Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 653/97 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Haftbeschwerde, laufende Hauptverhandlung, Prüfungsumfang

Normen: StPO 117; StPO 304

Beschluss: Strafsache gegen S.H.,
wegen Vergewaltigung,
(hier: Haftbeschwerden des Angeklagten).

Auf die Beschwerden des Angeklagten vom 20.11.1997 gegen den Haftbefehl der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 20.11.1997 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.12.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerden werden auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe: Der Angeklagte befindet sich seit dem 20.11.1997 aufgrund eines von der Strafkammer an diesem Tage erlassenen Haftbefehls in Untersuchungshaft. Seine hiergegen gerichteten gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
Die Hauptverhandlung hat am 04.11.1997 begonnen und dauert - nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme - an. In dieser Verfahrenslage ist bei der Prüfung der Frage, ob die Strafkammer zu Recht die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten angeordnet hat, neben den vorliegenden und in den Akten ausgewiesenen Ermittlungsergebnissen auch das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zu berücksichtigen. Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob die Entscheidung des erkennenden Gerichts, das aufgrund der laufenden Hauptverhandlung mit der Sache besonders eingehend befaßt ist, auf einer vertretbaren Wertung der zur Zeit für den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund bedeutsamen Umstände beruht (vgl. z.B. BGH StV 1991, 525; OLG Koblenz StV 1994, 317; Senatsbeschluß vom 12.12.1996 - 4 Ws 567/96 -).
Das ist hier der Fall. Die Strafkammer hat zum einen nachvollziehbar ausgeführt, daß bei Würdigung der in der Hauptverhandlung bisher erhobenen Beweise der Angeklagte der Vergewaltigung dringend verdächtig ist. Denn in der Tat rechtfertigt insbesondere der mitgeteilte Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R. die Annahme, daß der Angeklagte sehr wahrscheinlich schuldig ist.
Zum anderen ist die Strafkammer mit nicht zu beanstandenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem Angeklagten angesichts des durch die Straferwartung begründeten Fluchtanreizes - der Vertreter der Anklage hat in seinem Plädoyer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten beantragt - und seiner persönlichen Verhältnisse Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) in einem Maße besteht, daß ihr mit weniger einschneidenden Maßnahmen als dem Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) nicht hinreichend begegnet werden kann.
Das Beschwerdevorbringen einschließlich der ergänzenden Ausführungen in dem Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Schrammen vom 29.11.1997 geben zu anderer Beurteilung keinen Anlaß. Die Haftbeschwerden waren daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".