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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 312/01 OLG Hamm

Leitsatz: In entsprechender Anwendung von § 111 i StPO ist auch die Verlängerung eines nach § 111 d StPO angeordneten dinglichen Arrestes zulässig.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Beschlagnahme zur Sicherstellung; Einziehung, Verlängerung der Beschlagnahmeverfügung, dinglicher Arrest

Normen: StPO 111 c, StPO 111 d, StPO 111 i

Beschluss: Strafsache
gegen H.W.,
wegen Betruges (hier: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beschlagnahmeverlängerung nach § 111 i StPO).

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 23. November 2001 gegen den Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 23. November 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.02.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung der ehemaligen Angeklagten und ihrer Verteidiger beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird auf Kosten der Verurteilten aufgehoben.

Der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29. Mai 2000 (AZ: 64 Gs 2621/00) sowie der Arrest- und Pfändungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 20. August 2001 (AZ: 12 KLs 35 Js 172/98) werden um drei Monate verlängert.

Gründe:
I.
Die ehemalige Angeklagte ist durch rechtskräftiges Urteil der 12. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 23. November 2001 wegen Betruges in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren verurteilt worden.

Nach den getroffenen Feststellungen gründete die Angeklagte im Jahre 1985 gemeinsam mit den anderweitig Verfolgten R.L. und R:R. die „I.C. Finanz AG„ mit Sitz in der Schweiz (Zürich). Alleiniger Verwaltungsrat und somit gesetzlicher Vertreter dieser Aktiengesellschaft war R.; die Angeklagte W. fungierte als sogenannte Delegierte des Verwaltungsrats; sie war zwar nicht gesetzlich, wohl aber vertraglich zur Vertretung der AG berechtigt und besaß Vollmacht über deren sämtliche Bankkonten. Die Gesellschaft trat als angeblicher Treuhänder einer „I.C. Bank„ mit angeblichem Sitz auf der Karibikinsel Anguilla auf.
In dem Zeitraum von April 1995 bis zum 19. Januar 2000 hat die ehemalige Angeklagte gemeinschaftlich mit ihren Mittätern Lins und R. eine Vielzahl von Privatpersonen in der Bundesrepublik Deutschland dadurch betrügerisch geschädigt, dass diese unter Vorspiegelung falscher Tatsachen veranlasst worden sind, Geldbeträge auf Bankkonten der „I.C. Finanz AG„ einzuzahlen oder der Angeklagten und ihren Mittätern in bar zu übergeben. Den Geldgebern ist bewusst wahrheitswidrig erklärt worden, ihr Geld würde bei der „I.C. Bank„ eingezahlt und sie bekämen eine sichere und hochverzinsliche Geldanlage; auf keinen Fall fließe es in Darlehens- oder Spekulationsgeschäfte. Aufgrund dieser Täuschung erhielt die ehemalige Angeklagte von einer Vielzahl von Anlegern in dem strafbefangenen Zeitraum einen Betrag in Höhe von insgesamt mindestens 48 Millionen Deutsche Mark. Tatsächlich beabsichtigten die ehemalige Angeklagte und ihre Mittäter jedoch die Anlagegelder abredewidrig für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere für ein Kartbahn-Projekt der ehemaligen Angeklagten, die Societé Civile Immobilière „Fun Park„ ( abgekürzt „SCI Fun Park„ genannt) in Bartenheim (Frankreich). Entsprechend diesem Tatplan wurde auf Veranlassung der ehemaligen Angeklagten von den in betrügerischer Art und Weise erlangten Anlagegeldern ein Betrag in Höhe von 25.092.989, 00 Deutsche Mark von Konten der I.C. Finanz AG auf Konten verschiedener Firmen der Angeklagten überwiesen, darunter der „Euro Arena SARL„, „der E.K.A. AG„ mit Sitz in der Schweiz und der „SCI Fun Park„. Die „SCI Fun Park„ erhielt einen Betrag in Höhe von 3.048.980, 34 Euro; ein Betrag in Höhe von rund 11.300.000,00 Deutsche Mark floss für eigene Zwecke der Angeklagten auf ihre Privatkonten, die sie in Monaco und Barcelona unterhielt. Die Geldgeber erhielten keinerlei Sicherheiten. Bislang ist lediglich ein Betrag in Höhe von 4.321.000, 00 Deutsche Mark an die Geschädigten zurückgezahlt worden, so dass noch ein Differenzbetrag in Höhe von 20.771.989, 00 Deutsche Mark verblieben ist. Insoweit sind bisher keine Rückzahlungen an die Anleger erfolgt. Ob die Anlagebeträge in der soeben genannten Höhe überhaupt zurückgezahlt werden können, ist äußerst zweifelhaft, da die Kartbahn bisher keine Gewinne erwirtschaftet hat. Die ehemalige Angeklagte war sich darüber im Klaren, dass sie bei Offenbarung des tatsächlichen Verwendungszwecks von den Geldgebern kein Geld erhalten hätte.

Da die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, wird wegen der weiteren Einzelheiten der der ehemaligen Angeklagten zur Last gelegten Taten auf den Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 13. Juli 2001 Bezug genommen.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte das Amtsgericht Bochum am 29. Mai 2000 den dinglichen Arrest in Höhe von 3.048.980, 34 Euro in das Vermögen der Societé Civile Immobilière„Fun Park„ (SCI) angeordnet, deren gesetzliche Vertreterin die ehemalige Angeklagte ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bochum verwiesen.

Mit Beschluss vom 20. August 2001 hat die 12. Strafkammer des Landgerichts Bochum den dinglichen Arrest in Höhe von 15.479.481, 35 Euro in das Vermögen der E.K.A. AG, deren gesetzliche Vertreterin die Angeklagte ist, angeordnet und die Pfändung sämtlicher Forderungen der E.K.A. AG gegen die K.S.A.L. in Luxembourg beschlossen. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der gesondert Verfolgte R. am 20. Januar 1999 von den Konten der „I.C. Finanz AG„ bei der K.S.A.L. insgesamt 15.479.481, 35 ? auf Konten der E.K.A. AG bei derselben Bank überwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Strafkammer Bezug genommen.
Gegen die E.K.A. AG und gegen die SCI Fun Park ist durch Beschluss der Kammer vom selben Tag nach §§ 431, 442 Abs. 2 StPO die Verfallsbeteiligung angeordnet worden.
Die Arrestbeschlüsse sind den beteiligten Gesellschaften durch Übergabe an die ehemalige Angeklagte W. als gesetzliche Vertreterin am 20. November 2001 in der Hauptverhandlung bekannt gegeben worden. Für die beteiligten Gesellschaften sind im Strafverfahren keinerlei Anträge gestellt oder Erklärungen abgegeben worden.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Bochum hat in der Hauptverhandlung am 22. November 2001 im Rahmen seines Plädoyers beantragt, den Arrestbeschluss bezüglich der SCI Fun Park und den Arrest- und Pfändungsbeschluss hinsichtlich des Bankguthabens der E.K.A. AG bei der K.S.A.L. in Luxembourg nach § 111 i StPO für die Dauer von drei Monaten zu verlängern. Dies hat die Kammer mit Beschluss vom 23. November 2001 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

„Der Antrag auf Verlängerung der genannten Beschlüsse nach § 111 i StPO ist unbegründet.

1.Nach § 111 i StPO kann die „Beschlagnahme nach § 111 c„ für die Dauer von höchstens 3 Monaten aufrechterhalten werden, soweit in dem Urteil lediglich deshalb nicht auf Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 3 StGB entgegenstehen oder weil das Verfahren nach den §§ 430 und 442 auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird, sofern die sofortige Aufhebung gegenüber den Verletzten unbillig wäre.

Damit ist eine Verlängerung nach § 111 i StPO bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht möglich. Die Beschlüsse, um deren Verlängerung es geht, beruhen auf den §§ 111 b, 111 d StPO. Es handelt sich nicht um solche nach § 111 c StPO.

Auch eine analoge Anwendung von § 111 i StPO auf Beschlüsse nach § 111 d StPO scheidet aus. Eine solche Analogie wird vereinzelt im Schrifttum bejaht (KK-Nack, StPO, 4. Aufl., § 111 i Rdnr. 2). Auch aus der Rechtsprechung finden sich Fundstellen, in denen eine Anwendung von § 111 i StPO auf den Fall der Anordnung des dinglichen Arrestes bejaht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. 7. 2001, 3 Ws 134/01, Juris Leitsatz) wird.

Die Kammer sieht indes die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung als nicht gegeben an. Zwar ist hier sicherlich eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen zwischen den Fällen des § 111 c StPO gegeben. § 111 i StPO will es nämlich dem Verletzten ermöglichen, einen zivilrechtlichen Titel hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens noch nach Erlass des Urteils zu beschaffen, das an sich zur Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung führen muss (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 111 i Rdnr. 1). Dem Verletzten, der in der Vergangenheit das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um sich wenigstens vorläufig einen vollstreckbaren Titel zu beschaffen, soll hiermit zur Wahrnehmung seiner Rechte noch einmal Fristverlängerung gewährt werden. Diese Interessenlage ist aber bei Fällen des § 111 d und solchen des § 111 c StPO identisch.

An einem Analogieschluss sieht sich die Kammer aber dadurch gehindert, dass die weitere Voraussetzung, nämlich eine planwidrige Regelungslücke, nicht ersichtlich ist. Dass ein Versehen des Gesetzgebers vorliegt, wird im Schrifttum vereinzelt für möglich gehalten (LR-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111 i Rdnr. 2). Gegen eine planwidrige Regelungslücke (im Sinne eines gesetzgeberischen Versehens) spricht aber zunächst, dass die Vorschriften der §§ 111 b ff. StPO gemeinsam durch das Einführungsgesetz zum StGB vom 02.03.1974 (BGBl. I 469) eingefügt wurden. Es handelt sich um einen Gesetzeskomplex, der sozusagen „aus einem Guss„ ist, so dass ein Vergessen von Verweisungen, wie sie bei nachträglichen Änderungen von Einzelvorschriften vorkommen mögen, eher unwahrscheinlich ist. Noch stärker gegen eine (jedenfalls planwidrige) Lücke spricht, dass auch an anderer Stelle, wo ebenfalls eine Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen den Fällen des § 111 c und § 111 d StPO vorliegt, auch nur auf § 111 c verwiesen wurde (vgl. § 111 g StPO). Hingegen werden die Sicherungsmaßnahmen nach § 111 c und § 111 d StPO in der Vorschrift des § 111 l StPO nebeneinander erwähnt. Dies zeigt, dass sich der Gesetzgeber darüber im Klaren war, dass es sich bei den genannten Sicherungsmaßnahmen um unterschiedliche Fälle handelt, die jeweils eines gesonderten Verweises in einer auf sie bezugnehmenden Vorschrift bedürfen. Dementsprechend ist im übrigen Schrifttum von einer analogen Anwendung des § 111 i StPO nicht die Rede, bzw. sie wird dort nicht befürwortet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., Kommentierung zu § 111 i; KMR-Müller, StPO, Stand: Juni 2001, § 111 i Rdnr. 2; Lemcke/Julius/u.a., StPO, 2. Aufl., § 111 i Rdnr. 2).

2.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung des Beschlusses der Kammer vom 20.08.2001 auch deshalb bereits ausscheidet, weil insoweit die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz Grundvoraussetzung für eine Anordnung nach § 111 d StPO nach Verurteilung der Angeklagten nicht mehr vorliegen. Dem Beschluss vom 20.08.2001 liegt eine Überweisung des Mittäters der Angeklagten R. in Höhe von 15.479.481,35 Euro von Konten der „I.C. Bank„ auf Konten der „E.K.A. AG„ aus dem Jahre 1999 zugrunde. Hierbei handelt es sich indes um eine Überweisung, die nicht in den Überweisungen, die der oben genannten Schadenssumme von ca. 20.000.000,- DM enthalten ist, wegen derer die Angeklagte verurteilt wurde. Feststellungen zu der Überweisung des R. hat die Kammer nicht getroffen.„

Hiergegen richtet sich die näher begründete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 23. November 2001, der die Strafkammer durch Beschluss vom 26. November 2001 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 23. November 2001 aufzuheben und den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29. Mai 2000 (AZ: 64 Gs 2621/00) sowie den Arrest- und Pfändungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 20. August 2001 (AZ: 12 KLs 35 Js 172/98) gemäß § 111 i StPO zu verlängern.

II.
Die statthafte Beschwerde ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Ss. 2 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft hält der Senat in entsprechender Anwendung des § 111 i StPO auch die Verlängerung der Wirkungen eines nach § 111 d StPO angeordneten dinglichen Arrestes für zulässig. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist § 111 i StPO auch auf die Fälle anwendbar, in denen - wie hier Vermögenswerte durch Vollzug eines dinglichen Arrestes nach § 111 d StPO gesichert worden sind. Die Vorschrift ist wegen ihres unklaren Wortlautes entsprechend auszulegen, da es der Wille des Gesetzgebers ist, den Geschädigten die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in diese Vermögenswerte zu verschaffen bzw. zu erhalten. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Verfall dieser Vermögenswerte nicht angeordnet werden kann. Die Verurteilten könnten ansonsten ab dem Zeitpunkt ihrer Verurteilung ungehindert wieder über betrügerisch erlangtes Vermögen verfügen. Dies soll die Vorschrift des § 111 i StPO für die Dauer von drei Monaten verzögern. Die zu diesen Fragen bekannt gewordene Rechtsprechung (LG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2001 11 KLs 164 Js 73923/97 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.07.2001 3 Ws 134/01 - ) setzen die Anwendbarkeit des § 111 i StPO auch im Falle des dinglichen Arrestes als selbstverständlich voraus (zu vgl. Bl. 74 f. und Bl. 82 Sonderheft SCI). Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht die Tatsache, dass im 1. Halbsatz des § 111 i StPO diese Vorschrift auch für den Fall für anwendbar erklärt wird, dass im Urteil nicht auf Verfall des Wertersatzes erkannt wird. Der Anspruch auf Verfall des Wertersatzes (§ 73 a StGB) kann aber nur durch dinglichen Arrest nach § 111 d StPO gesichert werden.„

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigenständiger Prüfung an und merkt hierzu ergänzend an:
Ausgehend von dem Grundgedanken des § 73 Abs. 1 S.2 StGB, dass dem Verletzten im Strafverfahren die Befriedigung der ihm aus der Tat erwachsenen Ansprüche weitgehend ermöglicht werden soll, kann die Nichterwähnung des § 111 d StPO in § 111 i StPO nur auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhen.
Die Vorschrift des § 111 i StPO trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verfall eines Gegenstandes dann nicht angeordnet werden kann, wenn dem Verletzten aus der Tat Ansprüche im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB erwachsen sind. Wird der Verfall aus diesem Grunde nicht angeordnet, so sind die Maßnahmen nach § 111 b StPO an sich aufzuheben. Für solche Fälle soll der Verletzte nach § 111 i StPO noch die Möglichkeit haben, nach Erlass des Urteils, das an sich zur Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung führen muss, die Beschlagnahme für die Dauer von drei Monaten aufrecht zu erhalten, um in diesem Zeitraum einen Titel zu erwirken. Zwar sieht die Norm des § 111 i StPO ausdrücklich nur die Verlängerung einer nach § 111 c StPO erfolgten Beschlagnahme, nicht hingegen die Verlängerung der Wirkungen des nach § 111 d StPO angeordneten Arrestes vor. Dies kann aber nur auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhen. Es ist nämlich nicht ein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, den Verletzten insoweit schlechter zu stellen. Die gegenteilige auch von der erkennenden Strafkammer des Landgerichts Bochum vertretene Auffassung hält der Senat nicht für sachgerecht und mit dem Sinn und Zweck der Regelung der §§ 111 b ff. StPO für nicht vereinbar.
Für die Annahme, dass es sich bei der Nichterwähnung des § 111 d StPO in § 111 i StPO um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, spricht überdies auch noch folgende Überlegung:
Nach dem § 111 i StPO soll auch die Unmöglichkeit, auf Verfall von Wertersatz zu erkennen, zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahme führen. Das wäre aber bei einer gegenteiligen Auslegung unverständlich, da zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz bei dem es sich um einen Geldanspruch gegen den Beschuldigten handelt naturgemäß keine Beschlagnahme, sondern nur der dingliche Arrest nach § 111 d StPO angeordnet werden kann. Die Einbeziehung des Verfalls von Wertersatz kann deshalb nur bedeuten, dass § 111 i StPO entsprechend auch auf diejenigen Fälle anzuwenden ist, in denen der dingliche Arrest nach § 111 d StPO angeordnet worden ist (so auch Schmid/Winter, Vermögensabschöpfung im Wirtschaftsstrafverfahren, NStZ 2002, 8 ff., 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juli 2001 in 3 Ws 134/01; vgl. zum Ganzen auch Werner, Vermögensabschöpfung im (Steuer-) Strafverfahren, Praxis Steuerstrafrecht (PStR) 2002, 8 ff.).

2. Die Auffassung der erkennenden Strafkammer, eine Verlängerung ihres Beschlusses vom 20. August 2001 scheide auch bereits deshalb aus, weil insoweit die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz Grundvoraussetzung für eine Anordnung nach § 111 d StPO nicht mehr vorlägen, kann der Senat gleichfalls nicht teilen.

Vielmehr stimmt der Senat mit der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft darin überein, dass nämlich der Umstand, dem Beschluss vom 20. August 2001 liege eine Überweisung des Mittäters R. vom 20. Januar 1999 zugrunde und dieser Verfahrensstoff sei nach § 154 a StPO ausgeschieden, einer Verlängerung nach § 111 i StPO nicht entgegen steht. Letztere wäre vielmehr nur bei einem Freispruch der ehemaligen Angeklagten hinsichtlich dieses Tatkomplexes ausgeschlossen. Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn der Verfahrensstoff aus prozessökonomischen Gründen lediglich nach §§ 154, 154 a StPO beschränkt worden ist. Eine Einstellung nach den §§ 154, 154 a StPO darf nämlich im Ergebnis nicht zu einer Schlechterstellung des Verletzten führen, weil die §§ 111 b ff. StPO Maßnahmen zum vorläufigen Schutz des Verletzten beinhalten. Dieser Schutzgedanke schließt aber die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme allein dann aus, wenn der Angeklagte mangels Tatnachweises freigesprochen worden ist. Eine Verfahrensbeschränkung nach den §§ 154, 154 a StPO hingegen, die vorgenommen wird, um das Verfahren im Interesse besserer Aufklärung und Beschleunigung auf die wesentlichen Teile zu konzentrieren, kann demgegenüber keineswegs dazu führen, dass Maßnahmen zum Schutz des Verletzten hinfällig werden.

Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes vorliegen, hat der Senat wie aus dem Tenor ersichtlich entschieden.
Die Ausführungen der Verteidigerin der ehemaligen Angeklagten im Schriftsatz vom 9. Januar 2002 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Der dingliche Arrest war im subjektiven Verfahren angeordnet worden; den Beteiligten ist ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Die im Nachhinein erfolgte Beschränkung des Verfahrensstoffs nach §§ 154, 154 a StPO hat hier nicht die von der Verteidigung aufgezeigten Auswirkungen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


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