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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 176/01 OLG Hamm

Leitsatz: Bereits bei der Anordnung der Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens und der hierzu eventuell erforderlichen ambulanten körperlichen Untersuchung des Angeklagten handelt es sich um eine Entscheidung, die der Urteilsfällung vorausgeht und mit dieser in einem solchen inneren Zusammenhang steht, dass sie nur mit der endgültigen Entscheidung angefochten werden kann.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Beschwerde, Anordnung der Untersuchung der Schuldfähigkeit durch das erkennende Gericht, Urteilsfällung vorausgehend, Unterbringung

Normen: StPO 305, StPO 81 a

Beschluss: Strafsache gegen E.E.
wegen räuberischen Diebstahls u.a.,
(hier: Anordnung der Untersuchung des Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit - § 81 a StPO).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 6. Juli 2001 gegen den Beschluss der 6. Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 3. Juli 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.07.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Durch die bei dem Amtsgericht Lüdenscheid erhobenen Anklagen der Staatsanwaltschaft Hagen vom 26. Februar 2001, 16. März 2001 und 11. April 2001 wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 28. September 2000 einen Diebstahl, am 4. November 2000 einen Diebstahl geringwertiger Sachen und am 2. Januar 2001 einen versuchten räuberischen Diebstahl und einen vollendeten räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung begangen zu haben. Nach Verweisung der Verfahren gem. § 270 StPO bzw. § 225 a StPO hat das nunmehr zuständige Landgericht Hagen die Verfahren am 3. Juli 2001 verbunden und zugleich beschlossen, den Angeklagten auf seinen geistig-seelischen Zustand zu den jeweiligen Tatzeiten im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. R. in Dortmund begutachten zu lassen. Entsprechend dem Beschluss soll sich der Sachverständige auch dazu äußern, ob zur Eindämmung einer Wiederholungsgefahr aus medizinischer Sicht Maßnahmen nach §§ 63, 64 StGB erforderlich sind.

Mit seiner wenig verständlichen Beschwerde wendet sich der Angeklagte insoweit gegen diesen Beschluss, als das Landgericht dem Sachverständigen den Auftrag erteilt hat, sich zur Anwendung der §§ 63, 64 StGB zu äußern; die Anordnung der Untersuchung auf die Schuldfähigkeit selbst will der Angeklagte offensichtlich nicht angreifen.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie sich gegen eine Entscheidung des erkennenden Gerichts richtet und als solche gem. § 305 S. 1 StPO einer Anfechtung durch Beschwerde entzogen ist.
Bereits bei der Anordnung der Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens und der hierzu eventuell erforderlichen ambulanten körperlichen Untersuchung des Angeklagten handelt es sich um eine Entscheidung, die der Urteilsfällung vorausgeht und mit dieser in einem solchen inneren Zusammenhang steht, dass sie nur mit der endgültigen Entscheidung angefochten werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2001 in 2 Ws 129/01 und vom 11. April 2000 in 2 Ws 105/00; OLG Nürnberg NStZ-RR 1998, 242; OLG Koblenz NStZ 1994, 355). Die erfolgte Anordnung der psychiatrischen Untersuchung enthält als solche auch keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, welche eine Gleichstellung mit den in § 305 S. 2 StPO genannten Maßnahmen rechtfertigen könnte (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.).

Ist aber bereits die Beschwerde gegen die Anordnung der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit nicht zulässig, so gilt dies erst recht bezüglich der inhaltlichen Fragestellung des Gerichts an das zu erstattende Gutachten. Das Gutachten dient nämlich gerade dazu, Fragen zu den möglichen Rechtsfolgen der vom Angeklagten begangenen Straftaten sachverständig abzuklären.

Demgemäß war die Beschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.


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