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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 475/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Bewußtsein, gegen Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot absehen zu können, Fahrverbot, Augenblicksversagen

Normen: StVG 25 Abs. 1, BKatV 2 Abs. 1

Beschluss: Bußgeldsache gegen B.S.,
wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 23.02.1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14.09.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 23.02.1999 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Witten zurückverwiesen.

Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG" zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er u.a. geltend macht, er habe nicht grob pflichtwidrig gehandelt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat formelhaft, ohne sich mit den gegen das amtsgerichtliche Urteil erhobenen Einwänden im einzelnen auseinanderzusetzen, beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg.
1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt, daß die Messung mit dem Lasermeßgerät "Riegl RL 90-235/P" vorgenommen worden sei, und der Tatrichter - ersichtlich zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten - ein Toleranzwert von 3 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen hat. Dies ist, wenn - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, ausreichend (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. 1998, § 3 StVO Rn. 59 m.w.N.), zumal der Betroffene weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten hat. Damit ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs wirksam.
2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs läßt jedoch Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führen.
Das Amtsgericht hat sich nämlich bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots rechtsfehlerhaft nicht auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, von der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbots besonders zu begründen. Desgleichen sind auch keine näheren Feststellungen dazu erforderlich, ob - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg nicht auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewußt gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 446; ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Beschluß vom 26.01.1999 in 2 Ss OWi 1/99, NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats. An dieser Rechtsprechung hält der Senat - auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen (s. JMBI NW1996, 248) -, wie er in der Vergangenheit schon mehrfach betont hat, fest (vgl. zuletzt den bereits erwähnten Beschluß des Senats vom 26.01.1999; siehe auch Senat in ZAP EN-Nr. 16/97 = zfs 1997, 74 = NZV 1997, 129 = VRS 93, 219 sowie in VRS 95, 263).
An den erforderlichen Ausführungen fehlt es hier. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Verhängung des Fahrverbots bringen nämlich in keiner Weise zum Ausdruck, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit bewußt gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO von der Verhängung eines Fahrverbots (allein) unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. Vielmehr deuten die vom Amtsgericht verwendeten Formulierungen darauf hin, daß es nur die Frage, ob wegen Vorliegens eines sog. "Augenblicksversagens" die Verhängung eines Fahrverbots nicht in Betracht kam, geprüft hat. Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 03.05.1994 - 2 Ss OWi 378/94, NZV 1995, 83 (Ls.), vom 29.11.1996 - 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217). Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. Beschluß des Senats vom 29.11.1996, - 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217), sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
Damit war - wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße - der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. Da es für die Frage des Absehens vom Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße mitentscheidend auf den persönlichen Eindruck vom Betroffenen ankommen kann, hat der Senat von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht, sondern die Sache an das Amtsgericht, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
II. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat daraufhin, daß die bislang vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen dem Senat nicht hinreichend die Möglichkeit eröffnen, die Geschwindigkeitsüberschreitung beruhe nicht auf einem sog. "Augenblicksversagen" im Sinn der Rechtsprechung des BGH, zu überprüfen. Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen sprechen nach Auffassung des Senats vielmehr eher für als gegen ein "Augenblicksversagen". So war, was sich auch aus den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Gegenstand des Urteils gemachten Fotografien ergibt, das Ortseingangsschild "Witten" durch einen belaubten Zweig verdeckt, während das in gleicher Höhe aufgestellte Ortsausgangsschild "Bochum" gut sichtbar war. Die genauen Sichtverhältnisse -" je nach Standpunkt des Autofahrers" - wird das Amtsgericht ebenso näher aufklären müssen, wie es weiter der Frage nachzugehen haben wird, ob und ggf. inwieweit sich dem Betroffenen aufgrund der Bebauung aufdrängen mußte, daß er sich innerhalb geschlossener Ortschaft befand. Die dazu bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen deuten entgegen der Annahme des Amtsgerichts - eher auf eine nicht geschlossene Ortslage als auf eine Ortsbebauung hin. Schließlich läßt sich dem angefochtenen Urteil auch nur ansatzweise entnehmen, ob die von der Rechtsprechung für eine Geschwindigkeitsmessung in unmittelbarer Nähe der Ortstafel aufgestellten Grundsätze beachtet worden sind (vgl. dazu u.a. BayObLG NZV 1995, 496; OLG Oldenburg NZV 1994, 286; 1995, 288). Nach allem erscheint dem Senat daher derzeit der Vorwurf einer auch subjektiv "groben Pflichtwidrigkeit" im Sinn von § 25 Abs. 1 StVG noch nicht ausreichend belegt. Dieser ist aber Voraussetzung für die Verhängung eines Fahrverbots (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. dazu nur o.a. Beschluß des Senats vom 26.01.1999 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).


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