.
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