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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 137/02 OLG Hamm

Leitsatz: Ein sog. Augenblicksversagen i.S. der Rechtsprechung des BGH kann bei einer auf einer Autobahn gefahrenen Geschwindigkeit von 146 km/h und einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h nicht damit begründet werden, dass der Betroffene auf der Suche nach einer bestimmten Ausfahrt, die zu seinem Zielort führt, die vor der Geschwindigkeitsmessung drei Mal beiderseits der Fahrbahn aufgestellten Verkehrszeichen 274 übersehen hat.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahrverbot, Augenblicksversagen

Normen: BKatV 2, StVG 25

Beschluss: Bußgeldsache
gegen F.K.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 15. November 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 07. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:
Insbesondere ist bei einer auf einer Autobahn gefahrenen Geschwindigkeit von 146 km/h und einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h der nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV indizierte grobe Pflichtenverstoß entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht etwa deshalb zu verneinen, weil er auf der Suche nach einer bestimmten Ausfahrt, die zu seinem Zielort führt, die vor der Geschwindigkeitsmessung drei Mal beiderseits der Fahrbahn aufgestellten Verkehrszeichen 274 übersehen hat. Dies gilt umso mehr, als nach den maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und den eigenen Angaben des Betroffenen zudem noch starker Schwerlastverkehr geherrscht hat. Der Umstand, dass sich der Betroffene zuvor verfahren hatte und dadurch unter Zeitdruck geraten war, führt zu keinem ihm günstigeren Ergebnis, zumal dies hier offenbar zu besonderer Unaufmerksamkeit und damit gefährlichem Fahrverhalten geführt hat.


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