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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 5 Ws 148/99 OLG Hamm

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Nachholung des rechtlichen Gehörs, Gegenvorstellungen, Unzulässigkeit

Normen: StPO 33 a

Beschluss: In der Strafsache gegen M.H.,
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr.

Auf den Antrag des Verurteilten vom 26. 7./5.8.1999 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und auf seine Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss vom 09.06.1999 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 09.06.1999 bleibt aufrechterhalten.
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellungen sind unzulässig.

Gründe: I. Mit Beschluss vom 09.06.1999 hat der Senat u.a. die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen einen Beschluss des Landgerichts Dortmund, mit dem der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Widerrufsentscheidung zurückgewiesen worden war, verworfen. Der Senatsbeschluss ist den Verfahrensbeteiligten bekannt. Auf seinen Inhalt wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Der Verurteilte beantragt mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 26. 7. und 05.08.1999 die Nachholung rechtlichen Gehörs und erhebt Gegenvorstellungen. Er macht u.a. geltend, ihm hätte, da sein Wiedereinsetzungsvorbringen offenbar nicht für ausreichend erachtet worden sei, vor Erlass des Senatsbeschlusses zunächst rechtliches Gehör in Form eines entsprechenden Hinweises gewährt und Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben werden müssen.
II. Sowohl der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs - auch dahin ist das Vorbringen des Verurteilten zu verstehen - als auch die Gegenvorstellungen haben keinen Erfolg, weil sie unzulässig sind.
1. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des Nachverfahrens gemäß § 33 a StPO, nämlich die Nichtbeachtung des § 33 Abs. 3 StPO, schon nach dem Vorbringen des Verurteilten nicht vorliegen. Denn der Verurteilte behauptet nicht, der Senat habe bei seiner Entscheidung vom 09.06.1999 entgegen § 33 Abs. 3 StPO zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht gehört worden war, sondern lediglich, dass sein Verteidiger nicht vorab über die rechtliche Beurteilung des Wiedereinsetzungsvorbringens durch den Senat, d.h. über eine Rechtsfrage, in Kenntnis gesetzt worden ist. Schon mangels substantiierter Darlegung der Voraussetzungen des Nachverfahrens war der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unzulässig (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 33 a Rdnr. 7) zu verwerfen.
Allerdings liegen die Voraussetzungen für das Verfahren gemäß § 33 a StPO auch objektiv nicht vor. Der Senat ist nämlich bei seiner Entscheidung exakt von dem Vorbringen des Verurteilten ausgegangen und hat zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er nicht gehört worden war, gerade nicht verwertet. Anlass für eine Anhörung des Verurteilten vor Erlass des Senatsbeschlusses bestand deswegen nicht.
2. Soweit das Vorbringen des Verurteilten neuen Sachvortrag enthält und vor diesem Hintergrund eine neue Entscheidung begehrt wird, handelt es sich um - von dem Verurteilten auch als solche bezeichnete - Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss vom 09.06.1999. Diese sind unzulässig.
Allerdings sind auch im Strafverfahren Gegenvorstellungen möglich, doch können sie nur Bedeutung haben in den Fällen, in denen der Beschwerdeadressat befugt ist, die getroffene Entscheidung selbst wieder aufzuheben oder abzuändern oder eine entsprechende Anordnung zu treffen (vgl. Ruß in KK, StPO, 4. Aufl., vor § 296 Rdnr. 4). Sie sind jedoch unzulässig, wenn sie sich - wie hier - mit neuem Vorbringen gegen Entscheidungen richten, die auf befristete Rechtsmittel hin ergangen und damit der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., vor § 296 Rdnr. 12; KK-Ruß, a.a.O.). Zwar sind in der Rechtsprechung Ausnahmefälle anerkannt, in denen die Änderung rechtskräftiger Beschlüsse zulässig ist; etwa dann, wenn die Unabänderlichkeit des Beschlusses die Verfahrensbeteiligten praktisch rechtlos stellen würde. Voraussetzung für eine Aufhebung ist, dass der Beschluss auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht und dass die Änderung erforderlich ist, um ein anders nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht zu verhindern (vgl. KK-Ruß a.a.O.; OLG Köln, NJW 1981, 2208; BayObLGSt 70, 115). An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.
Sowohl der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO als auch die Gegenvorstellungen erweisen sich somit als unzulässig.


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