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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 437/01 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann, wenn das tatrichterliche Urteil ungenügend begründet ist, von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch machen.
2. Zum Absehen vom Fahrverbot, bei einem Betroffenen, der bereits straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; mangelhafte Begründung des tatrichterlichen Urteils; Absehen vom Fahrverbot; Voreintragung

Normen: OWiG 79, BKatV 2

Beschluss: Bußgeldsache
gegen H.H.
wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21. Februar 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 10. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Der Betroffene ist Vertriebsleiter und Prokurist der Firma S-S-Technik GmbH. Er hat eine jährliche Fahrleistung von 30.000 bis 50.000 km.

Am 15.12.1999 wurde gegen ihn ein Bußgeldbescheid wegen einer am 22.10.1999 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h erlassen. Dieser Bußgeldbescheid ist seit dem 16.03.2000 rechtskräftig.

Der Betroffene befuhr am 13.07.2000 um 10.22 Uhr mit einem der Geschäftsführer der S-S-Technik GmbH mit dem Pkw BMW, polizeiliches Kennzeichen KS - K 1872 die BAB A 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Er beabsichtigte, in den Niederlanden einen geschäftlichen Termin wahrzunehmen.

Zu dem genannten Zeitpunkt fand auf der A 2 bei Kilometer 451,200 eine Radarmessung mit dem Stativgerät VRG MU 6F, geeicht bis 31.12.2000 statt. Die dort zulässige Geschwindigkeit beträgt 100 km/h. Die Messstelle war nach dem dritten 100-km/h-Schild eingerichtet. Das Verkehrsradargerät stand 1700 m nach dem ersten 100-km/h-Schild. Der Betroffene wurde mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h gemessen. Abzüglich einer Toleranz von 5 km/h ergibt dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 141 km/h. Der Betroffene fuhr mithin 41 km/h zu schnell.

Der Betroffene lässt sich dahin ein, dass er die Fahrstrecke durch seine häufigen Fahrten in die Niederlande kenne. An diesem Tag sei auf der Fahrt über viele geschäftliche Angelegenheiten geredet worden, so dass er die Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder wohl übersehen habe.

Der Betroffene hat sich damit einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Absatz 2, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht.

Die Regelbuße für einen derartigen Verkehrsverstoß beträgt 200,-- DM und 1 Monat Fahrverbot. Im Hinblick auf die Voreintragung ist die Geldbuße auf 250,-- DM erhöht worden. Eine derart erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist sowohl objektiv, als auch subjektiv als eine besonders grobe Pflichtverletzung anzusehen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nach dem dritten 100-km/h-Schild gemessen. Da dem Betroffenen die Fahrstrecke auch bekannt war, weiß er von der dortigen Geschwindigkeitsbegrenzung und hat besonders leichtfertig gehandelt. Das Gericht konnte daher auch insbesondere im Hinblick auf die Voreintragung nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße absehen. Hierbei konnte auch nicht unberücksichtigt werden, dass der Betroffene sich hinsichtlich der Voreintragung ungerecht behandelt fühlt. Jedoch hat das Gericht - im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde - nur auf ein Fahrverbot von einem Monat erkannt. Der Betroffene hat die Grenze, an der ein Fahrverbot verhängt wird, nur um 1 km/h überschritten. In Hinblick auf seine Einlassung und seine berufliche Situation scheint ein einmonatiges Fahrverbot als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme ausreichend. Gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ist dem Betroffenen die "Viermonats-Frist" gewährt worden."

Mit seiner auf die Anordnung des Fahrverbotes beschränkten Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die materielle Rüge und meint, die Verhängung des Fahrverbotes sei im Hinblick auf die Erhöhung der Geldbuße nicht angemessen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wie folgt begründet:

"I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
II.
Die gem. § 79 Abs. 1 Nr.2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden, sie hat nach hiesiger Ansicht auch in der Sache Aussicht auf Erfolg.

Soweit die Rechtsbeschwerde ausschließlich die Anordnung des Fahrverbotes beanstandet, ist diese Beschränkung unwirksam (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 9 m.w.N.). Da die bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße und die zur Frage der Verhängung eines Fahrverbots anzustellenden Erwägungen so eng miteinander verbunden sind, dass eine getrennte Würdigung ausgeschlossen ist, kann eine Beschränkung nur wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt erfolgen (OLG Düsseldorf, VRS 86, 353, 354 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ergreift somit den Rechtsfolgenausspruch in vollem Umfang.

Die diesbezügliche Beschränkung ist auch wirksam. Die getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts Recklinghausen bilden eine ausreichende Grundlage für die von dem Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmende Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung.

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Das Amtsgericht hat nach dem Tenor die Regelgeldbuße von 200,00 DM (laufende Nr.5.3 der Anlage zur BKatV i. V. m. Tabelle 1 c Nr.5.3.4) um 300,00 DM auf einen Gesamtbetrag von 500,00 DM erhöht. Die Tenorierung steht in Widerspruch zu den Urteilsgründen, in welchen ausgeführt ist, dass aufgrund der verkehrsrechtlichen Voreintragung eine Erhöhung der Regelgeldbuße auf 250,00 DM stattgefunden hat (Bl. 4 der Urteilsausfertigung). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch nicht statt einer Erhöhung auf 250,00 DM eine solche um 250,00 DM, sondern tatsächlich um 300,00 DM vorgenommen worden, so dass auch nicht von einem diesbezüglichen Schreibfehler ausgegangen werden kann. Aufgrund dieser widersprüchlichen Ausführungen ist tatsächlich nicht erkennbar, zu welcher Geldbuße der Beschwerdeführer verurteilt werden sollte. Insofern liegt ein Rechtsfehler im Bereich der Strafzumessung vor, welcher zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches führt (BGH NStZ 82,148)."

Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei.

2.
a) Damit ist der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils fehlerhaft. An sich wäre somit der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils aufgrund der zwischen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung des Fahrverbotes bestehenden Wechselwirkung insgesamt aufzuheben gewesen.

Der Senat hat davon jedoch abgesehen und - insoweit entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Die ist bei einer - wie vorliegend - ungenügenden Begründung des angefochtenen Urteils nach allgemeiner Meinung (vgl. Göhler, a.a.O., § 79 OWiG, Rn. 45 c mit weiteren Nachweisen) zulässig. Etwas anderes folgt hier nicht daraus, dass es bei der Prüfung der Möglichkeit des Absehens von einem Fahrverbot entscheidend mit auf den persönlichen Eindruck vom Betroffenen ankommt (vgl. dazu Senat in DAR 1995, 374 = VRS 90, 146). Denn diesem kann - wie noch darzulegen ist - hier wegen der besonderen Umstände des Falles keine entscheidende Bedeutung zukommen. Auch der Umstand, dass der Senat im Ergebnis dem Amtsgericht folgt, führt vorliegend nicht dazu, dass deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen werden müsste (Göhler, a.a.O., § 79 OWiG Rn. 45 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Vielmehr kann auch in diesen Fällen das Rechtsbeschwerdegericht selbst entscheiden, was dann allerdings dazu führt, dass die Rechtsbeschwerde - trotz des Rechtsfehlers - verworfen werden muss.

b) Demgemäss war gegen den Betroffenen wegen der vom Amtsgericht festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß den §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24, 25 StVG eine Geldbuße von 500 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festzusetzen.

Die gegen den Betroffenen festzusetzende Geldbuße ist vom Senat mit 500,-- DM angemessen bemessen worden. Dabei ist der Senat von der nach der lfd. Nr. 5.3.4 der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelgeldbuße von 200,-- DM ausgegangen. Diese hat er wegen der Voreintragung des Betroffenen um 300,-- DM auf 500,-- DM erhöht. Diese Erhöhung erschien angemessen. Gegen den Betroffenen wäre nämlich an sich sowohl wegen der festgestellten Voreintragung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BußgeldkatalogVO als auch wegen des nunmehr festgestellten Verkehrsverstoßes nach der lfd. Nr. 5.3.4 der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitungen" die Festsetzung eines Regelfahrverbots von einem Monat zulässig gewesen. Wie das Amtsgericht hat der Senat, der im Übrigen insoweit gemäß den §§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 331 StPO an die amtsgerichtliche Entscheidung gebunden war, jedoch die Festsetzung eines einmonatigen Fahrverbotes als ausreichend angesehen, wegen der Voreintragung des Betroffenen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 StPO BußgeldkatalogVO erfüllt sind, die Geldbuße aber auf 500 DM erhöht.

Von der Festsetzung des verwirkten Regelfahrverbotes konnte - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht abgesehen werden. Ebenso wie das Amtsgericht geht der Senat davon aus, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der lfd. Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVG Rn. 15 ff. mit weiteren Nachweisen; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt. Dazu reichen die Tatumstände und die sich aus der Person des Betroffenen ergebenden Umstände weder allein noch gemeinsam aus.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Umstände, die die Tat aus der Mehrzahl der sonstigen Fälle, die dem Regelfall unterliegen, mildernd herausheben könnten, nicht erkennbar sind. Das gilt auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zum so genannten "Augenblicksversagen" (vgl. u.a. BGHSt 43, 214), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. Senat in NZV 2001, 90 = DAR 2001, 85; VRS 101, 43 = VM 2001, 70 = NZV 2001, 438; siehe auch NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats). Die insoweit erforderlichen näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung hat das Amtsgericht vorliegend getroffen. Dass der Betroffene durch die Gespräche über geschäftliche Angelegenheiten abgelenkt war, lässt den Verkehrsverstoß nicht in einem subjektiv milderen Licht erscheinen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nach dem dritten die Geschwindigkeit begrenzenden Schild, 1.700 m nach dem ersten die Geschwindigkeit begrenzenden Schild begangen. Der Betroffene ist also nicht nur kurzfristig, sondern über eine längere Fahrstrecke unaufmerksam gewesen. Für diese Fälle gilt die Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) aber gerade nicht.

Auch zur Persönlichkeit des Betroffenen sind keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen würden. Der Betroffene ist bereits einmal einschlägig straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Es ist auch nicht erkennbar, dass für den Betroffenen durch die Verhängung des Fahrverbots eine besondere Härte eintritt. Der Betroffene wird zwar möglicherweise durch die Verhängung des Fahrverbotes in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorübergehend beeinträchtigt, diese Schwierigkeiten hat er jedoch als selbstverschuldet hinzunehmen (vgl. dazu u.a. Senat in NZV 2001, 90 = DAR 2001, 85 mit weiteren Nachweisen). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Dass der Betroffene durch das vorübergehende Fahrverbot seine Existenz verlieren oder diese gefährdet würde, was ggf. zu einer anderen Beurteilung führen würde, hat er noch nicht einmal mit der Rechtsbeschwerde behauptet; dafür bieten die für den Senat maßgeblichen tatsächlichen tatrichterlichen Feststellungen zudem auch keine Anhaltspunkte.

Von der Verhängung des Fahrverbots konnte schließlich auch nicht allein deshalb - bei gleichzeitiger (weiterer) Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden könnte (vgl. dazu u.a. Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats). Der Betroffene ist bereits einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h in Erscheinung getreten und deswegen mit einer Geldbuße belegt worden. Insoweit werden durch den nun festgestellten Verkehrsverstoß einerseits die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 StVO erfüllt, andererseits führt dieser Verkehrsverstoß selbst auch - wie dargelegt - zur Verhängung eines Regelfahrverbotes. Dieses Verkehrsverhalten des Betroffenen zeigt nach Überzeugung des Senats deutlich, dass bei diesem Betroffenen der mit einem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungszweck gerade nicht mehr durch eine (weitere) Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Damit kam es vorliegend für die Frage des Absehens von der Verhängung des Fahrverbotes auch nicht auf den persönlichen Eindruck vom Betroffenen an.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG.


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