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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 148/02 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen

Senat: 1

Gegenstand: Strafvollzugssache

Stichworte: Rechtsbeschwerde, Begründung der Rechtsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, Mitverantwortung

Normen: StVollzG 118

Beschluss: Strafvollzugssache
betreffend D.H.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörde.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 8. August 2002 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 23. Juli 2002 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 10. 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Präsidenten des Justizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen (§§ 121 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StVollzG).

Gründe:
Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 23. Juli 2002 einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen.

Gegen diese Entscheidung, die dem Betroffenen am 5. August 2002 zugestellt wurde, hat Rechtsanwalt K. als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen mit Schriftsatz vom 8. August 2002 Rechtsmittel eingelegt und dazu folgendes erklärt:

„...wird hiermit für den Betroffenen H. gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23. Juli 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt. Es wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass die gegen den Gefangenen durchgeführten Maßnahmen rechtswidrig waren. Zur Begründung wird auf die anliegenden Ausführungen des Betroffenen Bezug genommen. Diese werden zum Gegenstand der vorliegenden Rechtsbeschwerde gemacht.“

Es folgt eine unleserliche Unterschrift, die wohl dem beauftragten Rechtsanwalt K. zuzuordnen ist. In der Anlage zu diesem Schriftsatz befindet sich eine privatschriftlich gefertigte Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen vom 5. August 2002, die von dem beauftragten Rechtsanwalt K. nicht (mit)unterzeichnet ist.

Die Rechtsbeschwerde erweist sich danach als unzulässig, weil sie nicht in der gemäß § 118 Abs. 1 u. 2 StVollzG gebotenen Form begründet wurde.

Die von dem Rechtsanwalt K. gefertigte und unterzeichnete Antragsschrift genügt den Anforderungen dieser Vorschrift nicht, weil ihr im Hinblick auf das von dem Betroffenen verfolgte Feststellungsbegehren nicht zu entnehmen ist, ob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Allein der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Feststellung der Rechtswidrigkeit von „durchgeführten Maßnahmen“ stellt keine auch nur auslegungsfähige Rechtsbeschwerdebegründung etwa für die Rüge der Verletzung materiellen Rechts dar (vgl. zu diesem Erfordernis auch BGH NStZ-RR 98, 18).

Soweit der Rechtsbeschwerdeschrift im übrigen eine Anlage beigefügt ist, die aus einem mehrseitigen Schriftsatz besteht, der allein von dem Betroffenen selbst unterzeichnet wurde und von diesem auch ersichtlich vollständig verfasst wurde bemerkt der Senat:

Gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG kann der Betroffene die Rechtsbeschwerdebegründung nur durch eine in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären. Er kann dies nicht privatschriftlich tun (§ 118 Abs. 3 StVollzG). Ein Rechtsanwalt muss in diesem Fall die Rechtsbeschwerdebegründung zumindest mitgestalten und für den gesamten Inhalt die Verantwortung übernehmen. Dass dies geschieht, muss erkennbar sein (einhellige Rechtsprechung, vgl. u.a. OLG Hamm JMBL NRW 51, 184). Das ist vorliegend nicht der Fall. Wird aber in einem Schreiben an das Gericht nur auf ein beigefügtes Schriftstück Bezug genommen, das von dem Betroffenen selbst oder einem Dritten verfasst wurde, liegt eine Schrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts i.S.d. §§ 118 Abs. 1 u. 2 StVollzG, 345 Abs. 2 StPO nicht vor (vgl. dazu Löwe-Rosenberg-Hanack, § 345 Rdnr. 21 m.w.N.).

Auch die Erklärung des Rechtsanwalts K., er mache die privatschriftlichen Ausführungen des Betroffenen zum Gegenstand des eigenen Rechtsbeschwerdevorbringens, führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Dieser Vortrag besagt nicht mehr, als dass ein Rechtsanwalt alles vorträgt was sein Mandant ausgeführt hat. Ihm kann aber nicht entnommen werden, dass der Verteidiger auch die Verantwortung für den gesamten Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung übernehmen wollte, denn ein Rechtsanwalt darf nicht darauf vertrauen, dass sein Mandant in der Lage sei, eine sachgerechte Rechtsmittelbegründung zu fertigen (vgl. dazu auch OLG Köln NJW 75, 890). Es ist danach nicht erkennbar, dass Rechtsanwalt K. in dem erörterten Sinne die anwaltliche Verantwortung für den Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung übernehmen wollte.

Die Rechtsbeschwerde war danach als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Formerfordernissen des § 118 StVollzG nicht entspricht.


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