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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 1052/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gericht: Revision

Stichworte: Teilaufhebung, Einstellung, Verfolgungsverjährung, Tateinheit, getrennte Beurteilung der Verjährungsfrage bei Tateinheit, Strafzumessung, beamtenrechtliche Konsequenzen, Verlust des Arbeitsplatzes, Entfernung aus dem Dienst

Normen: StGB 145 d, StGB 78 Abs. 2 Nr. 5

Beschluss: Strafsache gegen H. M.,
wegen Betruges u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 07.06.1999 hat der 4.Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.10.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Das angefochtene Urteil wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird das Verfahren gemäß § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt; es wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
2. Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil im übrigen im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen und der Klarstellung zum Schuldspruch aufgehoben, daß der Angeklagte wegen Betruges sowie wegen Anstiftung zum versuchten Betrug verurteilt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Gründe: I. Das Schöffengericht Paderborn verurteilte den Angeklagten am 20.1. 1999 wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit Betrug sowie wegen "versuchter Anstiftung zum Betrug" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn im angefochtenen Urteil als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte und begründete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der KIarstellung, daß der Angeklagte des Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit Betrug sowie der Anstiftung zum versuchten Betrug schuldig ist, als unbegründet zu verwerfen.
II. Das Verfahren war gemäß § 206 a StPO wegen Verfolgungsverjährung einzustellen, soweit der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist.
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, daß der Angeklagte am 12.09.1992 einen Einbruch in seine damalige Wohnung in Paderborn, Hans-Humpert-Straße 7, bei der Polizei anzeigte, obwohl eine solche Straftat nicht stattgefunden, vielmehr er selbst die Einbruchsspuren gelegt hätte (UA 3/4).Die dreijährige Verjährungsfrist (vgl. § 78 Abs. 2 Nr.5 i.V.m. § 145 d Abs.1 StGB) ist bereits verstrichen gewesen, als die Kreispolizeibehörde Gütersloh am 08.08.1996 das Ermittlungsverfahren gegen den jetzigen Angeklagten wegen dieser Tat eingeleitet hat (vgl. Bd. II Bl. 261 ff. d.A.).Die kurze Dauer der Verjährungsfrist ist dafür maßgeblich, unabhängig davon, daß das damit in Zusammenhang stehende Handeln des Angeklagten gegenüber dem Hausrats- und Geschäftsversicherer noch als Betrug geahndet werden kann. Denn auch bei tateinheitlicher Begehungsweise kommt es für die Verfolgungsverjährung auf das jeweils verletzte Strafgesetz an (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81; Schönke/Schröder/Stree, 25. Aufl.(1997), § 78 StGB Rdnr. 8 m.w.N.).
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses verurteilt worden wäre, bestehen insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken, davon abzusehen, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BVerfG NJW 1992, 1611, 1613).
2. Die Revision des Angeklagten war gemäß dem Antrag fer Generalstaatsanwaltschaft vom 30.09.1999 als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, soweit sie sich gegen den weitergehenden Schuldspruch richtet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Im Hinblick auf die Fassung des amtsgerichtlichen Urteilstenors und die rechtliche Würdigung in der angefochtenen Entscheidung (UA 14) hat sich der Senat bezüglich des Einwirkens des Angeklagten auf die Geschädigte Ramona Schulte zu der in dem Beschlußtenor ersichtlichen Klarstellung veranlaßt gesehen.
3. Schon die teilweise Einstellung des Verfahrens nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Strafzumessung - wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs.3 StGB überdies rechtsfehlerhaft - nämlich ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser "den Polizeiapparat unnütz in Anspruch genommen hat" (UA 14).Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, daß die Höhe der insoweit erkannten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf der Nichtberücksichtigung des Verfahrenshindernisses beruht, (vgl. § 337 Abs.1 StPO).
Die weiter einbezogene Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten kann ebenfalls keinen Bestand haben. Nach den Ausführungen in den Urteilsgründen (UA 14) ist zweifelhaft, ob sich der Tatrichter bei der Strafzumessung des Umstands - und der daraus folgenden rechtlichen Möglichkeiten - bewußt gewesen ist, daß die Haupttat, zu der der Angeklagte angestiftet hat, im Versuchsstadium steckengeblieben ist.
Das angefochtene Urteil war daher im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Die Sache war, soweit sie nicht eingestellt ist, im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter hat auch über die Kosten der Revision zu befinden, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO noch nicht feststeht.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Revision zu Recht geltend macht, daß im Rahmen der Strafzumessung auch die beamtenrechtlichen Konsequenzen des Urteils zu berücksichtigen sind. Das gilt insbesondere bei drohender Entlassung aus dem Dienst (vgl. BGH bei Theune, NStZ 1988, 305, ;Tröndle/Fischer, 49. Aufl. (1999), § 46 StGB Rdnr. 25 b m.w.N.).


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