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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 200/01 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 2 und der Nr. 4 der Anlage zu § 5 ZSEG

Senat: 2

Gegenstand: Kostenbeschwerde

Stichworte: gerichtliche Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung

Normen: ZSEG 3, ZSEG 5 ZSEG

Beschluss: Strafsache
gegen W.D.
wegen Untreue, (hier: gerichtliche Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung).

Auf die Beschwerde der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 27. Dezember 2000 gegen den Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 20. September 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.10.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe:
Die Strafkammer hat durch den angefochtenen Beschluss, auf den im übrigen Bezug genommen wird, die vom Gesundheitsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr geltend gemachte Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG auf 311,70 DM und somit um 310,00 DM niedriger als beantragt festgesetzt.

Zu der hiergegen gerichteten Beschwerde der Stadt Mülheim an der Ruhr hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 30. Juli 2001 wie folgt Stellung genommen:

"Das Gesundheitsamt ist von der Staatsanwaltschaft Bochum mit Schreiben vom 18.02.2000 (Blatt 1 f.) beauftragt worden, den Verurteilten auf seine Haftfähigkeit zu untersuchen. Dabei wurde gezielt um die Beantwortung von drei Fragen gebeten, die im Kern darauf abzielten, ob der Verurteilte aus medizinischer Sicht seine Haft umgehend im normalen Vollzug antreten konnte.

Das Gesundheitsamt hat am 04.05.2000 eine amtsärztliche Stellungnahme verfasst (Bl. 3 f.) und die Kosten mit 621,70 DM berechnet (Bl. 8 ). Dabei hat das Gesundheitsamt unter anderem die Entschädigung für die Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 2 ZSEG mit 425,00 DM (5 Stunden zu 85,00 DM) angesetzt. Während die übrigen Auslagen antragsgemäß festgesetzt worden sind, hat das Landgericht anstelle der Arbeitszeitentschädigung gemäß § 3 Abs. 2 ZSEG in Höhe von 425,00 DM lediglich eine Pauschale gemäß Nr. 4 der Anl. zu § 5 ZSEG in Höhe von 115,00 DM festgesetzt.

Die gegen diese Kürzung gerichtete Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ZSEG zulässig. Ich halte sie jedoch für unbegründet.

Entscheidend für die Frage, ob die erbrachte Leistung nach § 3 Abs. 2 ZSEG oder nach Nr. 4 der Anl. zu § 5 ZSEG zu entlohnen ist, ist der Auftrag der Staatsanwaltschaft (vgl. Bleutge, ZSEG, 3. Auflage, § 5 Rn. 12 m.w.N.).

Dieser Auftrag ging dahin, dazu "Stellung zu nehmen", ob angesichts des körperlichen Zustands des Verurteilten die Vollstreckung in einer normalen JVA mit Lebensgefahr verbunden sei, ggf. eine Vollstreckung in einem JVA-Krankenhaus möglich sei und ob dem Verurteilten durch die sofortige Vollstreckung gesundheitliche Nachteile erwachsen würden. Diese Fragestellung ließ sowohl eine Beantwortung durch eine kurze gutachtliche Äußerung als auch durch ein ausführliches Gutachten zu. Ein solches ausführliches Gutachten ist aber nicht erbracht worden. Im ersten Absatz der Stellungnahme werden nur die Angaben des Verurteilten zu seiner Anamnese wiedergegeben. Anschließend wird der Befund der Untersuchung mitgeteilt und im letzten Absatz wird das Ergebnis bezüglich der Haftfähigkeit des Verurteilten zusammengefasst. Das Gutachten enthält damit lediglich eine Feststellung des Befundes und eine Stellungnahme zu den Auswirkungen dieses Befundes auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, ohne dass dies eingehend begründet worden wäre. Eine solche Stellungnahme ist nur als "kurze gutachtliche Äußerung" i.S.d. Nr. 4 der Anlage zu § 5 GKG anzusehen (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Auflage, Rn. 4 zu Nr. 4 der Anlage zu § 5).

Da § 5 ZSEG als "lex specialis" Vorrang genießt, scheidet die Anwendung von § 3 Abs. 2 ZSEG grundsätzlich aus (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Auflage, § 5 ZSEG Rn. 1; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Auflage, § 5 Rn. 2.4 - jeweils m.w.N.; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1980, 165).

Der Umstand, dass die Untersuchungen außergewöhnlich umfangreich waren, ist von der Kammer im angefochtenen Beschluss in der Weise honoriert worden, dass anstelle der Basisentschädigung von 60,00 DM bereits der erhöhte Satz von 115,00 DM gewährt worden ist. Für eine weitergehende Erhöhung ist aber kein Raum.

In der Anlage zu § 5 ZSEG sind bestimmte Gebührentatbestände aufgeführt, denen feste Pauschalen oder Rahmensätze zugeordnet sind. Sofern der Tatbestand einer der Nummern der Anlage zu § 5 ZSEG erfüllt ist, wird die Tätigkeit durch die dafür vorgesehene Festgebühr abgegolten - unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Zeit und eventuell aufgetretenen Schwierigkeiten (vgl. Bleutge, a.a.O., § 5 RdNrn. 1, 4). Die festen Pauschalen und Rahmensätze der Anlage zu § 5 ZSEG sind im Interesse der Vereinfachung und Vereinheitlichung im Abrechnungswesen eingeführt worden. Pauschalen haben es naturgemäß an sich, dass sie im Einzelfall nicht kostendeckend sein können. Eine Erhöhung über 115,00 DM für die eigentliche gutachtliche Äußerung und die zu Grunde liegenden ärztlichen Untersuchungen hinaus lässt das Gesetz aber nicht zu.

Ich rege daher an, die Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 20.09.2000 zurückzuweisen."

Diesen zutreffenden Ausführungen, die der Beschwerdeführerin bekannt sind, tritt der Senat bei und nimmt auf sie Bezug. Auch die weiteren Ausführungen im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11. September 2001 geben zu einer anderen Entscheidung keinen Anlas.

Demgemäss war die Beschwerde zu verwerfen. Gemäß § 16 Abs. 5 ZSEG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei, wobei Kosten nicht erstattet werden.


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