Aktenzeichen: 2 Ss OWi 967/01 OLG Hamm
Leitsatz: 1. Hat der Amtsrichter von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen und verfolgt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Verhängung eines Fahrverbots mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr weiter, sondern hat die zunächst eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ist der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts nur mit einem Richter besetzt, wenn noch der Betroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt hat, über die noch zu entscheiden ist.
2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Entscheidung wegen Absehens von einem Fahrverbot eine erhöhte Geldbuße festzusetzen.
Senat: 2
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Besetzung des Bußgeldsenats, Zumessungserwägungen bei Erhöhung der Geldbuße nach Absehen vom Fahrverbot, Ermessen des Tatrichters
Normen: OWiG 80 a; OWiG 17, BKatV 2
Beschluss: Bußgeldsache
gegen I.T.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 20. Juni 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 11. 2001 durch die Richterin am Landgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 20. Juni 2001 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 DM festgesetzt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 30. Mai 2000 mit seinem Pkw in Hagen die Bundesautobahn A 45 aus Lüdenscheid kommend in Fahrtrichtung Dortmund mit einer gemessenen Geschwindigkeit in Höhe von 134 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort ordnungsgemäß durch das Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkt war. Die Messung erfolgte mit dem Verkehrsradargerät Multanova 6 F; das Amtsgericht ist nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit in Höhe von 129 km/h ausgegangen. Der Betroffene hat den Geschwindigkeitsverstoß in vollem Umfang eingeräumt.
Der Betroffene, der von Beruf angestellter Taxifahrer ist, ist verkehrsrechtlich mehrfach vorbelastet. Zuletzt verhängte die Stadt Düsseldorf gegen ihn durch Bußgeldbescheid vom 11. April 2000, rechtskräftig seit dem 4. Mai 2000, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h eine Geldbuße in Höhe von 230,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat.
Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Hagen wie folgt begründet:
"Für die vom Betroffenen begangene fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit sieht die Bußgeldkatalogverordnung einen Regelsatz von 100,00 DM vor. Außerdem bestimmt § 2 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung, dass in Fällen, in denen gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht, auch ein Fahrverbot in Betracht kommt.
Diese Voraussetzungen liegen hier an sich vor, und zwar ist der Betroffene nicht nur innerhalb eines Jahres vor der diesem Verfahren zugrunde liegenden Tat wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h belangt worden, sondern darüber hinaus auch noch nicht einmal 1 Monat vor der Tat mit einem Fahrverbot von 1 Monat. Theoretisch könnte die neue Tat also während des Bestehens des alten Fahrverbots begangen worden sein. Hier wäre also auf jeden Fall gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von 1 Monat zu verhängen.
Das Gericht hat von der Verhängung eines Fahrverbots jedoch Abstand genommen, weil der Betroffene unter Vorlage des Schreibens Blatt 50 der Akten glaubhaft versichert hat, dass er im Falle der Verbüßung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz und somit seine Existenz verlieren würde. Dass der Betroffene bei einer derartigen Situation, wofür auch immer, bereits von seinem Jahresurlaub 12 Tage verbraten hat, hat das Gericht bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt.
Weil es sich aber vorliegend um einen Fall handelt, bei dem für einen Verzicht auf das zu verhängende Fahrverbot an sich kaum Raum ist, hat das Gericht die Regelbuße von 100,00 DM auf 1000,00 DM erhöht, um so die Warnfunktion des Fahrverbots zu ersetzen. Dabei ist es sich dessen bewusst, dass eine Geldbuße von 1000,00 DM der Höchstsatz ist, der für eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt werden kann. An sich wäre, um dem Einzelfall gerecht zu werden, eine weitaus höhere Geldbuße angebracht gewesen; diese sieht die Gesetzeslage jedoch nicht zu. Allerdings hat das Gericht auch darauf verzichtet, mit dem Argument, es seien noch schwerere Fälle denkbar, die auch in dem Bußgeldrahmen angemessen berücksichtigt werden müssten, auf eine Geldbuße unterhalb der für fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen geltenden Höchstgrenze zu erkennen.
Somit ist die ausgeworfene Geldbuße unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bei einem Verzicht auf die Verhängung eines Fahrverbots unbedingt erforderlich und eigentlich schon gar nicht mehr ausreichend."
Gegen dieses Urteil haben zunächst sowohl die Staatsanwaltschaft Hagen als auch der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel jedoch wirksam am 20. August 2001 zurückgenommen, so dass noch lediglich über das Rechtsmittel des Betroffenen zu befinden ist. Dieser hat mit näherer Begründung die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt, das Bußgeld unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hagen auf 290,00 DM herabzusetzen, hilfsweise das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und insoweit die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Rechtsfolgen und der insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.
1.
Nach § 80 a Abs. 1 OWiG beschließen die Bußgeldsenate grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG entscheidet hingegen der Einzelrichter in Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in § 79 Abs. 1 OWiG bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße in Höhe von nicht mehr als 10.000,00 DM beantragt oder festgesetzt ist. Der Bundesgerichtshof hat auf Vorlage des Hanseatischen OLG Hamburg durch Beschluss vom 28. Juli 1998 4 StR 170/98 (BGHSt 44, 145 = DAR 1998, 396) entschieden, dass der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in Verfahren über Rechtsbeschwerden grundsätzlich mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist. Überdies hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung klar gestellt, dass auch in dem Fall, in dem der Amtsrichter von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen, die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Verhängung eines Fahrverbots mit der Rechtsbeschwerde aber weiter verfolgt hat, der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat; andererseits ist aber der Einzelrichter zuständig, wenn in diesem Fall nur der Betroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt hat (vgl. BGH St 44, 145, 152 = DAR 1998, 396 = 398). Diese Verfahrenssituation ist vorliegend gegeben, nachdem die Staatsanwaltschaft Hagen ihre Rechtsbeschwerde wirksam zurück genommen hat.
Die Rechtsbeschwerde ist in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Der Betroffene hat zwar die allgemeine Sachrüge erhoben und auch der gestellte Antrag richtet sich seinem Wortlaut nach auf Aufhebung des gesamten Urteils. Aus dem Inhalt der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich aber, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche nicht in Abrede gestellt, sondern nur die Höhe des verhängten Bußgeldes angegriffen werden soll. Unter diesen Umständen kann von einer wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen werden (vgl. hierzu BGH NJW 1956, 757; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13; OLG Koblenz VRS 51, 122; OLG Schleswig VRS 54, 34; Löwe-Rosenberg-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 344 Rdnr. 9).
Nach allgemeiner Meinung, die der aller Senate für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm entspricht, kann die Rechtsbeschwerde ebenso wie die Revision auf abtrennbare Teile beschränkt werden (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 79 OWiG Rdnr. 32 m.w.Nachw.). Insoweit gelten die im Strafverfahren für die Beschränkung der Berufung oder Revision auf das Strafmaß geltenden Grundsätze entsprechend (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 318 StPO Rdnrn. 16 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die Beschränkung ist vorliegend auch wirksam, da die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG tragen. Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend verwendeten Radarmessgeräts Multanova 6 F ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH St 39, 291 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt. Demgemäss sind die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ausreichend ( ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm, vgl. u.a. Senat in 2 Ss OWi 1196/99, DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 59 m.w. Nachw.).
3.
Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Die Bußgeldkatalogverordnung sieht für Geschwindigkeitsüberschreitungen um 29 km/h außerorts eine Regelgeldbuße in Höhe von 100,00 DM vor (laufende Nr. 5.3. der Anlage zur BKatV i.V.m. Tabelle 1 c Nr. 5.3.2.). Daneben kommt gemäß § 2 Abs. 2 BKatV in der Regel zusätzlich die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht, wenn gegen den Fahrzeugführer - wie im vorliegenden Fall - bereits eine Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Gemäß § 2 Abs. 4 BKatV kann jedoch in Ausnahmefällen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen und die Regelgeldbuße angemessen erhöht werden. Von dieser Möglichkeit hat der Tatrichter hier Gebrauch gemacht.
Die Erwägungen des Tatrichters zur Bemessung der verhängten Geldbuße weisen jedoch worauf der Betroffene zu Recht hinweist schwerwiegende Rechtsfehler auf, so dass der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben kann.
Zwar liegt die Bußgeldbemessung grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von dem Gewicht der Tat und des den Täter treffenden Vorwurfs zu bilden vermag. Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies setzt jedoch voraus, dass der gerichtliche Zumessungsakt in den Entscheidungsgründen im Einzelnen durch entsprechende Feststellungen untermauert ist, so dass eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist (vgl. Karlsruher Kommentar Steindorf, OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 35). Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; ferner sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters von Belang, wenn es sich nicht lediglich um geringfügige Ordnungswidrigkeiten handelt.
Vorliegend lassen die Ausführungen des Amtsgerichts indessen aber nicht erkennen, dass es von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer den vorgenannten gesetzlichen Zumessungskriterien ausgerichteten Abwägung Gebrauch gemacht hat.
Es fehlen ausreichende Strafzumessungserwägungen zur Bedeutung der Ordnungswidrigkeit sowie zum persönlichen Schuldvorwurf. Insbesondere mangelt es an Zumessungstatsachen und erwägungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Diese waren auch nicht etwa im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG entbehrlich. Denn die hier in Anwendung des § 2 Abs. 4 BKatV anstelle des an sich verwirkten Fahrverbots verhängte Geldbuße in Höhe von 1.000,00 DM entspricht dem in § 17 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG i.V.m. § 24 StVG angedrohten Höchstmaß für eine Geldbuße, die wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen der StVO festgesetzt werden kann. Das Höchstmaß ist für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen (vgl. Göhler, a.a.O., § 17 Rdnr. 25). Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - unter Erhöhung der Regelbuße von der Anordnung eines Regelfahrverbots abgesehen wird (vgl. hierzu auch OLG Köln VRS 87, 40, 41). Allerdings kann in diesen Fällen bei geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen eine Geldbuße im Randbereich des Höchstmaßes angemessen sein (vgl. OLG Koblenz NZV 1989, 282), damit die Sanktion ungeachtet des Wegfalls des Fahrverbots insgesamt noch als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme empfunden wird.
Da dies den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, war die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Allein der Umstand, dass der Betroffene nicht einmal einen Monat vor dem hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h belangt worden ist, reichte zur Begründung der denkbar höchstens Geldbuße nicht aus, wenngleich dem Tatrichter zuzugeben ist, dass gegen den Betroffenen eine spürbare Geldbuße verhängt werden muss.
Für eine Entscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG ist kein Raum, da noch neue tatsächliche Feststellungen getroffen werden können.
Das Amtsgericht hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 StPO auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, da der Erfolg der Rechtsbeschwerde noch nicht feststeht.
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