Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 64/99

Leitsatz: Die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren stellt eine Prozesshandlung dar, die im Grundsatz nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist.

Senat: 2

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Akteneinsicht, Verweigerung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, Rechtsmittel, Antrag nach §§ 23 EGGVG

Normen: StPO 147, EGGVG 23

Fundstelle: wistra 2001, 320

Beschluss: Justizverwa1tunssache betreffend den Rechtsanwalt Dr. B.,
wegen Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft.

Auf den Antrag des Betroffenen vorn 21. Juni 1999 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen die Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Siegen hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 1. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter an Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beschlossen:

Der Antrag ist gegenstandslos.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen werden nicht erstattet (§ 30 Abs. 2 EGGVG>.

Gründe:

Nach dem eigenen Vortrag des Betroffenen ist gegen einen seiner Mandanten zumindest seit dem 27. April 1999 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bei der Staatsanwaltschaft Siegen anhängig. Wiederholte Anträge des Betroffenen auf Gewährung von Akteneinsicht wurden von der Steuerfahndung Hagen und sodann von der Staatsanwaltschaft Siegen, an die das Verfahren abgegeben wurde, unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO zunächst abgelehnt.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen stehen nunmehr einer Akteneinsicht durch den Betroffenen keine Bedenken mehr entgegen. Wie die Staatsanwaltschaft' Siegen mitgeteilt hat, sind die Verfahrensakten dem Betroffenen inzwischen zur Einsichtnahme zugesandt worden.

Der Antrag des Betroffenen ist damit erledigt, da seinem Begehren nunmehr entsprochen worden ist.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Es wird davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen, denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte in der Sache - wäre nicht Erledigung eingetreten - keinen Erfolg gehabt.

Dazu ist ergänzend zu bemerken: Der Senat verbleibt bei seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht, dass die Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren eine Prozesshandlung darstellt, die im Grundsatz nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist. Die dazu in jüngster Zeit ergangenen Beschlüsse des Senats sind dem Betroffenen zu Kenntnisnahme gebracht worden. Nur wenn der hier gebotene Rechtsschutz des Betroffenen schlechthin in Frage gestellt wird; das Ermittlungsverfahren aus offensichtlich unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder mit einer willkürlichen Begründung fortgeführt wird, kann es nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zu eröffnen. Für das vorliegende Ermittlungsverfahren, das erst in diesem Jahr eingeleitet wurde, einen erheblichen Ermittlungsaufwand erforderte, sind diese Voraussetzungen jedoch ersichtlich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gegeben.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".