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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 86-90/01 OLG Hamm

Leitsatz: Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht die Erstellung von Einstellungsbescheiden begehrt werden.

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Antrags auf gerichtliche Entscheidung, Übersendung von Anfechtungsentscheidungen, Anfechtbarkeit

Normen: EGGVG 23, StPO 170

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend M.V.,
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Übersendung von Einstellungsbescheiden gemäß § 170 Abs. 2 StPO).

Auf das als Klage an das Verwaltungsgericht Minden gerichtete, nach Verweisung an den Senat jedoch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG anzusehende Begehren des Betroffenen vom 22. August 2001 sowie auf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung dieses Verfahrens hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 04. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und
die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat gegen den Betroffenen wegen des Verdachts strafbarer Handlungen Ermittlungen geführt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verfahren: 24 Js 1984/00, 24 Js 1531/00, 22 Js 599/00, 25 Js 1813/97, 42 Js 254/99, 25 Js 1350/99, 24 Js 854/00, 25 Js 1600/99, 25 Js 1574/99, 26 Js 110/00, 42 Js 591/01, 24 Js 2173/00, 22 Js 673/00, 24 Js 1864/00, 24 Js 1538/00, 22 Js 571/00, 24 Js 1957/00, 22 Js 674/00.

Sämtliche aufgeführten Verfahren gegen den Antragsteller sind von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 154 StPO eingestellt worden.

Mit Schreiben vom 22. August 2001 erhob der Betroffene „Klage“ gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Bielefeld und beantragte, die Staatsanwaltschaft dahingehend zu verurteilen, ihm den Bescheid eines jeden gegen ihn eingestellten Js-Verfahrens auszuhändigen. Im weiteren Verfahren konkretisierte er seinen Antrag dahingehend, dass es ihm um die Erstellung von Einstellungsbescheiden gemäß § 170 Abs. 2 StPO gehe. Darüber hinaus begehrt er eine der
Nr. 88 RistBV entsprechende Begründung der Einstellungsbescheide.

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 14. November 2001 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen.

Diese Entscheidung ist für den Senat bindend i.S.d. § 17 a Abs. 2 GVG. Insoweit ist die Klage jetzt als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln.

Der Antrag ist indes unzulässig. Die Bindungswirkung der Verweisung steht dem nicht entgegen, denn damit ist lediglich der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, sie begründet aber nicht die Zulässigkeit des Antrages entsprechend den speziellen Voraussetzungen der genannten Bestimmungen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 27. Januar 1995 - 1 VAs 53/93 -; Senatsentscheidung vom 23. November 2000 - 1 VAs 47/2000 -).

Im Rahmen des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG sind nur Justizverwaltungsakte der Überprüfung durch den Senat zugänglich. Um solche handelt es sich nicht bei Maßnahmen einer Staatsanwaltschaft, die der Einleitung, Durchführung und Gestaltung von Strafverfahren dienen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 9 und 10 m.w.N.). Auf solche Prozesshandlungen findet ausschließlich das durch die Strafprozessordnung geregelte Anfechtungssystem Anwendung. Sieht dieses eine Anfechtung nicht vor, so hat es dabei sein Bewenden. Daneben ist nicht noch hilfsweise oder zusätzlich das Antragsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).

Die Erstellung von Einstellungsbescheiden nach § 170 Abs. 2 StPO stellt aber eine solche Prozesshandlung dar. Mit der Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO wird das Ermittlungsverfahren beendet. Es entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass es sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung um eine Prozesshandlung handelt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. September 1982 in NStZ 1983, 38 und 20. April 1993 in JMBl. NW 1994, 23). Da die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren beendet, den Prozesshandlungen zuzuordnen ist, kann für die Erstellung eines Einstellungsbescheides nichts anderes gelten. Die Benachrichtigung des Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist Teil der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und teilt deren rechtliches Schicksal. Als Prozesshandlung ist die Erstellung eines Einstellungsbescheides damit nicht im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar.

Auch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Überprüfung nicht, da es sich nicht um eine in Grundrechte eingreifende Maßnahme handelt. Selbst die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO verletzt den Betroffenen nicht in seinen grundgesetzlich geschützten Rechten, da eine Schuldfeststellung gerade nicht getroffen wird. Wenn aber bereits die Einstellung des Verfahrens nicht in die Grundrechte des Beschuldigten eingreift, so muss dies erst recht für die unterbliebene Erstellung eines Einstellungsbescheides gelten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller dadurch in seinen Rechten betroffen ist. Eine solche Rechtsverletzung wird von ihm auch nicht dargelegt.

Ein Grundrechtsverstoß kann auch nicht darin gesehen werden, dass entgegen Nr. 88 RistBV dem Betroffenen die Gründe der Einstellung nicht mitgeteilt worden sind, obgleich er dies beantragt hat. Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Mitteilung der Einstellungsgründe besteht nämlich nicht (Löwe-Rosenberg-Graalmann-Scheerer StPO § 170 Rdnr. 43 m.w.N.). Unter diesen Umständen beinhaltet aber auch das Unterlassen einer Begründung keine Rechtsverletzung.

Da somit der Antrag des Betroffenen unzulässig war und damit keine Aussicht auf Erfolg bot, konnte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, § 114 ZPO.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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