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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 951/01 OLG Hamm

Leitsatz: Allein die Feststellung, der Betroffene, der als selbständige Physiotherapeut tätig ist, käme in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn er seinen Führerschein für einen Monat entbehren müsste, rechtfertigt das Absehen von einem Fahrverbot nicht.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Absehen vom Fahrverbot; selbstständig tätiger Betroffener, wirtschaftliche Schwierigkeiten

Normen: BKatV 2

Beschluss: Bußgeldsache
gegen M.C.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 14. Mai 2001 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 11. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 800,- DM festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 19. Juni 2000 gegen 16.45 Uhr mit seinem PKW in Löhne die BAB A 30 in Fahrtrichtung Osnabrück. Dabei beachtete der Betroffene aus Unachtsamkeit die auf beiden Seiten der Fahrbahn aufgestellten Verkehrszeichen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h anordnen, nicht und überschritt die höchst zulässige Geschwindigkeit um 26 km/h. Ein Fahrverbot verhängte das Amtsgericht nicht und führte in den Urteilsgründen hierzu folgendes aus:

„Es stellt sich nunmehr die Frage, ob gegen den Betroffenen noch ein Fahrverbot angeordnet werden musste. Der Betroffene war nämlich nach § 2 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung als „Wiederholungstäter“ wegen „beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ anzusehen. Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Schaumburg vom 7. Juni 1999, rechtskräftig seit dem 5. Juli 1999, war er nämlich wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 36 km/h mit einer Geldbuße von 150,- DM belegt worden. Nach der Bußgeldkatalogverordnung kam somit ein Fahrverbot von einem Monat in Betracht.

Das Gericht hat sich dazu entschlossen, in Anwendung von § 2 Abs. 4 der Bußgeldkatalogverordnung das Fahrverbot in Wegfall geraten zu lassen und dafür die Geldbuße deutlich zu erhöhen, und zwar auf einen Betrag in Höhe von 800,- DM. Das ergab sich aus Folgendem:
Der Betroffene machte zunächst unwiderlegt berufliche Gründe geltend, die für einen Wegfall des Fahrverbots sprachen. Der Betroffene ist als selbständiger Physiotherapeut oftmals mit seinem PKW unterwegs, um auswärtige Patienten besuchen und behandeln zu können. Von daher ist er dringend auf den Besitz einer Fahrerlaubnis angewiesen. Der Betroffene käme, wie er unwiderlegt ausgeführt hat, in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn er seinen Führerschein für einen Monat entbehren müsste.

Abgesehen davon ließ auch die Örtlichkeit einen Wegfall des Fahrverbots gegen eine erhöhte Geldbuße zu. Dem Gericht ist aus anderen Verfahren nämlich bekannt, dass an der fraglichen Stelle der Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung für Kraftfahrer nicht ohne weiteres gesehen wird. Im Bereich des „Löhner Kreuzes“ wird die Fahrbahn der Autobahn etwas verschmälert, außerdem befindet sich zwischen den Fahrbahnen und der Ausfädelungsspur eine Leitplanke. Damit liegt eine gewisse Gefahrenquelle vor, die nach Auskunft der Polizei Veranlassung gegeben hat, an der fraglichen Stelle eine Geschwindigkeitsmessung durchzuführen. Die vorgenannte Gefahrenquelle ist aber für Kraftfahrer, wie aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, nicht ohne weiteres erkennbar. Die Kraftfahrer sind in der Regel froh, die Ortsdurchfahrt von Bad Oeynhausen endlich verlassen zu haben. Wenn sie dann die Autobahn A 30 erreicht haben, beschleunigen sie, ohne auf die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu achten. Oftmals werden Nettogeschwindigkeiten bis zu 150 km/h im Bereich des „Löhner Kreuzes“ festgestellt. Nur wenige 100 m hinter der Messstelle endet im Übrigen die Geschwindigkeitsbeschränkung, dann herrscht freie Fahrt. Das Gericht hat aber in ähnlich gelagerten Fällen immer wieder davon abgesehen, ein Fahrverbot, welches nach der Bußgeldkatalogverordnung in Betracht kam, nicht festzusetzen und dafür die Geldbuße angemessen, und zwar in einem deutlichen Rahmen zu erhöhen. Entsprechend konnte auch in der vorliegenden Sache verfahren werden, obwohl der Betroffene im Verkehrszentralregister immer wieder wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen ist. Insgesamt war es vertretbar, den Betroffenen mit einer deutlich erhöhten Geldbuße von 800,- DM zu belasten und dafür ein Fahrverbot nicht festzusetzen. Die erhöhte Geldbuße von 800,- DM ist durchaus geeignet, bei dem Betroffenen einen nachhaltigen Eindruck zu hinterlassen und ihn in Zukunft dazu zu bringen, sorgfältiger auf die Verkehrsvorschriften und die Höchstgeschwindigkeiten zu achten.“

Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld, mit der sie mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, denn der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von zumindest 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h begeht. Zwar hat der Amtsrichter erkannt, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind und dass es in diesen Fällen regelmäßig der eindringlichen Warn- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots bedarf (vgl. BGHSt 38, 125, 134). Auch ist die Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung eines Regeltatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung der Einzelfall einen solchen Ausnahmecharakter hat, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung unterworfen (vgl. BGH NZV 92, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Beschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.1997 - 3 Ss OWi 52/97 -). Von der Verhängung eines Fahrverbots kann allerdings auch bei Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände abgesehen werden, wobei nicht jeder wirtschaftliche Nachteil eine solche Entscheidung rechtfertigt (BGHSt 38, 125 f). Umstände der vorbezeichneten Art sind den Feststellungen des angefochtenen Urteils indes nicht zu entnehmen. Allein die Feststellung, der Betroffene, der als selbständige Physiotherapeut tätig ist, käme in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn er seinen Führerschein für einen Monat entbehren müsste, rechtfertigt das Absehen von einem Fahrverbot nicht. Das Amtsgericht hat insofern nicht festgestellt, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bei einem einmonatigen Fahrverbot gefährdet wäre. Allgemeine berufliche Nachteile sind von dem Betroffenen als Folge des Fahrverbots hinzunehmen. Darüber hinaus ist auch nicht eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots rechtfertigen würden, den Urteilsgründen zu entnehmen. Das Amtsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, dass zwar eine gewisse Gefahrenquelle an der Messstelle bestehe, doch sei dies für die Kraftfahrer, die dort regelmäßig nach der Ortsdurchfahrt beschleunigten, nicht erkennbar. Dieser Umstand allein, der von unterdurchschnittlicher Bedeutung ist, rechtfertigt das Absehen von einem Fahrverbot nicht, zumal auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist, dass der Betroffene seit 1996 insgesamt fünf Mal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Geldbußen belegt worden ist, in einem Fall in Verbindung mit einem Fahrverbot.

Da zwischen der Geldbuße und dem Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht, war das angefochtene Urteil insgesamt im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Herford zurückzuverweisen.


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