Aktenzeichen: 4 Ws 311/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Erzwingungshaft, weitere Beschwerde
Normen: StPO 310, OWiG 96
Beschluss: Bußgeldsache gegen H.K.,
wegen Verstoßes gegen die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften,
hier: Anordnung von Erzwingungshaft.
Auf den am 27.07.1999 eingegangenen und als weitere Beschwerde auszulegenden Widerspruch des Betroffenen gegen den Beschluß der 2. Strafkammer des Landgerichts Münster als Kammer für Bußgeldsachen vom 14.07.1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14.09.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe: Gegen den Betroffenen ist durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Stadtdirektors der Stadt Gronau vom 25.02.1997 wegen Verstoßes gegen § 18 des Gaststättengesetzes i.V.m. § 16 der Gaststättenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine Geldbuße von 1.200,00 DM festgesetzt worden. Mit Beschluß vom 19.02.1999 hat das Amtsgericht Gronau Erzwingungshaft für die Dauer von sechs Wochen gegen den Betroffenen angeordnet. Das Landgericht Münster hat mit Beschluß vom 14.07.1999 die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen diesen Beschluß des Amtsgerichts Gronau mit der Maßgabe verworfen, daß die Erzwingungshaft 40 Tage beträgt. Hiergegen richtet sich der als weitere Beschwerde auszulegende (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO) Widerspruch des Betroffenen ohne Datum, der am 27.07.1999 beim Landgericht Münster eingegangen ist.
Das Rechtsmittel des Betroffenen ist nicht statthaft. Da der Beschluß weder die Verhaftung noch die einstweilige Unterbringung gemäß § 310 Abs. 1 StPO betrifft, ist die weitere Beschwerde nicht gegeben. Die eng auszulegende Vorschrift des § 310 Abs. 1 StPO findet auf sonstige Freiheitsbeschränkungen, also auch auf die Erzwingungshaft, keine Anwendung (OLG Hamm, NStZ 92, 443; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 310 Rdnr. 5; Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 96 Rdnr. 22 und § 104 Rdnr. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
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