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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 148/02 OLG Hamm

Leitsatz: Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen, wenn dem Betroffenen als Firmeninhaber einer Verletzung der Aufsichtspflicht zur Last gelegt wird.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Verletzung der Aufsichtspflicht, erforderlicher Umfang der Feststellungen,

Normen: OWiG 130

Beschluss: Bußgeldsache
gegen M.W.
wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 130 OWiG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 06. Dezember 2001 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 03. 2002 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 130 OWiG zu einer Geldbuße von 1.000,00 DM verurteilt.

Das Amtsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:

„Am 10. April 2001 entsandte er zwei seiner Mitarbeiter, Herrn J.J und Herrn W.T., zu einer Baustelle im D.weg 5 in Olpe. Die Firma W. war im Rahmen der Aufstellung eines Sendemastes der Deutschen Telekom AG auf dem Flachdach des sich an der zuvor angegebenen Adresse befindlichen Objektes mit Arbeiten beauftragt worden. In diesem Zusammenhang waren die zuvor benannten Mitarbeiter des Betroffenen damit beschäftigt, Arbeitsmaterialien auf das ca. 20 m hohe Dach zu verbringen. Maßnahmen zur Sicherung gegen den Absturz von Personen waren zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen worden. Der Betroffene war nicht vor Ort an der Baustelle, um sich von deren ordnungsgemäßer Absicherung zu vergewissern.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen.

Ihren Antrag vom 04. März 2002 hat sie wie folgt begründet:

„Die getroffenen Feststellungen sind lückenhaft und reichen nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen. Insbesondere mangelt es an nachvollziehbaren Feststellungen zu einem Verschulden des Betroffenen.

Der Betroffene ist zwar als Inhaber der Firma W. verpflichtet, auf die Einhaltung der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften zu achten und diese Einhaltung regelmäßig zu überwachen. Ein Verschulden trifft einen Betriebsinhaber gemäß § 130 Abs. 1 OWiG allerdings nur dann, wenn er bei der Einstellung des Personals seinen Sorgfaltspflichten nicht genügt oder seine Kontrollpflichten bezüglich des von ihm eingesetzten Personals nicht erfüllt.

Das Ausmaß der Aufsichts- und Kontrollpflichten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei sich das Amtsgericht darauf beschränkt, der Betroffene habe sich über die ordnungsgemäße Absicherung vergewissern müssen, ggf. durch Erkundigung bei seinen Mitarbeitern.

Ungeklärt ist jedoch, ob dem Betroffenen bei der Auswahl seines Personals und bei der regelmäßigen Beaufsichtigung ein Verschulden trifft. Ungeklärt ist weiter, welche Maßnahmen der Betroffene angeordnet hat und in welchem Maße er die Einhaltung dieser Maßnahmen kontrolliert hat. Allerdings verweist der Tatrichter darauf, dass ein Betriebsinhaber nicht auf allen Baustellen gleichzeitig anwesend sein kann, vielmehr die Überwachungsmaßnahmen, die zu unterlassen ihm vorgeworfen werden, delegieren kann. Ob und in welchem Umfange dies geschehen ist, ist ebenfalls ungeklärt. Schließlich ist das Ausmaß der durch die mangelnde Beaufsichtigung eingetretenen Gefährdung ungeklärt.

Vorrangig wird zu überprüfen sein, ob der Betroffene sich im Rahmen seiner Betriebsorganisation anderer Personen bedient hat, um die betriebsbezogenen ordnungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen oder ob er diese selbst ausgeübt hat und in welchem Umfang er im konkreten Einzelfall gegen diese Verpflichtung verstoßen hat.“

Diese Ausführungen macht der Senat sich zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Danach war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen.


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