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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 5 Ws 315 und 316/99 OLG Hamm

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf der Strafaussetzung, örtliche Zuständigkeit der StVK, Befaßtsein, Hinweis auf neue Straftat durch Bewährungshelfer, Ablauf der Bewährungszeit, Vertrauensschutz, Strafvollstreckungskammer

Normen: StGB 56 f, StPO 462 Abs. 1 Satz 2

Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen J.K.l,
wegen Diebstahls
(hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung)

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 03.09.1999 gegen den Beschluß der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 16.08.1999 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die dem Verurteilten mit Beschluss vom 18.08.1995 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Reststrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 20.02.1990 sowie dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.02.1992 widerrufen.
Die hiergegen gerichtete gem. §§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO, 56 f StGB statthafte und gem. § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 10.11.1999 hierzu u.a. ausgeführt:
"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund war für die angegriffene Entscheidung örtlich zuständig.
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aufgrund der seit dem 08.01.1999 rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Bochum (vgl. Bl. 59 ff BewH 42 VRs 525/90 StA Hagen) bereits in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Werl, mithin im Bezirk der Strafvollstreckungskammer Arnsberg, befand, begründet keinen Wechsel der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern. Eine Vollstreckungskammer die bereits gemäß § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Frage des Widerrufs befasst war, bleibt auch dann zuständig, wenn der Verurteilte nach dem Zeitpunkt des Befasstwerdens wegen einer neuen Straftat in eine Strafanstalt kommt, die zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehört (vgl. BGHR StPO, § 462 a Abs. 4, 1 Bewährungsaufsicht 1). Mit einer Sache "befasst" ist ein Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können und deshalb Anlass zu entsprechender Prüfung geben (vgl. BGH NStZ 1993, 230; Fischer in KK StPO, 4. Auflg., § 462 a Rdn. 18). So liegt der Fall hier. Aufgrund der an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund gerichteten Mitteilung der Bewährungshelferin vom 15.10.1997, dass der Beschwerdeführer sich erneut in Untersuchungshaft - nach telefonischer Auskunft der Justizvollzugsanstalt in der Zeit vom 05.09.1997 bis zum 07.01.1999 in der Justizvollzugsanstalt Dortmund - befand und ein neues Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wurde (Bl. 71 BewH 34 VRs 3646/92 StA Mönchengladbach; Bl. 37 BewH 42 VRs 525/90 StA Hagen), sah sich die Strafvollstreckungskammer veranlasst, mit Verfügung vom 17.10.1997 bei der Staatsanwaltschaft Bochum den Sachstand des Ermittlungsverfahrens zu erfragen (Bl. 38 BewH 42 VRs 52-5/90 StA Hagen). Dies genügt zur Annahme des Befasstseins im Sinne des § 462 a StPO. Eines Antrages auf Widerruf der Strafaussetzung bedurfte es nicht. Vielmehr reicht es aus, wenn das Gericht von sich aus im Hinblick auf eine bestimmte Entscheidung das Erforderliche veranlasst (vgl. BGHSt 26, 187, 188).
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund ist nachträglich auch nicht dadurch entfallen, dass der Beschwerdeführer vom 08.01.1999 bis zum 10.02.1999 - nach telefonischer Auskunft der Justizvollzugsanstalt Hagen in Hagen bzw. danach in Werl in Strafhaft eingesessen hat, weil über die Sache, nämlich über die Entscheidung hinsichtlich des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung, noch nicht abschließend entschieden war (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflg., Rdn. 13 zu § 462 a StPO m.w.N.).
Die Strafvollstreckungskammer hat die Strafaussetzung zur Bewährung zu Recht widerrufen. Der Beschwerdeführer ist innerhalb der Bewährungszeit erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten und durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bochum vom 02.06.1998 wegen schweren Bandendiebstahls u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt worden.
Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB anstelle des Widerrufs sind bereits deswegen ausgeschlossen, weil eine Erprobung des Beschwerdeführers in Freiheit wegen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht möglich ist.
Schließlich steht der Ablauf der Bewährungszeit - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dem Widerruf der Strafaussetzung nicht entgegen. Eine Frist, innerhalb derer der Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit zu erfolgen hat, sieht das Gesetz nicht vor; § 56 g Abs. 2 Satz 2 StGB ist nicht entsprechend anwendbar (zu vgl. OLG Düsseldorf, VRS 89, 365 f). Ein Widerruf kann zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes dann unzulässig sein, wenn die Entscheidung darüber so lange hinausgezögert wird, dass der Verurteilte mit einem Widerruf nicht mehr zu rechnen braucht (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflg., Rdn. 2 a zu § 56 f m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben.
Die Bewährungszeit war zwar am 30.08.1998 abgelaufen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch weniger als drei Monate nach Rechtskraft der neuerlichen, zum Widerruf fahrenden Verurteilung von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund schriftlich mitgeteilt worden (Bl. 42 d. BewH 42 VRs 52-5/90 StA Hagen), dass Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung besteht. In Anbetracht der aufgezeigten zeitlichen Abfolge konnte sich mithin bei dem Verurteilten eine begründete Hoffnung dahingehend, es werde trotz der erneuten Straffälligkeit innerhalb der laufenden Bewährungszeit nicht zu einem Widerruf kommen, nicht bilden. "
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei. Ein Vertrauensschutz hinsichtlich des Widerrufs der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafen besteht darüber hinaus auch deswegen nicht, weil der Verurteilte sich wegen der neuen, erheblichen und wiederum einschlägigen Straftaten bereits seit dem 05.09.1997 in Untersuchungshaft befunden hat. Zudem ist er - wenn auch nicht von der zuständigen Strafvollstreckungskammer, wie es angezeigt gewesen wäre - im Urteil des Landgerichts Bochum vom 02.06.1998 auf den zu erwartenden Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafen hingewiesen worden.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.


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