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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 BL 218/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: BL9

Stichworte: gewerbsmäßige Hehlerei, Umfang, umfangreiche Ermittlungen, wichtiger Grund

Normen: StPO 121, StPO 122

Beschluss: Strafverfahren gegen d.G u.a.,
hier: S.d.G.,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei,
hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht.

Auf die erneute Vorlage der Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.01.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Angeschuldigten beschlossen:

Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird erneut dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe: Der Angeschuldigte ist in der vorliegenden Sache am 30.03.1999 polizeilich festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 31.03.1999 - 23 Gs 989/99 - an diesem Tage zur Untersuchungshaft gebracht worden, die seitdem ununterbrochen vollzogen wird. Dem fortgeschrittenen Ermittlungsstand entsprechend ist dieser Haftbefehl durch den erweiterten Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 16.09.1999 - 23 Gs 2730/99 - ersetzt worden. Dieser neue, auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehl ist dem Angeschuldigten am 20.09.1999 verkündet worden und bildet derzeit noch die Grundlage des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens. Dem Angeschuldigten wird in dem erweiterten Haftbefehl zur Last gelegt, sich in der Zeit von 1. 1998 bis zum 30.03.1999 in Ahaus und anderen Orten der Bundesrepublik Deutschland durch 39 selbständige Handlungen der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht zu haben. Er soll als Mitglied einer Bande jeweils für die Überführung in Italien gestohlener oder als gestohlen gemeldeter hochwertiger Kraftfahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland gesorgt haben, um sie hier mit Gewinn abzusetzen.
Der Senat hat im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO bereits am 06.10.1999 die Haftfortdauer angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat ihm die Akten zur erneuten Prüfung der Haftfrage vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, Haftfortdauer zu beschließen.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend war die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des Angeschuldigten di Gaetano über neun Monate hinaus anzuordnen. Die in dem genannten Senatsbeschluß dargelegten Erwägungen treffen auch jetzt noch zu. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die zur Frage des dringenden Tatverdachts oder der Fluchtgefahr eine dem Angeschuldigten günstigere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht hervorgetreten.
Mit der am 15.12.1999 erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Münster sind zwar vier der dem Angeschuldigten di Gaetano noch in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 16.09.1999 zur Last gelegten Einzeltaten gemäß § 154 StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung ist gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt worden. Angesichts des Umfangs und des Gewichts der verbleibenden Tatvorwürfe führt dies jedoch in dem vorliegenden Haftprüfungsverfahren im Ergebnis zu keiner für den Angeschuldigten günstigeren Entscheidung. Auch brauchte deshalb die wegen der drei hinzugekommenen Einzeltatvorwürfe erforderliche und von der Staatsanwaltschaft beantragte Entscheidung der Strafkammer über die Frage einer Anpassung des Haftbefehls nicht abgewartet zu werden.
Dem in dem vorstehend umschriebenen Umfang fortbestehenden dringenden Tatverdacht und der Fluchtgefahr steht auch der von der Verteidigung übersandte Vermerk des Vorsitzenden der 7. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 03.01.2000 nicht entgegen. Die dort aufgeworfenen Fragen betreffen in erster Linie die rechtliche Bewertung des Tatgeschehens, dessen der Angeschuldigte di Gaetano nach wie vor dringend verdächtig ist. Ihre abschließende Beurteilung im Rahmen der Entscheidung nach §§ 203 ff. StPO bzw. nach Durchführung der Hauptverhandlung muß der Strafkammer vorbehalten bleiben.
Die besonderen Voraussetzungen für die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft sind gleichfalls gegeben. Seit dem genannten Senatsbeschluß vom 06.10.1999 ist das Verfahren weiter gefördert worden. So hat die eingesetzte kriminalpolizeiliche Sonderkommission das Ermittlungsverfahren durch weitere Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen und durch Einholung von Gutachten insbesondere zum Wert der Fahrzeuge vorläufig abschließen können. Die Staatsanwaltschaft hat durch Abtrennung des Verfahrens gegen mehrere Mitbeschuldigte, die Einstellung einzelner noch nicht abschließend aufgeklärter Einzeltaten gemäß § 154 StPO bzw. durch die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO das Ermittlungsverfahren mit dem Ziel der Anklagereife gefördert. Dabei zeigt sich der besondere Umfang der erforderlichen Ermittlungen, die ihren Niederschlag in rund 6.700 Blatt Hauptakten bei zahlreichen Bänden Nebenakten gefunden hat, auch in dem Schlußbericht der Sonderkommission vom 13.12.1999, der allein einen Umfang von rund 300 Seiten hat.
Bereits unter dem 15.12.1999 hat die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage gegen den Angeschuldigten di Gaetano und vier weitere Mitangeschuldigte erhoben, die den Angeschuldigten und ihren Verteidigern mitzuteilen war. Daß bei dieser Sachlage eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht ergehen konnte, liegt aufgrund der erforderlichen Stellungnahmefristen auf der Hand.
Wenn unter diesen Umständen das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, so beruht das derzeit noch auf wichtigen Gründen i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO, die ein Urteil bisher nicht zugelassen haben, es andererseits aber rechtfertigen, die auch vom Haftgericht für erforderlich erachtete Untersuchungshaft des Angeschuldigten aufrechtzuerhalten.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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