Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1175/99 OLG Hamm
Leitsatz: In den Fällen des § 24 a StVG rechtfertigen nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots. Das gilt erst recht, wenn der Betroffene bereits einmal wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG in Erscheinung getreten ist. Auch der Umstand, daß der Betroffene als Berufskraftfahrer tätig ist, ändert daran nichts. Ggf. eintretende wirtschaftliche und berufliche Folgen muss der Betroffene als selbstverschuldet hinnehmen. Hat das Amtsgericht dann das dreimonatige Fahrverbot auf einen Monat reduziert, ist es nicht zu beanstanden, wenn es dieses dann nicht auch noch auf den Privat-Pkw des Betroffenen beschränkt.
Gericht: OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: OWi-Verfahren
Stichworte: Fahrverbot; Berufskraftfahrer; Härte außergewöhnlicher Art; Regelfahrverbot; wirtschaftliche und berufliche Folgen; Beschränkung des Fahrverbots; Privat-Pkw; Regelgeldbuße, Erhöhung, Vorbelastungen
Normen: StVG 24 a, StVG 25
Fundstelle:
Beschluss: In der Bußgeldsache gegen K. S. wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG.
Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 18.10.1999 und auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 24.08.1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15.02.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgerict nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 18. und 21.10.1999 werden aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach den § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt ist und als angewendete Vorschrift § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG im Urteilstenor genannt wird.
Gründe: I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 24. August 1999 "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 a I Nr. 1, 49 StVO, 24 StVG" eine Geldbuße in Höhe von 1.200 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.10.1999 als verspätet verworfen, wobei es davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erst am 01.09.1999 beim Amtsgericht eingegangen sei. Durch Beschluss vom 21.10.1999 hat das Amtsgericht dann den Verwerfungsbeschluss vom 18.10.1999 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufgehoben, da die Rechtsbeschwerde fristgerecht am 31.08.1999 per Fax beim Amtsgericht eingegangen, der Schriftsatz des Verteidigers des Betroffenen jedoch nicht zur Akte gelangt sei. Nachdem dem Betroffenen wegen der Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts durch Beschluss des Amtsgerichts vom 06.12.1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, verfolgt der Betroffene nunmehr seinen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts und seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Rechtsbeschwerde weiter.
II. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am Abend des 24.02.1999 in einer Gaststätte mindestens drei Flaschen Bier und einen Schnaps zu sich genommen und danach mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille mit seinem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Zu den gegen den Betroffenen verhängten Rechtsfolgen hat das Amtsgericht festgestellt: Der Betroffene ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Als Berufskraftfahrer verdient er monatlich 4.000 DM netto, er hat Mietbelastungen von 980 DM und Kreditbelastungen von 800 DM monatlich. Seine Ehefrau ist ohne eigenes Einkommen. Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass gegen den Betroffenen im Zeitraum von September 1995 bis Ende November 1997 insgesamt sechs Bußgeldbescheide rechtskräftig geworden sind, und zwar drei wegen Abstandsunterschreitungen, zwei wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und einer am 07.03.1997 wegen eines Fahrens mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,91 Promille. Wegen dieses Verkehrsverstoßes ist gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 950 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.
Zur Situation im Betrieb des Betroffenen hat das Amtsgericht dann festgestellt, dass die Personaldecke in dem Betrieb, in dem der Betroffene derzeit tätig sei, "extrem dünn" sei, da für insgesamt 13 Lkws nur 11 Fahrer zur Verfügung stünden, von denen zwei für längere zeit krank geschrieben seien. Die Einstellung von Aushilfsfahrern komme nicht in Betracht, da Spezialtransporte mit teuerem Material durchzuführen seien, die von den Fahrern erst nach längerer Einarbeitung und Schulung zu vollbringen seien.
Die gegen den Betroffenen verhängten Rechtsfolgen hat das Amtsgericht wie folgt begründet: "Dabei war hinsichtlich der Höhe des zu verhängenden Bußgeldes eine Reduzierung vorzunehmen, da angesichts der familiären Verhältnisse des Betroffene, seiner Unterhaltsverpflichtungen und seiner sonstigen monatlichen finanziellen Belastungen das von dem Märkischen Kreis verhängte Bußgeld[ 2.200 DM] zu einer wirtschaftlichen Erdrosselung des Betroffenen geführt hätte.
Hinsichtlich des verhängten Fahrverbotes von 3 Monaten war zunächst zu berücksichtigen, dass für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG nach der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in der Regel ein Fahrverbot verhängt werden muss. Besondere Umstände, die es in diesem Einzelfall ausnahmsweise erlaubt hätten, von dieser Regel keinen Gebrauch zu machen, lagen weder bei Tatbegehung noch in der Person des Betroffenen hier vor. Dabei war insbesondere die Vielzahl der Voreintragungen im Verkehrszentralregister des Betroffenen zu berücksichtigen. Insbesondere die Tatsache, dass sich der Betroffene die Verhängung eines vorhergehenden Fahrverbots von einem Monat wegen seiner Trunkenheitsfahrt nicht hat zur Warnung sein lassen, machte es hier unmöglich, von der Verhängung eines Fahrverbots vollständig abzusehen. Diese Voreintragung und auch die Vielzahl der anderen Voreintragungen machen deutlich, dass es hier einer fühlbaren Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich war, um ihn von der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr abzuhalten. Gleichwohl vermochte das Gericht hier das Fahrverbot nur für 1 Monat zu verhängen, da ansonsten gegenüber dem Betroffenen eine unbillige Härte vorgelegen hätte. Bei der Verhängung eines Fahrverbots von über 1 Monat wäre nämlich davon auszugehen, dass es zu einer fristlosen Entlassung des Betroffenen gekommen wäre, mit der Folge, dass dieser dauerhaft arbeitslos geworden wäre und damit seine Familie für lange Zeit des Ernährers beraubt wäre. Bei der Verhängung eines Fahrverbots von nur 1 Monat ist dagegen zu erwarten, dass aufgrund der allgemeinen Lage im Betrieb des Betroffenen seine Anstellung dort weiterhin gewährleistet werden kann, da schließlich auch die schon vormals erfolgte Verhängung eines Fahrverbotes von 1 Monat nicht zu seiner Entlassung geführt hat.
Da mithin von der Verhängung eines 3-monatigen Fahrverbotes hinsichtlich zweier Monate abgesehen wurde, war das Regelbußgeld von 500 DM hier durch Verdoppelung maßvoll zu erhöhen, um auf den Betroffenen dauerhaft einzuwirken. Weiter war bei der Festsetzung der zu verhängenden Geldbuße die insgesamt 6 nicht unerheblichen und einschlägigen Voreintragungen zu berücksichtigen, weshalb wiederum eine weitere maßvolle Erhöhung von 200 DM vorzunehmen war. Insgesamt erschien daher das verhängte Bußgeld von 1.200,00 DM als noch verhältnismäßig, aber tat- und schuldangemessen." Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene insbesondere geltend, dass das Amtsgericht versäumt habe, das verhängte Fahrverbot auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, nämlich seinen Privat-Pkw, zu beschränken. Dadurch habe es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben, die Rechtsbeschwerde jedoch zu verwerfen.
III. 1. Auf den Antrag des Betroffenen war der Beschlusse des Amtsgerichts vom 18.10.1999 gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - rechtzeitig beim Amtsgericht per Fax eingegangen, das Fax ist jedoch nicht zur Akte gelangt. Damit durfte das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht als unzulässig verwerfen. Zur Klarstellung hat der Senat auch den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.10.1999, durch den es seinen eigenen Verwerfungsbeschluss aufgehoben hat, aufgehoben (vgl. dazu u.a. OLG Düsseldorf VRS 66, 38).
2. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat jedoch - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - keinen Erfolg.
a) Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG, so dass die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs wirksam ist.
b) Auch die Überprüfung des äußerst maßvollen Rechtsfolgenausspruchs lässt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - Rechtsfehler, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führen könnten, nicht erkennen.
aa) Die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die in der BußgeldkatalolgVO unter Nr. 70 1 für den Wiederholungsfall des Verstoßes gegen § 24 a StVG vorgesehene Regelgeldbuße von 1.000 DM um die Hälfte reduziert und damit den eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und seiner Familie angemessen Rechnung getragen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht sodann wegen der von ihm vorgenommenen Reduzierung des Regelfahrverbost von drei Monaten auf nur einen Monat die Regelgeldbuße verdoppelt hat und dann wegen der festgestellten Voreintragungen um weitere 200 DM erhöht hat. Diese Erhöhungen sind folgerichtig und angesichts der erheblichen Reduzierung des Regelfahrverbotes einerseits und der zahlreichen, erheblichen Voreintragungen des Betroffenen andererseits äußerst maßvoll und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in keiner Weise zu beanstanden. Diese Erhöhungen sind auch erforderlich, um auf den Betroffenen, soweit das mit diesen verkehrsrechtlichen Maßnahmen überhaupt (noch) möglich ist, einwirken zu können und ihn in Zukunft zu verkehrsordnungsgemäßem Fahren anzuhalten.
Entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße "die insgesamt 6 nicht unerheblichen und einschlägigen Voreintragungen" berücksichtigt hat. Es trifft zwar zu, dass nur eine der vom Amtsgericht festgestellten Voreintragungen wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG ergangen und damit "einschlägig" ist. Der Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Amtsgerichts, insbesondere die Begründung des verhängten Fahrverbots, macht jedoch deutlich, dass sich das Amtsgericht dieses Umstandes bewusst gewesen ist. Im übrigen würde, falls der nach Auffassung der Rechtsbeschwerde dem Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße unterlaufene Irrtum tatsächlich vorliegen würde, dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Denn das Amtsgericht hat wegen der festgestellten sechs erheblichen Voreintragungen die (Regel-)Geldbuße lediglich um weitere 200 DM erhöht. Diese äußerst maßvolle Erhöhung zeigt, dass die Frage, wie viel einschlägige Voreintragungen zu berücksichtigen waren, bei der Bemessung der Geldbuße keine Rolle gespielt haben kann. Anderenfalls wäre nämlich die Erhöhung um lediglich 200 DM nicht nachvollziehbar.
bb) Auch das vom Amtsgericht festgesetzte einmonatige Fahrverbot ist nicht zu beanstanden, die Festsetzung ist vielmehr rechtsfehlerfrei. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass in den Fällen des § 24 a StVG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots gemäß § 2 Abs. 4 BußgeldkatalogVO rechtfertigen (vgl. u.a. BGHSt 38, 125, 134 = NZV 1992, 117, 119; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVG Rn. 15 a ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe insbesondere auch Senat in MDR 1995, 1254 = NZV 1995, 496 = VRS 90, 207 = ZAP EN-Nr. 977/95; zuletzt MDR 1999, 92 = DAR 1999, 84 = VRS 96, 231 = NZV 1999, 214 = ZAP EN-Nr. 865/98). Diese sog. Ersttäter betreffende Rechtsprechung gilt erst recht, wenn es sich wie vorliegend - um einen Wiederholungsfall des § 24 a StVG handelt, bei dem gegen den Betroffene bereits ein Fahrverbot verhängt war, dass aber wie der wiederholte Verstoß zeigt seine Denkzettel und Besinnungsfunktion nicht hat entfalten können (so auch OLG Karlsruhe NZV 1993, 277).
Vorliegend sind außergewöhnliche Umstände vom Amtsgericht weder festgestellt noch ersichtlich. Insbesondere führte auch die berufliche Situation des Betroffenen, der als Berufskraftfahrer tätig ist, nicht dazu, dass von dem an sich nach Nr. 70.1 zu verhängenden Regelfahrverbot von drei Monaten gänzlich abzusehen war. Die vom Amtsgericht insoweit vorgenommene Abwägung des für den Fall der Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbots angenommenen Verlustes des Arbeitsplatzes mit dem erneuten gravierenden Verkehrsstoß, der angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille nahe an der Grenze zu einem Verstoß gegen § 316 StGB gelegen hat, ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. dazu u.a. BVerfG DAR 1996, 196) - in keiner Weise zu beanstanden. Ist schon bei einem Ersttäter bei einer Verurteilung im Fall des § 24 a StGB in der Regel nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen, das Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt, gilt das auf jeden Fall bei einem Wiederholungstäter. Dabei übersieht die Rechtsbeschwerde auch, dass das Amtsgericht den beruflichen und familiären Belangen des Betroffenen bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen hat, dass es das Regelfahrverbot von drei Monaten auf einen Monat reduziert hat. Eine weitere Reduzierung kam nach den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts nicht in Betracht. Das auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Übermaßverbot hat nicht die Aufgabe einen uneinsichtigen und damit gefährlichen Wiederholungstäter vor ggf. gravierenden wirtschaftlichen und beruflichen Folgen zu bewahren (so zutreffend OLG Karlsruhe NJV 1993, 277, 278). Die hat er, falls sie eintreten sollten, ggf. als selbstverschuldet hinzunehmen.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das verhängte Fahrverbot nicht auf den Privat-Pkw des Betroffenen beschränkt hat. Die insoweit von der Rechtsbeschwerde zitierte Rechtsprechung (vgl. dazu auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 a a.E., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe auch OLG Kralsruhe, a.a.O., mit weiteren Nachweisen) betrifft zunächst im wesentlichen Fälle, in denen es um die Beschränkung eines für drei Monate angeordneten Fahrverbotes ging. Ob diese Rechtsprechung auch für ein bereits auf einen Monat reduziertes Fahrverbot Geltung hat, kann dahinstehen. Denn selbst wenn das der Fall wäre, was offenbar die Rechtsbeschwerde meint, wäre das amtsgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde übersieht nämlich, dass die dann auch insoweit notwendige Abwägung nur dazuführen kann, dass gegen den Betroffenen ein unbeschränktes Fahrverbot verhängt werden muss. Gegen den Betroffenen ist bereits in der Vergangenheit ein einmonatiges unbeschränktes Fahrverbot verhängt worden, wodurch er bereits einmal erfahren hat, "wie es ist, zwangsweise auf den Führerschein verzichten zu müssen" (OLG Bremen DAR 1990, 190; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die trotz dieser Sanktion unternommene neuerliche Fahrt unter Alkoholeinfluss legt nun nicht nur den Schluss auf charakterliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen nahe, sondern zeigt auch, dass der mit der vergangenen Maßnahme bezweckte Warnerfolg beim Betroffenen nicht eingetreten ist. Angesichts dieses Ergebnisses wäre es geradezu widersinnig, wenn nun davon ausgegangen würde, dass durch die von der Rechtsbeschwerde angestrebte mildere Maßnahme des teilweise beschränkten Fahrverbots der Warnerfolg erreicht werden kann, den die in der Vergangenheit bereits festgesetzte schärfere Sanktion nicht hat herbeiführen können. Deshalb waren Ausführungen des Amtsgerichts zur Frage der Beschränkung des Fahrverbots vorliegend als neben der Sache liegend entbehrlich und brauchte das Amtsgericht auch nicht die von der Rechtsbeschwerde vermissten Feststellungen zu Kraftfahrzeugklassen u.a. zu treffen.
IV. Nach allem war somit die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Der Schuldspruch war allerdings dahin zu berichtigen, dass der Betroffene nicht wegen eines Verstoßes gegen "§§ 24 a I Nr. 1, 49 StVO, 24 StVG" sondern wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt ist. Die andere Fassung des amtsgerichtlichen Tenors beruht, wie die Urteilsgründe zeigen, auf einem Versehen und kann daher vom Rechtsbeschwerdegericht berichtigt werden (OLG Koblenz VRS 64, 213). Zudem war der Urteilstenor um die angewendete Vorschrift zu ergänzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.
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