Aktenzeichen: 2 Ss OWi 222/02 OLG Hamm
Leitsatz: 1. Umfährt ein Verkehrsteilnehmer eine an einer Kreuzung stehende Lichtzeichenanlage unter Benutzung des Gehwegs, begeht er zumindest dann einen Rotlichtverstoß, wenn er noch im unmittelbaren Kreuzungsbereich wieder in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt.
2. Die vom Senat für die Verhängung eines Fahrverbotes infolge eines mit einem Leichtkraftrad aufgestellten Grundsätze gelten auch für Fahrräder mit Hilfsmotor.
Senat: 2
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Rotlichtverstoß, Umfahren der Lichtzeichenanlage, Benutzung des Gehwegs, Einfahren im Kreuzungsbereich
Normen: StVO 37
Beschluss: Bußgeldsache
gegen U.H.,
wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 3. Dezember 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 04. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 2 OWiG i.V.m. §§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Betroffene auch wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigen Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird allerdings zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Nichtbefolgens einer Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit unzulässigem Befahren eines Gehwegs zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Dieses Verbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
§§ 37 Abs. 2, 2 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24, 25 StVG
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 80 DM und wegen fahrlässigen Nichtbefolgens einer Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit unzulässigem Befahren eines Gehwegs zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt sowie außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt worden ist. Sie sieht die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet an.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Senat hat allerdings das Verfahren entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäss § 47 Abs. 2 OWiG insoweit eingestellt, als der Betroffene auch wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigen Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis verurteilt worden ist. Dahinstehen kann, ob die insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ausreichend gewesen wären. Jedenfalls fällt die für den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis zu erwartende Geldbuße gegenüber der wegen des Rotlichtverstoßes verhängten nicht wesentlich ins Gewicht, da diese Delikte - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - tateinheitlich begangen worden sind. Dabei kann dahinstehen, ob das Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis als Dauerdelikt die Ordnungswidrigkeiten klammert oder die einheitliche Fahrt, auf der die Delikte begangen worden sind.
Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen gemäss § 79 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung verweist der Senat auf die eingehende, dem Verteidiger und dem Betroffenen bekannte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft.
Es ist lediglich erforderlich, zu zwei Punkten zusätzlich ergänzend Stellung zu nehmen.
Zutreffend ist das Amtsgericht von einem Verstoß gegen § 37 Abs. 2 OWiG ausgegangen. Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen diese Verurteilung. Danach hat sich der Betroffene mit seinem Fahrrad mit Hilfsmotor, an dem der Motor eingeschaltet war, der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung V.Straße/H.Straße auf der V.Straße genähert, um von dieser nach rechts in die H.Straße einzubiegen. Die Lichtzeichenanlage zeigte Rotlicht. Der Betroffene hielt vor der Lichtzeichenanlage nicht an, sondern fuhr über den abgesenkten Bordstein auf den Gehweg und fuhr auf diesem rechts an der weiterhin Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbei, um dann nach rechts in die H.Straße abzubiegen. Auf dieser fuhr er zunächst noch auf dem Gehweg weiter , um dann wieder auf die H.Straße aufzufahren.
Bei dem vom Amtsgericht damit festgestellten Verkehrsverhalten des Betroffenen handelt es sich um das typische "Umfahren einer Lichtzeichenanlage unter Benutzung eines Gehwegs". Dies ist aber in der Rechtsprechung der Obergerichte weitgehend übereinstimmend als sog. Rotlichtverstoß angesehen worden (vgl. OLG Düsseldorf VRS 63, 75; OLG Hamm VRS 65, 158; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 37 StVO, § 37 Rn. 61). Lediglich das Umfahren außerhalb des durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereichs stellt keinen Rotlichtverstoß, sondern ggf. nur einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO dar. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört aber nicht nur die eigentliche Fahrbahn, sondern auch der Gehweg, wenn der Fahrzeugführer nach Umfahren der Lichtzeichenanlage auf die Fahrbahn zurückkehrt (vgl. die o.a. Nachweise und Hentschel, a.a.O., § 37 Rn. 50 mit weiteren Nachweisen), was der Betroffene vorliegend nach den getroffenen Feststellungen getan hat.
Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere nach dem Inhalt der vom Amtsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung, ist der Betroffene auch in unmittelbarer Nähe des Kreuzungsbereichs wieder auf die H.Straße aufgefahren. Anders lässt sich die Feststellung des Amtsgerichts, der Betroffene habe nicht vor dem etwa 10- 15 m von der Kreuzung entfernt liegenden Haus des Heizungsmonteurs Lohmann gehalten, sondern sei auf der H.Straße weiter gefahren, nicht verstehen.
Damit steht der Rechtsauffassung des Amtsgerichts und der Senats auch nicht die vom Betroffenen zur Begründung der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (DAR 1994, 247) entgegen. Dahinstehen kann, ob diese hinsichtlich des Umfahrens einer Lichtzeichenanlage eine grundsätzlich andere Auffassung vertritt als die übrige obergerichtliche Rechtsprechung. Denn jedenfalls ist auch nach dieser Entscheidung beim Umfahren ein Rotlichtverstoß dann anzunehmen, wenn "der Betroffene in den geschützten Kreuzungsbereich hineingefahren ist". Das ist vorliegend aber der Fall gewesen, da bei der Entfernung von 10-15 m hinter der Lichtzeichenanlage, nach der der Betroffene auf die H.Straße aufgefahren ist, noch vom von § 37 StVO geschützten Kreuzungsbereich aufzugehen ist. Zumindest in diesem Bereich müssen Verkehrsteilnehmer auf der H.Straße nicht mit von der V.Straße unter Umgehung der Lichtzeichenanlage auffahrenden Verkehrsteilnehmern zu rechnen.
Auch der Rechtsfolgenausspruch der amtsgerichtlichen Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Wegen des verhängten Fahrverbots verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 17. Februar 1998 (2 Ss OWi 11/98 in MDR 1998, 650 = VRS 95, 134). Die dort für Leichtkrafträder aufgestellten Grundsätze gelten für das vorliegend vom Betroffenen benutzte Fahrrad mit Hilfsmotor entsprechend.
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