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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 267/01 OLG Hamm

Leitsatz: Eine weitere (Haft-)Beschwerde des Angeklagten, die bei dem Beschwerdegericht anhängig ist, wird mit der Zuleitung der Akten gemäß § 321 StPO an das Berufungsgericht gegenstandslos.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: weitere Haftbeschwerde, Zuleitung der Akten an das Berufungsgericht,

Normen: StPO 321

Beschluss: Strafsache
gegen M.P.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
(hier: weitere Haftbeschwerde).

Auf die weitere (Haft-)Beschwerde des Angeklagten vom 26. September 2001 gegen den Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 17. September 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 10. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Eine Sachentscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

Gründe:
Der Angeklagte befand sich nach seiner Festnahme am 24. März 2001 zunächst in dem Verfahren 874 Js 801/00 StA Hagen bis zum 4. April 2001 - an diesem Tag wurde jenes Verfahren im Hauptverhandlungstermin gemäß § 154 StPO eingestellt - in Untersuchungshaft. Seitdem befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 25. März 2001 (6 Gs 190/01) im vorliegenden Verfahren ununterbrochen in Untersuchungshaft.

In der Hauptverhandlung vom 7. August 2001 ist der Angeklagte im vorliegenden Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden; der genannte Haftbefehl des Amtsgerichts Lüdenscheid wurde aufrechterhalten.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. August 2001 hat der Angeklagte gegen das amtsgerichtliche Urteil "Rechtsmittel" eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 27. August 2001 gegen den Haftfortdauerbeschluss Beschwerde erhoben, der das Amtsgericht unter dem 29. August 2001 nicht abgeholfen hat.

Mit Beschluss vom 17. September 2001 hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hagen als Beschwerdekammer die Haftbeschwerde des Angeklagten als unbegründet verworfen und der hiergegen mit Schriftsatz vom 26. September 2001 erhobenen weiteren Beschwerde unter dem 2. Oktober 2001 nicht abgeholfen.

Sodann sind die Akten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 12. Oktober 2001 gemäß § 321 StPO der kleinen Strafkammer als Berufungskammer zugeleitet worden, da eine weitere Erklärung des Verteidigers zu dem eingelegten Rechtsmittel nicht eingegangen ist und dieses somit als Berufung zu behandeln ist. Dort sind die Akten am 18. Oktober 2001 eingegangen (AZ.: 47 Ns 149/01); Berufungshauptverhandlungstermin ist bereits auf den 2. November 2001 bestimmt worden.

Bei dieser Sachlage ist eine Sachentscheidung des Senats derzeit nicht veranlasst.
Die weitere (Haft-)Beschwerde des Angeklagten ist mit der Zuleitung der Akten gemäß § 321 StPO an das Berufungsgericht gegenstandslos geworden, da sie als solche verfahrensrechtlich überholt ist.

Von der Zuleitung der Vorgänge an ist das Berufungsgericht das zuständige Gericht für die die Untersuchungshaft betreffenden Entscheidungen. Um eine doppelte Zuständigkeit mit der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu vermeiden, erlischt die Zuständigkeit des Amtsrichters, Haftentscheidungen in der beim Berufungsgericht anhängigen Strafsache zu treffen. Damit entfällt auch die Zuständigkeit der dem Amtsgericht zugeordneten Rechtsmittelinstanzen. Selbst wenn - was hier nicht der Fall ist - zufällig Beschwerdegericht und Berufungsgericht dieselbe Strafkam-
mer sein sollten, ergäbe sich deshalb kein anderes Ergebnis (vgl. OLG Hamm,
NJW 1974, 1574; OLG Düsseldorf, StV 1993, 482, jeweils m.w.N.).

Die prozessuale Überholung der weiteren Beschwerde führt indes nicht zu ihrer Verwerfung. Wegen der fortbestehenden Beschwer des Angeklagten ist sie vielmehr als ein jederzeit zulässiger Antrag auf Haftprüfung durch das nunmehr zuständige Gericht aufzufassen und dementsprechend zu behandeln. Die Entscheidung ob-
liegt hier daher dem Gericht, bei dem die Berufung anhängig ist (vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 117 Rdnr. 12 m.w.N.). An dieses
ist die Sache daher zur Entscheidung über den Haftprüfungsantrag abzugeben.


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