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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 450 und 451/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Ablehnung der bedingten Entlassung, Gegenstandslosigkeit, gegenstandslos, Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, letzte Stellungnahme vor 3 Monaten, Entbehrlichkeit einer mündlichen Anhörung

Normen: StPO 454 Abs. 1 Satz 2, StPO 454 Abs. 1 Satz 3

Beschluss: Strafsache gegen F.M.,
wegen Urkundenfälschung u.a.
hier sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Strafhaft in zwei Verfahren

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 27.09.1999 gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 21.09.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos, soweit sie die abgelehnte Strafaussetzung zur Bewährung im Verfahren 2 StVK M 563/99 LG Essen = 20 VRs 571-7/97 StA Essen betrifft.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag abgelehnt, die Reste der Freiheitsstrafen aus
1. dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 29.10.1998 - 3 Ds 20 Js 45/96 (396/96) (= 20 VRs 571-7/97 StA Essen) - und
2. dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 17.05.1994 - 51 Ls 20 Js 655/93 (45/94) (= 20 VRs 114-2/94 StA Essen) -
zum 12.10.1999 zur Bewährung auszusetzen.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, die dieser in der Beschwerdeschrift sowie mit weiterem Schreiben vom 09.11.1999 näher begründet hat.
II. 1 Soweit die sofortige Beschwerde sich gegen die abgelehnte Strafaussetzung zur Bewährung im Verfahren 2 StVK M 563/99 LG Essen = 20 VRs 571-7/97 StA Essen wendet, ist sie gegenstandslos. Da die Strafe aus diesem Verfahren mit Ablauf des 10.11.1999 vollständig verbüßt worden ist, ist für die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes insoweit kein Raum mehr.
2 ) Soweit der Verurteilte sich im Verfahren 2 StVK M 564 /99 LG Essen = 20 VRs 114-2/94 StA Essen gegen die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wendet, hat die Beschwerde keinen Erfolg.
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verfahrensfehlerfrei ergangen.
Der gemäß § 454 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO vor Beschlussfassung grundsätzlich gebotenen Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Vollzugsanstalt und der mündlichen Anhörung des Verurteilten bedurfte es unter den hier vorliegenden Umständen ausnahmsweise nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat davon im Hinblick auf ihre Erkenntnisse aus dem erst am 20.07.1999 von ihr entschiedenen Verfahren abgesehen. In jenem Verfahren hatte der Verurteilte erfolglos Strafaussetzung nach Ablauf von zwei Dritteln der gegen ihn verhängten Strafen zum 13.07.1999 begehrt. Die seinerzeit eingeholte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 23.06.1999 lag im Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung nicht einmal drei Monate zurück. Seit seiner Anhörung durch den auch jetzt entscheidenden Richter am 13.07.1999 waren sogar nur zwei Monate vergangen. Wie die Bezugnahme auf das frühere Verfahren im angegriffenen Beschluss deutlich macht, war dem Gericht die damalige Anhörung noch gegenwärtig. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass bei einer erneuten mündlichen Anhörung eine dem Verurteilten günstigere Entscheidung ergangen wäre. Die Forderung nach erneuter Anhörung ließe hier dieses Erfordernis zu einer reinen Formalie herabsinken. Eine Anhörung war daher ausnahmsweise entbehrlich (vgl. OLG Hamm NStE Nr. 12 zu § 454 StPO; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 454 StPO Rdnr. 31 jeweils mit weiteren Nachweisen). Aus dem gleichen Grunde konnte auch ohne erneute Stellungnahme der Vollzugsbehörde entschieden werden (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 95 f. ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; § 454 StPO Rdnr. 13 a.E.).
b) Auch aus Sicht des Senats liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Verurteilten gemäß § 57 Abs. 1 StGB nicht vor. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer durch Bezugnahme auf ihre vorausgegangene Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Verurteilte bereits vielfach strafrechtlich vorbelastet ist, sich durch frühere Verbüßung von Freiheitsstrafen nicht hat beeindrucken lassen und auch gewährte Bewährungschancen nicht genutzt hat.
Zu einer anderen Bewertung der Aussetzungsfrage führt auch nicht das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 04.11.1999. Dort ist die Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen Betruges in sieben Fällen zur Bewährung ausgesetzt worden. Zwar kommt der daraus erkennbar gewordenen Einschätzung des letztentscheidenden Tatrichters bei der Beurteilung der Strafaussetzungsfrage gerade wegen des persönlichen Eindrucks, den dieser in der Hauptverhandlung vom Verurteilten gewonnen hat, für die hier zu treffende Prognoseentscheidung besonderes Gewicht zu (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage 1999, § 56 f. StGB Rdnr. 3 c m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Entscheidung inhaltlich nicht nachvollzogen werden kann (OLG Düsseldorf VRS 94, 260 261; Tröndle/Fischer, a.a.O.; vgl. auch BVerfG NStZ 1985, 357). Fraglich ist angesichts der vom Amtsgericht bei Abhandlung der Aussetzungsfrage gewählten Formulierungen (S. 4 U.A.) bereits, ob es eine positive Kriminalprognose überhaupt bejaht hat und nicht lediglich den Entschluß des Angeklagten festgestellt hat, künftig straffrei leben zu wollen. Eine positive Legalprognose ist materiell jedenfalls nicht nachvollziehbar. Dies setzt nämlich eine auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit straffreier Lebensführung voraus. Dafür ist angesichts der bisherige Lebensführung des Verurteilten nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere aufgrund der vom Amtsgericht völlig unbeachtet gelassenen Tatsache, dass die neuen Taten verübt wurden, während er sich seit dem 11.05.1998 in den hier zu beurteilenden Verfahren im Strafvollzug befand (Tatzeitpunkte: 27. 6. , 1. 7. sowie 2. und 05.11.1998). Auch die in der Einlassung des Angeklagten angegebene Motivation, seine Frau so davon abhalten zu wollen zur Ergänzung der Sozialhilfe "auf den Strich gehen zu müssen", vermag eine Strafaussetzungsentscheidung nicht verständlich zu machen. Dies gilt um so mehr, als der Verurteilte bereits früher in vergleichbarer Weise aus dem Vollzug heraus Straftaten begangen hat. Der Verurteilung des Amtsgerichts Essen vom 17.05.1994 wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, die der Verurteilte zur Zeit verbüßt, lag ebenfalls eine Tat zugrunde, die er während der bis zum 05.02.1995 andauernden Verbüßung der 2 º-jährigen Strafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des AG Essen vom 1. 4 1992 begangen hat.
Vor diesem Hintergrund liegt Bejahung einer positiven Kriminalprognose bei dem Angeklagten so fern, dass der Senat eine Strafaussetzung mangels gegebener Voraussetzungen des § 57 StGB für unvertretbar erachtet.
Daher war die sofortige Beschwerde des Verurteilten in dem nicht gegenstandslos gewordenen Verfahren - wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt - zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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