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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 643/02 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachzeit.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren, Nachtzeit, Anforderungen an die Feststellungen, Sicherheitsabschlag

Normen: StVO 3, BkatVO 2

Beschluss: Bußgeldsache

gegen K.G. ,
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. Mai 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 09. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Betroffenen, der wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 3, 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG verurteilt ist, eine Geldbuße von 150, - Euro festgesetzt wird und dass dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung kommt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.
Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren. Allerdings wird die Gebühr für die Rechtsbeschwerden um 2/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse die dem Betroffenen in den Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen am 29. August 2001 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 937,50 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt ( § 25 StVG(.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat durch Beschluss vom 21. Dezember 2001 (2 Ss OWi 1062/01), auf den wegen der Einzelheiten der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen und der diesen zugrundeliegenden Beweiswürdigung Bezug genommen wird, dieses Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat dazu ausgeführt, dass die getroffenen Feststellungen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 81 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 15 %) auf der BAB A 43, gemessen durch Nachfahren eines Funkstreifenwagen über eine Strecke von 790 Metern in einem gleichbleibenden Abstand von 150 Metern zur Nachtzeit - die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht tragen, weil sie den weitergehenden Anforderungen für eine Messung zur Nachtzeit nicht genügen. Unter Verweisung auf seine ständige Rechtsprechung hat er dargelegt, dass es bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit grundsätzlich näherer Angaben dazu bedürfe, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch seien Ausführungen dazu erforderlich , ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren. Auf diese Feststellungen könne namentlich bei einem Abstand von 150 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht verzichtet werden, denn bei einem solch großen Abstand genüge die alleinige Mitteilung, die Polizeibeamten hätten sich bei der Abstandsfeststellung bzw. schätzung an den Leitpfosten orientiert, nicht. Zwar könnten in diesem Zusammenhang auch die in § 50 StVZO aufgestellten Anforderungen an die Beleuchtung der Fahrbahn durch PKW Scheinwerfer von Bedeutung sein; bei einer Entfernung von ca. 150 Metern vermöge aber das Scheinwerferlicht (Abblendlicht) ein vorausfahrendes Fahrzeug in der Regel nicht mehr zu erreichen, so dass in einem solchen Fall ein nicht beleuchteter Abschnitt, in dem möglicherweise auch Begrenzungspfähle nicht sichtbar seien, verbleibe.
Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung werde auch nicht durch ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen gestützt.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht nach erneuter Hauptverhandlung nunmehr eine Geldbuße von 375, - Euro und ein Fahrverbot von drei Monaten festgesetzt.
Dazu hat es folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene befuhr am 12.04.2001 gegen 22.55 Uhr die A 43 mit Fahrtrichtung Wuppertal. Auf dieser Strecke wird bei Kilometer 41,200 durch Verkehrszeichen 274 StVO die Geschwindigkeit auf 100 km/h und bei Kilometer 40,750 durch ein weiteres Verkehrszeichen 274 StVO auf 80 km/h begrenzt. Ein weiteres Geschwindigkeitsbegrenzungsschild 80 km/h befindet sich bei Kilometer 40,200. Bei Kilometer 39,960 wird die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben. Die Geschwindigkeitsbegrenzung war am 15.03.01 wegen Fahrbahnschäden angeordnet worden. Hierauf wiesen auch die bei den jeweiligen Verkehrszeichen angebrachten Zusatzschilder „ Straßenschäden“ hin. Diese Beschilderung (Zeichen 274 StVO in Verbindung mit dem Zusatzschild „Straßenschäden“ waren auch am 12. 04. 01 vorhanden.
Zur genannten Zeit befuhren auch die Polizeibeamten POK S. als Fahrer und POM L. als Beifahrer mit einem Streifenwagen vom Typ Opel Omega, Kennzeichen MS-xxx, die A 43 mit Fahrtrichtung Wuppertal. Das Polizeifahrzeug war grün-weiß lackiert und trug die Aufschrift Polizei, auf dem Dach das übliche Blaulicht. Der Streifenwagen hat einen Hubraum von 2,5 Litern und verfügt über eine Leistung von 170 Ps. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs lag bei ca. 200 km/h. Der Streifenwagen verfügte über die serienmäßige Beleuchtung mit leicht bläulich scheinendem Fahrlicht (kein Xenon-Licht). Die Polizeibeamten fuhren mit Abblendlicht. Sie sahen dabei nicht nur die Rücklichter, sondern auch die Umrisse des Mercedes 560. Die Sichtweite des Abblendlichts schätzt der Zeuge L. auf etwa 100 bis 150 Meter; der Zeuge S. hat bezüglich der Reichweite des Abblendlichts keine Angaben machen können. Der Tachometer des Streifenwagens war justiert bis zum 20.12.2001.
Auch der Betroffene hatte lediglich das Abblendlicht eingeschaltet. Das Gericht geht davon aus, dass ein zur Tatzeit 12 Jahre alter Mercedes der S-Klasse bereits über das normale Halogenlicht verfügte.
In der Hauptverhandlung vom 29. August 2001 konnte ausweislich der Urteilsgründe Bl. 31 d.A. festgestellt werden, dass den Zeugen L. und S. bereits etwa 12 bis 15 Kilometer vor der Messstelle das Fahrzeug des Betroffenen auffiel, weshalb diese schließlich eine Messung vornahmen. In der heutigen Hauptverhandlung konnte nicht mehr festgestellt werden, in welcher Entfernung vor der Messstelle den Polizeibeamten die überhöhte Geschwindigkeit des vom Betroffenen gesteuerten Mercedes auffiel und wann diese sich zur Messung entschlossen.
Festgestellt werden konnte allerdings, dass die Polizeibeamten den vorausfahrenden Mercedes des Betroffenen zwischen den Kilometern 40,750 bis 39,960 also über eine Strecke von 790 Metern mit einem gleichbleibenden Abstand von ca. 150 Metern folgten und dabei von dem Tachometer ihres Fahrzeugs eine Geschwindigkeit von 190 km/h ablasen. Die Entfernung zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen stellten die Polizeibeamten anhand der vorhandenen Leitpfosten fest. Die Fahrbahn der Bundesautobahn war in dem hier interessierenden Abschnitt nicht durch andere Lichtquellen aufgehellt. Links und rechts der Messstrecke liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bezüglich anderer Lichtquellen, die möglicherweise die Autobahn im Bereich der Messstrecke erhellt haben, kann allenfalls auf das Fahrlicht weiterer Verkehrsteilnehmer abgestellt werden. Insoweit waren jedoch keinerlei sichere oder auch nur annähernde Feststellungen zu treffen, denn sowohl nach der Einlassung des Betroffenen wie auch nach den Bekundungen aller vernommenen Zeugen war es zum Vorfallzeitpunkt dunkel und es gab kaum Verkehr auf der A 43, was bereits angesichts der hohen, vom Tachometer des Polizeifahrzeuges abgelesenen Geschwindigkeit von 190 km/h vermutet werden kann. Die Polizeibeamten konnten das Fahrzeug des Betroffenen erst einen Kilometer nach dem Ende der Messstrecke etwa in Höhe der Abfahrt Hochlarmark anhalten, nachdem der Betroffene in einen Baustellenbereich mit verengten und versetzten Fahrspuren eingefahren war dortige Geschwindigkeitsbegrenzung 60 km/h und seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren musste.
Nach dem Anhalten eröffnete der Zeuge L. dem Betroffenen, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 81 km/h begangen habe. Er erklärte dem Betroffenen, dass von dem justierten Tachometer des Polizeifahrzeugs eine Geschwindigkeit von 190 km/h abgelesen worden sei, dass hiervon 15 % zum Ausgleich von Toleranzen abzuziehen wären, wobei der Zeuge L. erklärte : „10 % von 190 macht 19 km/h und die Hälfte davon betrage 9,5 km/h“, weshalb von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 161 km/h bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auszugehen sei. Hierauf hat der Betroffene erwidert, er habe die Verkehrszeichen 274 StVO „80 km/h“ mit Zusatz „Straßenschäden“ wahrgenommen. Bei dieser Anhörung hatte der Betroffene sein Fahrzeug verlassen. Der Zeuge K. saß auf dem Beifahrersitz. Die Zeugin P. saß hinten links (hinter dem Fahrer). P. und K. haben trotz heruntergelassener Scheibe nicht verstanden, was der Zeuge L. dem Betroffenen vorwarf. Die Zeugen berufen sich insoweit auf den von vorbeifahrenden Fahrzeugen verursachten Lärm.
Der Zeuge S. hat keine konkrete Erinnerung daran, was sein Kollege L. dem Betroffenen vorhielt. Er geht jedoch davon aus, dass L. dem Betroffenen nicht nur pauschal, sondern ganz konkret die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung erläutert hat, weil das üblicherweise so geschieht.“
Im Rahmen der Beweiswürdigung heißt es dann weiter:
„Der Betroffene hat abweichend von seinem uneingeschränkten, glaubhaften Geständnis gegenüber dem Zeugen L. nach dem Anhalten sich in der Hauptverhandlung vom 29.08.01 sowie auch heute dahingehend eingelassen, dass er mit „normaler Reisegeschwindigkeit“ gefahren sei. Es sei wenig Verkehr gewesen.“
Sodann folgt die vom Betroffenen abgegebene Schilderung gegenseitigen Überholens, die sich nach seiner Einlassung auf einer Strecke zwischen 10 und 15 Kilometern ereignet haben könne. Weiter heißt es im Urteil:
„Der Betroffene hat allerdings entschieden bestritten, dass es sich bei dem Fahrzeug, welches ihn geblendet, überholt und sodann ungewöhnlich langsam gefahren sei um einen Streifenwagen mit grün-weißer Lackierung mit der Aufschrift Polizei gehandelt habe. Er hat weiterhin ausgeschlossen, dass etwa der Fahrer eines anderen als des Polizeifahrzeuges die sich aus seiner Einlassung ergebenden befremdlichen Fahrmanöver ausgeführt hat.
Der Betroffene hat auch eingeräumt, dass er zunächst die auf Bl. 3 d.A. wiedergegebene Einlassung: „Ich sah die Schilder 80 Straßenschäden abgegeben habe. Er will aber unmittelbar danach seine Einlassung dahingehend korrigiert haben, dass durch Zusatzschilder die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h bei Nässe angeordnet worden sei, und dass die Fahrbahn zur Tatzeit trocken gewesen sei.
Das Gericht hat sich bemüht, diesen Anforderungen (des Senats im Beschluss vom 21. Dezember 2001) zu entsprechen. Wie zu erwarten war, blieben diese Bemühungen des Gerichts weitgehend ohne Erfolg. Rechts und links der Messstrecke liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen, die naturgemäß nicht beleuchtet sind und die Fahrbahn nicht aufhellen. Sowohl der Betroffene als auch die vier vernommenen Zeugen haben übereinstimmend und eher beleidigt auf die Frage nach anderen Lichtquellen geäußert, „es sei doch dunkel gewesen“ und bezüglich des Verkehrsaufkommens ist ebenso unisono erklärt worden, es habe geringer Fahrzeugverkehr geherrscht, ohne dass durch den Betroffenen , die Zeugen L. und S., P. oder K. weitergehende Angaben hierüber gemacht werden konnten. So kann das Gericht aufgrund der insoweit übereinstimmenden Bekundungen der beiden Polizeibeamten POM L. und POK S. lediglich feststellen, dass die Polizeibeamten den von ihnen auf 150 Meter geschätzten Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug anhand der im Abstand von 50 Metern zueinander stehenden Leitpfosten ermittelt haben und dass der Zeuge L. glaubhaft bekundet hat, sie hätten nicht nur die Rücklichter des vorausfahrenden Mercedes des Betroffenen, sondern auch dessen Umrisse erkennen können.
II.
Die oben getroffenen Feststellungen bezüglich der Länge der Messstrecke, des eingehaltenen Abstandes, der Justierung des Tachometers und der Benutzung des linken Fahrstreifens sowie des Anhaltens und des Geständnisses des Betroffenen beruhen auf den glaubhaften uneidlichen Bekundungen der beiden Polizeibeamten L. und S.. Keinesfalls ist es so, dass die Polizeibeamten sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern konnten und lediglich auf die Anzeige Bezug genommen haben. Zwar konnte sich der Zeuge L. besser als S. an Einzelheiten des Falles erinnern, aber auch S. wusste mit Sicherheit, anzugeben, dass die fragliche Kontrollfahrt mittels eines grün-weißen Streifenwagens und nicht als Zivilstreife vorgenommen wurde, mit welcher Art von Abblendlicht der Streifenwagen ausgestattet war, dass die vom Betroffenen behaupteten Überholvorgänge sich nicht so wie von diesem geschildert ereignet hätten und dass schließlich das Fahrzeug des Betroffenen etwa in Höhe der Abfahrt Recklinghausen-Hochlarmark angehalten wurde und dass der Betroffene nach dem Vorhalt einer konkret bezeichneten Geschwindigkeitsüberschreitung ein Geständnis abgelegt hat. Insoweit decken sich die Aussagen der beiden Polizeibeamten und lassen keinen Zweifel an der zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung zu.

Das Gericht stützt seine Überzeugung hinsichtlich der vom Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 81 km/h auf das uneingeschränkte, glaubhafte Geständnis des Betroffenen nach dem Anhalten. Hier hat der Zeuge L. dem Betroffenen ganz konkret unter Angabe der Messstrecke, des Abstandes und des Toleranzwertes eine bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten. Nach dieser Eröffnung hat der Betroffene dann eingeräumt. „Ich sah die Schilder 80 Straßenschäden“. Damit hat der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft eingeräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren zu sein. Als geübten Kraftfahrer, der das zur Tatzeit benutzte Fahrzeug bereits seit 12 Jahren fährt, konnte er schon anhand der Motor- und Fahrgeräusche und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung und der Straßenverlauf veränderte, seine Fahrgeschwindigkeit zuverlässig schätzen und erkennen, dass er vorliegend die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschritt. Das reicht jedoch zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung aus ( vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.93, NJW 93, 3081 ff.).
Soweit der Betroffene sich erstmals in der Hauptverhandlung vom 29.08.01 und gleichlautend auch in der jetzigen Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, er sei von den Scheinwerfern eines nachfolgenden Fahrzeuges geblendet worden, habe daraufhin seine Geschwindigkeit herabgesetzt und sei von dem Fahrzeug überholt worden; dieses habe daraufhin die Geschwindigkeit auf 70 bis 80 km/h reduziert. Nunmehr habe er erneut das vorausfahrende Fahrzeug überholt und das wechselseitige Überholen sei möglicherweise noch ein weiteres Mal erfolgt, hält das Gericht diese Einlassung des Betroffenen für eine Schutzbehauptung wie gleichfalls seine Behauptung, er habe an Ort und Stelle nicht von 80 km/h-Schildern mit dem Zusatz Straßenschäden, sondern mit dem Zusatz bei Nässe gesprochen. Nach der Auskunft der Autobahnmeisterei Recklinghausen waren am Tattage 80 km/h-Schilder mit dem Zusatzschild Fahrbahnschäden, nicht aber mit dem Zusatzschild Bei Nässe angebracht, was die Einlassung des Betroffenen widerlegt. Zwar bestätigen die Zeugen P. und K. die vom Betroffenen geschilderte Blendung und das gegenseitige Überholen; die Zeugen P. und K. wollen sich sogar nach dem blendenden Fahrzeug umgesehen haben. Der Betroffene und die beiden Zeugen behaupten jedoch, bei diesem Fahrzeug habe es sich nicht um einen grün-weißen Streifenwagen der Polizei gehandelt. Das ist jedoch völlig unverständlich. Zum einen ist eine entsprechende Lackierung auch bei Überholvorgängen zur Nachtzeit, also aus geringer Entfernung deutlich wahrzunehmen, insbesondere dann, wenn der Streifenwagen nach dem Überholen die Geschwindigkeit auf 70 bis 80 km/h reduziert. Nachdem sowohl der Betroffene wie die Zeugen die grün-weiße Lackierung und die Aufschrift Polizei nicht wahrgenommen haben wollen, kann das Gericht der Einlassung des Betroffenen und den Bekundungen der Zeugen nicht folgen, denn es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass die Zeugen L. und S. das von ihnen am 12.04.01 benutzte Fahrzeug anhand des angegebenen Kennzeichens des Streifenwagens Ms-3643 nicht identifizieren können oder sich diesbezüglich irren. Die Polizeibeamten waren sich jedenfalls ihrer Sache sehr sicher und das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass diese Bekundung der Polizeibeamten zutrifft. Hinsichtlich des Geständnisses am Anhalteort konnten die Zeugen P. und K. keine Angaben machen: Nach ihren Bekundungen konnten sie wegen des Verkehrslärms das Gespräch des Betroffenen mit dem Zeugen L. nicht hören....“
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit näherer Begründung nochmals in seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie geschehen zu entscheiden.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat insoweit Erfolg, als gegen den Betroffenen ein Bußgeld lediglich in Höhe von 150,- Euro und ein Fahrverbot von nur einem Monat festzusetzen war.
Die tatsächlichen amtsgerichtlichen Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 81 km/h.
Insoweit hält der Senat an seiner im Beschluss vom 21. Dezember 2001 ausgeführten ständigen Rechtsprechung fest, wonach es namentlich bei einem geschätzten Abstand von 150 Metern bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachzeit außerhalb geschlossener Ortschaften näherer Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen und dazu bedarf, ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Nach den dazu nunmehr getroffenen Feststellungen lässt sich ein gleichbleibender Abstand als Grundlage für die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung indes nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellen. Diese Feststellung kann angesichts des Umstandes, dass es auf der Messstrecke keine anderen Lichtquellen als die Scheinwerfer der sich dort bewegenden Fahrzeuge gab, und dort zur Tatzeit abgesehen von dem PKW des Betroffenen und dem Streifenwagen, von welchem aus die Messung vorgenommen wurde, nur ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte, nicht allein aufgrund der Schätzung der Polizeibeamten und der Angabe des Zeugen L., er habe nicht nur die Rücklichter, sondern auch die Umrisse des Mercedes des Betroffenen sehen können, getroffen werden.

Diesbezügliche Feststellungen erübrigen sich auch nicht deshalb, weil der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung uneingeschränkt und glaubhaft eingestanden hat, als er vom Zeugen L. angehalten wurde. Dabei kann dahinstehen, ob er eingeräumt hat, die tatsächlich vorhandenen geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen oder solche mit einem anderen Zusatz gesehen zu haben. Diese Äußerung kann nämlich allenfalls auch wenn ihm von dem Zeugen L. die gemessene Geschwindigkeit und die errechnete Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten wurde das Geständnis, sich nicht an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit gehalten zu haben, enthalten. Sie beinhaltet jedenfalls nicht ein konkretes Geständnis die gemessene und vorgehaltene Geschwindigkeit gefahren zu sein.
Die fehlenden Feststellungen führen vorliegend jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Senat ist anders als bei seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2001 - nach der vom Amtsgericht nunmehr erschöpfend durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass eine erneute Hauptverhandlung nicht zu weiteren tatsächlichen Feststellungen zur Genauigkeit der Geschwindigkeitsmessung führen wird. Deshalb hat der Senat von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht und die Sache nicht an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Mängel der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen führen wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht dazu, dass der Betroffene freizusprechen war. Diese Feststellungen tragen zwar nicht die vom Amtsgericht verhängten Rechtsfolgen, weil ein gleichbleibender Abstand von 150 Metern und damit die Richtigkeit der von den Polizeibeamten durch Nachfahren gemessenen Geschwindigkeit von 190 km/h abzüglich eines Sicherheitsabzuges von 15 % für Toleranzen nicht sicher feststeht. Sie lassen aber aufgrund des von allen Beteiligten bekundeten geringen Verkehrsaufkommens und des vorausgegangenen gegenseitigen Überholens zunächst den hinreichend sicheren Schluss zu, dass es der PKW des Betroffenen war, dem die Zeugen L. und S. über die Messstrecke nachgefahren sind. Überdies steht aufgrund der getroffenen Feststellungen fest, dass der Betroffene zumindest fahrlässig die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Aus ihnen ergibt sich nämlich, dass die Polizeibeamten in dem nachfahrenden Streifenwagen 190 km/h vom justierten Tachometer abgelesen haben, ohne dass sich der Abstand zum Fahrzeug des Betroffenen über die Strecke von 790 Metern erheblich verringert hat. Deshalb hat der Betroffene die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h nicht eingehalten. Die zur exakten Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit bestehenden Unsicherheiten werden ausreichend durch einen großzügigen Sicherheitsabschlag von 30 % von der gemessenen Geschwindigkeit ausgeglichen. Danach ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h ( 190 km/h minus 30 % = 133 km/h( außerhalb geschlossener Ortschaft. Dafür sieht die Anlage Tabelle 1 lfd. Nr. 5.3.5. zur BKatV als Rechtsfolgen eine Geldbuße von 300 ,- DM zur Tatzeit (jetzt 150,- Euro) und ein Fahrverbot von einem Monat vor. Darauf war zu erkennen, da gewichtige Gründe, hiervon zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen abzuweichen, nicht zu erkennen sind, weshalb das Amtsgericht erkennbar ebenfalls auf die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen erkannt hat.
Die (spätere) Wirksamkeit des verhängten Fahrverbotes ergibt sich aus § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG.
Die Kostenentscheidung beruht über § 79 Abs. 3 OWiG auf einer Anwendung von § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Sie berücksichtigt, dass der Betroffene sich auch gegen den Schuldspruch gewandt hat, insoweit aber keinen, und damit insgesamt nur teilweisen Erfolg mit seinen Rechtsbeschwerden gehabt hat.


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