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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 1165/01 OLG Hamm

Leitsatz: Der Tatrichter muss ggf. auch ohne Beweisantrag aufklären, ob der Angeklagte einen Betrugsschaden ggf. teilweise wider gut gemacht hat.
Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Betrug, Schadenswiedergutmachung, Rechtsfolgenausspruch, Beweisantrag, Aufklärung

Normen: StPO 244, StPO 267, StGB 263

Beschluss: Strafsache
gegen J.L.,
wegen Betruges

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 24. August 2001 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 05. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Ahaus hat den Angeklagten am 18. April 2001 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 24. August 2001 verworfen worden.

II.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die mit näherer Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu einem - zumindest vorläufigen - Teilerfolg.

Hinsichtlich des Schuldspruchs war die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Demgegenüber kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Insoweit führt die in zulässiger Weise erhobene Aufklärungsrüge zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Das Landgericht hat keine bzw. unzureichende Feststellungen dazu getroffen, wo die fragliche Beleuchtungsanlage, die der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen unter Vorspiegelung seiner tatsächlich nicht vorhandenen Zahlungsfähig- und - willigkeit erlangt hat, letztlich verblieben ist. Es hat lediglich festgestellt, der Angeklagte habe die Anlage an einen der holländischen Lieferfirma nicht bekannten Ort verbracht (Seite 8 UA), und die Rechnung über 13.118,41 DM sei „bis heute offen“ (Seite 9 UA).

Der erstinstanzlich vernommene Zeuge Ralf Lübbering hat demgegenüber erklärt, die holländische Lieferfirma habe die Beleuchtungsanlage zurückgeholt. Dies hätte dem Landgericht Veranlassung geben müssen, jedenfalls diesen Zeugen, ggf. auch Verantwortliche der Lieferfirma, zur Schadensfrage zu vernehmen. Die Rückführung der Anlage, auch ohne Zutun des Angeklagten, ist geeignet, als Schadenswiedergutmachung strafmildernd zu wirken. Da diese Tatsache von entscheidungserheblicher Bedeutung war, hätte das Landgericht zur Erforschung der Wahrheit auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag die Beweisaufnahme hierauf erstrecken müssen.

Aufgrund dieses Rechtsfehlers war das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückzuverweisen.


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