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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 20/01 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer Therapie

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Zurückstellung der Strafvollstreckung, BtMG, Therapie; Bindung an die Entscheidung des Gerichts

Normen: BtMG 35

Beschluss: Justizverwaltungssache betreffen A.S.,
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 29.03.2001 auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Kleve vom 14.02.2001 in der Form der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 20.03.2001 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.06.2001 durch die Richter am Oberlandesgericht und
die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Betroffene verbüßt zur Zeit die in dem Verfahren 5 VRs 23/00 durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. Dezember 1999 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Neben dieser Freiheitsstrafe war in dem Urteil die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Diese Unterbringung wurde in der Zeit vom 01.03.2000 bis zum 15.08.2000 im Westfälischen Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt-Eickelborn vollzogen. Durch Beschluss vom 1. August 2000 ordnete die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn an, dass sie nicht weiter zu vollziehen sei. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:

"Die angeordnete Maßregel wird seit dem 1.3.2000 vollzogen, und zwar zunächst auf der Station 150 der WKPP Lippstadt. Von dort aus mußte er am 6.4.2000 wegen schwerster antitherapeutischer Auffälligkeiten und Rückfälle auf die gut gesicherte Station 21/1 des WZFP verlegt werden. Auch insofern wird zur Darstellung seiner Auffälligkeiten, Rückfälle und völlig fehlenden Therapiemotivation auf die Darstellungen in dem Bericht der Klinik vom 19.7.2000 verwiesen. Im einzelnen wird dort beschrieben, daß es bisher nicht gelungen sei, eine Therapiemotivation im Sinne einer Veränderungsbereitschaft seiner dissozialen Persönlichkeitsstruktur zu erzeugen. Es wird geschildert und für die Kammer überzeugend belegt, daß eine Weiterbehandlung dieses Untergebrachten keinen Zweck habe, und zwar aus Gründen, die in seiner Person zu suchen seien. Er sei nicht bereit oder fähig, sein Verhalten durchgreifend zu ändern. Aus diesem Grund verweigere er auch jegliche weitere Therapie. Demgemäß sei eine Entscheidung gemäß § 67 d Abs. 5 StGB anzuraten.

Da sich auch die Staatsanwaltschaft Kleve und der Betroffene selbst in einem Schreiben vom 9.7.20000 gegen die weitere Fortsetzung der Maßregel und für deren Beendigung gemäß § 67 d Abs. 5 StGB ausgesprochen haben, sieht die Kammer keine Veranlassung, diesem allseitigen Antrag nicht zu entsprechen. Denn es ist ganz offensichtlich, daß es sich um eine durch und durch dissozial geprägte Persönlichkeit handelt, die mit den Mitteln des Maßregelvollzuges, die auf Veränderung im Rahmen von Kooperation und Mitarbeit ausgelegt sind, nicht erreichbar ist. Die Maßregel war daher gemäß § 67 d Abs. 5 StGB für nicht weiter vollziehbar zu erklären.

Die noch nicht durch Anrechnung verbüßte Restfreiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, denn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB können diesem Betroffenen keinesfalls bescheinigt werden. Schließlich hat er die Therapie nicht beendet, sondern sich therapiefeindlich verhalten, so daß keine Minderung der früheren Gefahr eingetreten ist und er hat sich darüber hinaus auch noch während der Behandlung durch das Einschmuggeln von Alkohol gemäß § 323 b StGB strafbar gemacht. Angesichts dieser Umstände muß er in den Strafvollzug verlegt werden. Ob er von dort aus in den Genuß der von ihm offensichtlich angestrebten Behandlung gemäß § 35 BtMG kommen kann, bleibt u.a. auch der Entscheidung der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Möglicherweise wird aber auch die Ausländerbehörde von ihren Befugnissen Gebrauch machen, und aufenthaltsbeendende Schritte einleiten."

Mit Antrag vom 23.11.2000 beantragte der Betroffene, die Vollstreckung der Strafe ab dem 11.02.2001 zurückzustellen, da er eine Therapie bei Synanon durchführen wolle. Eine Therapieplatzzusage liege vor. Mit Beschluss vom 13.12.2000 verweigerte die 1. Strafkammer des Landgerichts Kleve die Zustimmung zur Zurückstellung der Vollstreckung der Strafe. Dies begründete sie wie folgt:

"Der Betroffene befand sich vom 01.03.2000 an im Maßregelvollzug der WKPP Lippstadt. Durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 01.08.2000 ist angeordnet worden, daß die in dem Urteil der Kammer vom 22.12.1999 angeordnete Unterbringung nicht weiter zu vollziehen ist. Der Vollzug der Strafe wurde angeordnet. Zur Begründung des Abbruchs der Maßregel führt das Landgericht Paderborn aus, daß der Betroffene bereits am 06.04.2000 wegen schwerster antitherapeutischer Auffälligkeiten und Rückfälle auf eine gesicherte Station habe verlegt werden müssen. Auch der dortige Verbleib sei durch Rückfälle und durch eine völlig fehlende Therapiemotivation gekennzeichnet gewesen. In dem Bericht der Klinik sei beschrieben, daß es bisher nicht gelungen sei, eine Therapiemotivation im Sinne einer Veränderungsbereitschaft seiner dissozialen Persönlichkeitsstruktur zu erzeugen. Der Betroffene sei nicht bereit oder fähig, sein Verhalten durchgreifend zu ändern; er verweigere jegliche weitere Therapie.

Seit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 01.08.2000 sind erst ca. 3 1/2 Monate vergangen, die der Betroffene in anderer Sache in Strafhaft verbüßt hat. Aus dem Urteil der Kammer vom 22.12.1999 steht noch eine ganz erhebliche Reststrafe von nahezu 2 Jahren offen. Der Betroffene hat zwar einen Therapieplatz in der Einrichtung Synanon. Angesichts der Ausführungen im Gutachten des Westfälischen Zentrums für forensische Psychiatrie Lippstadt vom 19.07.2000, in dem ihm keinerlei Krankheitseinsicht und Therapiemotivation bescheinigt wird, muß angenommen werden, daß der Betroffene die nunmehr plötzlich vorhandene Therapiebereitschaft lediglich vortäuscht, um dem Strafvollzug zu entkommen. Derzeit kann eine Zustimmung zu einer Zurückstellung nach § 35 BtMG nicht erteilt werden."

Daraufhin lehnte die Staatsanwaltschaft mit Entschließung vom 16. Februar 2001 die Zurückstellung ab, da die notwendige Zustimmung des erkennenden Gerichts nicht vorliege. Den hiergegen eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG des Betroffenen wertete die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf als Beschwerde i.S.d. § 21 StVollstrO und wies diese durch Bescheid vom 20. März 2001 zurück. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Betroffene nunmehr erneut mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Dieser hat keinen Erfolg.

Die Strafvollstreckungsbehörden haben bisher zu Recht die Zurückstellung der Strafvollstreckung abgelehnt, weil sie gem. § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG an der Entscheidung des Landgerichts Kleve, welches der Zurückstellung nicht zugestimmt hat, gebunden war.

Aufgrund des Sachverhaltes ist es im vorliegenden Fall auch nicht veranlasst, dass der Senat diese Zustimmung ersetzt. Das Landgericht Kleve ist in seinem Beschluss mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass eine ernsthafte Therapiebereitschaft nicht gegeben ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann sowohl auf die Entscheidung des Landgerichts Kleve und der dieser zugrunde liegenden Entscheidung des Landgerichts Paderborn über die Beendigung der Maßregel nach § 64 StGB verwiesen werden. Die Ausführungen des Betroffenen zu diesem Sachverhalt geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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