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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 BL 211/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gericht: BL6

Stichworte: Wiederholungsgefahr, Zeitspanne zwischen Eröffnung und Hauptverhandlung, Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, Erforderlichkeit eines Gutachtens erst in der Hauptverhandlung erkannt

Beschluss: Strafsache gegen W.H.,
wegen sexuellen Missbrauchs,
hier: Haftprüfung durch das oberlandesgericht.

Auf die Vorlage der Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.12.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Angeklagten beschlossen:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe: Dem Angeklagten, der sich seit dem 16.06.1999 in Untersuchungshaft befindet, wird mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Münster (23 Gs 1813/99) von demselben Tage zur Last gelegt, am 15.06.1999 durch drei selbständige Handlungen in Münster sexuelle Handlungen vor Kindern vorgenommen zu haben, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb.
Mit diesen Vorwürfen identisch ist die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 27.07.1999, die das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zutreffend zusammenfasse. Sie ist durch Beschluss des Amtsgerichts Münster unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Jugendschöffengericht vom 06.08.1999 zugelassen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des dringenden Tatverdachts auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen.
Bei dem Angeklagten besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Er ist bereits zweimal einschlägig in Erscheinung getreten. Zudem ist er weiterer einschlägiger Straftaten hinreichend verdächtig, wie es sich aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 10.11.1999 in dem Verfahren 34 Js 1276/99 ergibt.
Der Zweck der Untersuchungshaft lässt sich auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach § 116 StPO erreichen.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht schließlich auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs und der im Verurteilungsfall zu erwartenden Freiheitsstrafe.
Wichtige Gründe i.S. § 121 Abs. 1 StPO haben ein Urteil bislang nicht zugelassen; sie rechtfertigen aber, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten.
Allerdings ist insoweit nicht unbedenklich, dass nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses vom 06.08.1999 die Hauptverhandlung erst auf den 18.10.1999 terminiert worden ist, ohne dass Gründe für diese Zeitspanne aktenkundig gemacht worden sind. Wenn auch schon aus den Gründen der Urteile des Amtsgerichts Münster vom 04.05.1995 (16 Ds 33 Js 2083/94) und vom 14.05.1997 (16 Ls 33 Js 894/96) (in denen jedoch eine psychiatrische Begutachtung nicht stattgefunden hatte) sowie aus der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten vom 16.06.1999 Anhaltspunkte für eine problematische sexuelle Entwicklung und eine mögliche Persönlichkeitsstörung erkennbar waren, so ergab sich letztlich erst in der Hauptverhandlung vom 18.10.1999 auf Grund des persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten für das Gericht die Notwendigkeit, unter Aussetzung der Hauptverhandlung zur Beurteilung der Schuldfähigkeit ein fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen. Dieses ist umgehend in Auftrag gegeben worden. Nach Mitteilung des Sachverständigen, der noch zusätzliche Untersuchungen durchführen musste, wird das Gutachten voraussichtlich noch bis zum Ende des Jahres 1999 fertiggestellt werden, so dass die Hauptverhandlung nach Erklärung des Vorsitzenden des Schöffengerichts im Februar 2000 erneut beginnen kann. Insgesamt wird diese Verfahrensweise der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung noch gerecht.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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