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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 528/02 OLG Hamm

Leitsatz: Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (Aufgabe von OLG Hamm; Beschl. v. 09. 11. 1999, 4 Ss OWi 1061/99, DAR 2000, 130). Ist im Bußgeldbescheid keine Schuldform angegeben, ist von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen.

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Bußgeldbescheid, Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung

Normen: OWiG 67, StPO 318

Beschluss: Bußgeldsache
gegen N.A.
wegen Zuwiderhandlung gegen § 41 (Zeichen 274) StVO.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 26. März 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 06. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Steinfurt vom 27. Dezember 2001 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h eine Geldbuße von 170,00 Euro festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet sowie eine Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen. Nach den Angaben des Bußgeldbescheides ist die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen MS-3661, dessen Tachometer bis zum 11. Januar 2001 justiert war (nach dem von der Polizei der Anzeige beigefügten Beiblatt war der Tacho tatsächlich justiert bis 11.01.2002), erfolgt. Die Länge der Messstrecke hat ca. 1.500 Meter, der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ca. 150 Meter betragen. Es wurde ein „Toleranzwert“ von 15 % der gemessenen Geschwindigkeit mit 27 km/h berücksichtigt.

Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch eingelegt, den er mit Schriftsatz seines hierzu bevollmächtigten Verteidigers vom 07. März 2002 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.

Das Amtsgericht Tecklenburg, das diese Beschränkung als wirksam angesehen hat, hat gegen den Betroffenen „wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 170,00 Euro festgesetzt“ und außerdem ein einmonatiges Fahrverbot mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Bei der Verurteilung ist das Amtsgericht von folgendem rechtskräftig feststehenden Sachverhalt ausgegangen:

„Der Betroffene N.A. befuhr am 05.11.2001 gegen 17:30 Uhr in Lengerich die Bundesautobahn A 1 in Fahrtrichtung Dortmund. Innerhalb einer ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzungszone auf 100 km/h befuhr er die Bundesautobahn mit mindestens 153 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 53 km/h. Bei sorgfältiger Beachtung der Beschilderung und entsprechender Fahrweise hätte der Betroffene den Verstoß vermeiden können.“

Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit näheren Ausführungen zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,

das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Tecklenburg zurückzuverweisen.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Zutreffend ist das Amtsgericht von der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen.

Nach der seit dem 01. März 1998 geltenden Regelung in § 67 Abs. 2 OWiG kann ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Damit ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch möglich. Soweit der Senat in seiner früheren Entscheidung vom 09. November 1999 in 4 Ss OWi 1061/99 (DAR 2000, 130) eine abweichende Ansicht vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest. Er schließt sich nunmehr der Auffassung des hiesigen
2. Strafsenats (vgl. dessen Beschluss vom 12. Mai 2000 in 2 Ss OWi 408/2000) sowie der inzwischen herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur an (vgl. BayObLG, NZV 2000, 50; OLG Celle, NdsRpfl 1999, 347, KG, Wistra 99, 196; Katholnigg, NJW 1998, 568, 570 sowie jetzt auch Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 67 Rdnr. 34 e).

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist allerdings, dass der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Der Wirksamkeit der Beschränkung steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid - wie hier - keine Angaben zur Schuldform enthält. In diesem Fall geht der Bußgeldrichter - wie es dem angefochtenen Urteil im übrigen auch zu entnehmen ist - von fahrlässiger Begehungsweise aus (vgl. OLG Celle a. a. O.). Im übrigen ist die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat hinreichend im Bußgeldbescheid konkretisiert.

Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, das angefochtene Urteil enthalte keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage, weil in den Urteilsgründen die angewandte Messmethode nicht mitgeteilt und darüberhinaus nicht dargelegt sei, dass mögliche Fehlerquellen einem etwaigen Toleranzabzug unterliegen, und das hindere die Annahme einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch, trifft nicht zu. Im Bußgeldbescheid (vgl. Seite 2 des Bescheides) sind die erforderlichen Angaben hinreichend vollständig niedergelegt, auf diesem Hintergrund sind nähere Feststellungen zur angewandten Messmethode und zu den anzunehmenden Toleranzwerten angesichts der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Urteil nicht erforderlich. Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil schuldspruchbezogene Feststellungen zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit getroffen hat, handelt es sich um eine bloße Zusammenfassung des Geschehens ohne Widersprüchlichkeit zu den Angaben des Bußgeldbescheides. Daraus ergeben sich keine neuen bzw. abweichenden Gesichtspunkte für die Schuldbewertung zum Nachteil des Betroffenen. Das Amtsgericht ist daher aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch zutreffend davon ausgegangen, dass der Betroffene am 05. November 2001 gegen 17:30 Uhr die auf der Bundesautobahn A 1 im Bereich Lengerich/Dortmund die dort auf 100 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h fahrlässig überschritten hat.

II.
Das Amtsgericht hat für diese außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h im Hinblick auf die mitgeteilten einschlägige Vorbelastung durch Bußgeldbescheid der Stadt Gelsenkirchen vom 24. August 2000 (rechtskräftig seit dem 12. September 2000) die Regelbuße von 150,00 Euro auf 170,00 Euro angemessen erhöht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Verhängung des gemäß §§ 25 Abs. 1 StVG, 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 c des Anhangs für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig vorgesehenen Fahrverbots von einem Monat begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass in diesen Fällen das Vorliegen eines groben Pflichtenverstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG indiziert ist, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGH NJW 1992, 446, 448). Es hat dabei auch bedacht, dass im Einzelfall bei Vorliegen einer erheblichen Härte oder einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann. Anhaltspunkte für die Annahme eines Augenblicksversagens (vgl. BGH NJW 1997, 3252 f. m. w. N.), das unter Umständen der Anordnung eines Fahrverbots entgegenstehen könnte, sind nicht ersichtlich. Ihnen wäre im übrigen nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen. Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht das Vorliegen einer besonderen Härte abgelehnt hat, halten einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Der Betroffene hat das Vorliegen einer derartigen unzumutbaren Härte wie beispielsweise einen im Falle der Verhängung eines Fahrverbotes drohenden Verlust seiner Existenzgrundlage - abgesehen von seinen im übrigen widersprüchlichen Angaben - selbst nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht zu Recht auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Betroffene aufgrund der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG das Fahrverbot während eines Urlaubs vollstrecken lassen kann. Schließlich hat das Amtsgericht hinreichend dargelegt, dass es sich auch der Möglichkeit bewußt war, gegebenenfalls unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 446).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.


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