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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 960/01 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Allein der Umstand, dass der Verteidiger mit der Begründung der Rechtsbeschwerde seine Ausführungen nur gegen die verhängten Rechtsfolgen richtet, rechtfertigt in der Regel noch nicht, von einer nachträglichen Konkretisierung der Rechtsbeschwerde im Sinne einer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch auszugehen.
2. Im Falle der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind in den Urteilsgründen in der Regel nicht nur die Länge der Messstrecke, der - ungefähre - Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug und die Höhe des Sicherheitsabschlages festzustellen, sondern auch die Orientierungspunkte, die die Schätzung des Abstandes zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen ermöglicht haben.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Auslegung , Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren, erforderliche Feststellungen

Normen: StVO 3, StPO 267, StPO 344

Beschluss: Bußgeldsache
gegen H.M.
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 20.07.2001 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 12. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der nach Zeichen 274 zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt.

Nach den zugrunde liegenden Feststellungen befuhr der Betroffene am 07.02.2001 gegen 23.15 Uhr mit seinem PKW die Autobahn A 52 in Fahrtrichtung Düsseldorf. Zwischen dem Kilometer 77,5 und 75,5 ist dort die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkt, und zwar für die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr aufgrund Lärmschutzes. Trotzdem habe der Betroffene diese Distanz über 2 km mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h gefahren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Wege des Nachfahrens mit einem Polizeifahrzeug gemessen. Das Amtsgericht hat einen Toleranzwert von 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit, die 150 km/h betrug, in Ansatz gebracht. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem hinter ihm fahrenden Polizeifahrzeug betrug nach den Angaben der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten 100 m und sei über die Messstrecke gleich bzw. annähernd gleich geblieben. Zur Zeit des Vorfalls war es dunkel, es regnete und das Fahrzeug des Betroffenen verursachte Wasserverwirbelungen. Der Straßenverlauf beschrieb auf dem betroffenen Stück der Autobahn zunächst eine leichte Rechtskurve und danach eine lange Linkskurve. Das Fahrzeug des Betroffenen war nach den zeugenschaftlichen Angaben beider Polizeibeamten immer klar erkennbar gewesen, da dessen Fahrzeug beleuchtet gewesen sei.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 21.07.2001 bei dem Amtsgericht in Essen eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt, ohne das Rechtsmittel näher zu begründen. Mit weiterem Schreiben vom 06.09.2001, am selben Tage beim Amtsgericht eingegangen, hat der Verteidiger die Rechtsbeschwerde mit Ausführungen, die sich gegen die Verhängung des Fahrverbots und gegen die Bemessung der Geldbuße richten, näher begründet und abschließend beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Zunächst ist die Rechtsbeschwerde - entgegen offenbar der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft - hier unbeschränkt eingelegt worden. Allein der Umstand, dass der Verteidiger mit der Begründung der Rechtsbeschwerde allein Ausführungen gemacht hat, die sich gegen die verhängten Rechtsfolgen richtet, rechtfertigt hier noch nicht, von einer nachträglichen Konkretisierung der Rechtsbeschwerde im Sinne einer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch auszugehen. Zwar ist eine solche nachträgliche Konkretisierung ohne weiteres möglich, wenn das Rechtsmittel zuvor ohne weitere Ausführungen zum Ziel der Rechtsbeschwerde eingelegt worden war (vgl. BGHSt 38, 4), auch bedarf die nachträgliche Konkretisierung des Anfechtungsumfangs nicht in jedem Fall einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Rechtsmittelführers (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13). Sie liegt aber insbesondere dann nahe, wenn der Rechtsmittelführer zuvor bereits geständig gewesen war und auf dieser Grundlage mit der Begründung seines Rechtsmittels nur noch Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch macht (so der Fall BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13). Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene jedoch die ihm zur Last gelegte Tat zumindest teilweise bestritten, indem er angab, er sei jedenfalls nicht schneller als 120 km/h gefahren, und zwar aufgrund der zur Tatzeit herrschenden Witterung (starker Regen). Darüber hinaus hat der Verteidiger mit der Begründung der Rechtsbeschwerde einen umfassenden Aufhebungsantrag und nicht etwa nur einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch gestellt. Bei dieser Sachlage reichen hier die dem Senat zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte nicht aus, um im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Rechtsbeschwerde nur auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden sollte.

2. Auf die unbeschränkt eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen war das angefochtene Urteil bereits im Schuldspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Die Feststellungen des Amtsgerichts sind nämlich materiell-rechtlich unvollständig. Sie ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts und rechtsfehlerfreie Erwägungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das angefochtene Urteil wird den im Falle der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren an die Urteilsgründe zu stellenden Anforderungen nur insoweit gerecht, als darin die Länge der Messstrecke, der - ungefähre - Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug und die Höhe des Sicherheitsabschlages festgestellt worden sind. Dagegen fehlen Feststellungen zu den Orientierungspunkten, die den Polizeibeamten die Schätzung des Abstandes zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen ermöglichten.

Die Messung des Fahrzeugs des Betroffenen erfolgte hier zur Nachtzeit, darüber hinaus bei Regen, der so stark war, dass er Wasserverwirbelungen durch das gemessene Fahrzeug verursachte, und schließlich im Bereich einer Autobahnkurve, die zunächst nach rechts und dann nach links gezogen war. Unter diesen Umständen durfte sich das Amtsgericht nicht mit der Wiedergabe des in Abzug gebrachten Toleranzwertes sowie der Länge der Messstrecke und des Messabstandes in Verbindung mit der Feststellung, das Fahrzeug des Betroffenen sei beleuchtet und „immer klar erkennbar“ gewesen, begnügen. Anders als Geschwindigkeitsmessungen, die mit amtlich zugelassenen technischen Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen werden (BGH NJW 1993, 3082), müssen bei einer Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug die Urteilsfeststellungen dem Rechtsmittelgericht nämlich eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und damit der Verwertbarkeit der erfolgten Messung ermöglichen. Denn bei dieser Messmethode kommt es nicht nur auf die Funktionsfähigkeit und richtige Handhabung eines technischen Gerätes an. Erfolgt die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Tachometervergleich zur Nachtzeit, ist neben den allgemeinen Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Verwertbarkeit solcher Geschwindigkeitsmessungen (vgl. insoweit Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62) zusätzlich zu berücksichtigen, dass durch die dann herrschenden Beleuchtungsverhältnisse in der Regel die Überprüfung, ob ein gleichbleibender Abstand zum vorausfahren-
den Fahrzeug eingehalten wird, erheblich erschwert ist (Senatsbeschluss vom 27.02.2001 - 3 Ss OWi 1209/00 OLG Hamm -; Senatsbeschluss vom 03.02.1998
- 3 Ss OWi 69/98 -; Senatsbeschluss vom 20.02.1996 - 3 Ss OWi 49/96 -; OLG Hamm VRS 96, 458, 459; OLG Hamm DAR 1998, 75, 76; OLG Hamm MDR 1998, 155, 156; OLG Düsseldorf NZV 1999, 138, 139). Bei einer solchen Fallgestaltung sind daher in der Regel besondere Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen und den Orientierungspunkten für die Schätzung des Abstandes zu dem vorausfahrenden Fahrzeug erforderlich (vgl. zunächst die vorstehenden Nachweise, zudem: OLG Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschlüsse vom 06.05.1999
- 4 Ss OWi 465/99 -; vom 12.10.1999 - 4 Ss OWi 610/99 - und vom 11.07.2000 - 4 Ss OWi 676/00 -). Diese Gesichtspunkte greifen hier umso mehr ein, als über die herrschende Dunkelheit hinaus durch die Witterungsverhältnisse und durch die kurvige Straßenführung die Sicht der messenden Polizeibeamten auf das vorausfahrende Fahrzeug des Betroffenen für die zuverlässige Schätzung des Messabstandes durch die Polizeibeamten zusätzlich erschwert war.

Das angefochtene Urteil enthält jedoch keinerlei Feststellungen zu den Orientierungspunkten, die die Polizeibeamten für die Abstandsmessung herangezogen hatten. Insoweit wäre zumindest die Feststellung erforderlich gewesen, dass sich die Beamten etwa an den Leitpfosten an der rechten Seite - oder an der linken Seite - der BAB orientiert hätten (vgl. Senat, Beschluss vom 27.02.2001 - 3 Ss OWi 1209/00 OLG Hamm -; OLG Hamm (2. Senat), VRS 96, 458, 459 und MDR 1998, 155, 156 sowie DAR 1998, 75, 76).

Der Senat weist darauf hin, dass das angefochtene Urteil auch insoweit an einem Rechtsfehler leidet, als zu den näheren Umständen der Messung über die Wiedergabe der Zeugenaussagen der beiden Messbeamten hinaus keine selbständigen Feststellungen durch das Amtsgericht getroffen worden sind. Festgestellt hatte das Amtsgericht lediglich die Länge der Messstrecke, die dort herrschende Geschwindigkeitsbeschränkung, die Messdistanz und die abgelesene Geschwindigkeit. Der Messabstand und der Umstand, dass dieser Abstand gleich blieb (Zeuge W.) oder „annähernd konstant“ blieb (Zeuge F.), werden in dem angefochtenen Urteil dagegen nur im Rahmen der Wiedergabe der Aussagen dieser beiden Zeugen mitgeteilt, ohne insoweit ausdrücklich eigene Feststellungen zu treffen. Dies ist hier insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben der Zeugen zur Konstanz des Messabstandes zu beanstanden. Das Amtsgericht hätte sich im Wege der Beweiswürdigung darüber klar werden und entsprechende Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Messabstand konstant blieb oder aber nur annähernd konstant blieb und welche Abweichungen im letzteren Fall feststellbar waren, insbesondere, ob sie darin bestanden, dass sich der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen vergrößerte.


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