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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 272/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: notwendige Verteidigung im Vollstreckungsverfahren, Pflichtverteidiger, Beschwerde des Verteidigers, Unzulässigkeit, Beschwerdebefungnis, Rechtsmittel

Normen: StGB 140 Abs. 2

Beschluss: Strafsache gegen B.T.
- Verteidiger : Rechtsanwalt A.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
(hier: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Vollstreckungsverfahren hinsichtlich des Antrags des Verurteilten auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft ).

Auf die "sofortige Beschwerde" des Verteidigers vom 07.07.1999 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 29.06.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe: I. Durch Beschluss vom 29.06.1999 hat die Strafvollstreckungskammer neben einer im Vollstreckungsverfahren selbst getroffenen Sachentscheidung die beantragte Bestellung eines Pflichtverteidigers für dieses Verfahren abgelehnt.
Allein hiergegen richtet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel. In dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 07.07.1999 heißt es vor näherer Begründung im Einzelnen eingangs:
" ... lege ich gegen den Beschluß des Landgerichts vom 29.06.1999, solange die Ablehnung des Unterzeichners als Pflichtverteidiger berührt, das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde
ein."
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die hier eingelegte Beschwerde ist als Rechtsmittel des Verteidigers und nicht des Verurteilten anzusehen (§ 300 StPO). Dies belegt bereits der Wortlaut des oben wiedergegebenen Eingangs des Schriftsatzes, der keinerlei Hinweis darauf enthält, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel namens oder im Auftrag des Verurteilten eingelegt hat. Dem Wortlaut kommt vorliegend besondere Bedeutung zu, weil der Verurteilte am 07.07.1999 von der Entscheidung noch keine Kenntnis hatte. Diese ist nämlich nicht etwa im Anhörungstermin vom 17.06.1999 verkündet worden sondern wurde erst am 29.06.1999 getroffen und ihm nach Übersetzung am 14 7. 1999 zugestellt. Dass der Verteidiger sich in seinem Schriftsatz nicht lediglich mißverständlich ausgedruckt hat, bestätigt zudem der weitere Inhalt der Beschwerdebegründung sowie der 'Antrag am Schluß des Schriftsatzes, in dem es erneut heißt: " Ich beantrage daher,.... ".
Der Beschwerdeführer selbst hat jedoch keine eigene Beschwerdeberechtigung gegen die seine Beiordnung als Pflichtverteidiger ableitende Entscheidung. Eine Beschwerdebefugnis ist insbesondere nicht daraus ableitbar, daß er möglicherweise mangels Zahlungsfähigkeit des Verurteilten mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen von der Entscheidung berührt wird. Durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß §§ 140 Abs. 2, 141 StPO soll allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Gebot Rechnung getragen werden dafür zu sorgen, dass in schwerwiegenden Fällen Rechtsunkundigen Beistand gewährt und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gesichert wird. Folglich werden auch nur die Rechte und schutzwürdigen Interessen des Verurteilten durch diese Normen geschützt, so dass nur er im Falle einer ablehnenden Entscheidung "unmittelbar" beschwert und mithin beschwerdebefugt ist (OLG Düsseldorf, AnwBl 1988, 178 und NStZ 1986, 138 ; Pfeiffer, StPO 2. Auflage 1999, § 141 StPO Rdnr. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 141 StPO Rdnr. 10 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO.


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