Aktenzeichen: 4 Ss OWi 714/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: OWi
Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn, Absehen von Fahrverbot, verengte Fahrspuren, gerade Fahrbahnführung, Beharrlichkeit, beharrlicher Verstoß
Normen: BKatV 2 Abs. 1, BKatV 2 Abs. 4, StVO 25 Abs. 1
Beschluss: Bußgeldsache gegen F.H.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Münster gegen den Beschluß des Amtsgerichts Münster vom 21. 4/10.5.1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Betroffenen bzw. dessen Verteidigers gemäß §§ 79 Abs. 5, 6 OWiG beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.
Gründe: I. Das Amtsgericht Münster hat den Betroffenen im Beschlußverfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 200,00 DM verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht abgesehen. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene am 19.08.1998 gegen 0.10 Uhr mit einem Pkw die Bundesautobahn A 1 in Fahrtrichtung Dortmund. Im Bereich zwischen Kilometer 275 und 277 überschritt er die dort - offenbar durch Zeichen 274 - auf 100 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 44 km/h. In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Bußgeldbescheid der Stadt Münster vom 20.10.1998 war neben einer Geldbuße von 250,00 DM ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden.
Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde wendet sich die örtliche Staatsanwaltschaft gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbotes. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.
II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden. Ihre Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, weil die Feststellungen zur Tat eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden.
Die Rechtsbeschwerde hat auch - jedenfalls vorläufigen - Erfolg. Die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes trotz Vorliegens eines Regelfalles für einen groben Verkehrsverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 5.3.4. der Tabelle 1 a des Anhangs zu Nr. 5 der Anlage abgesehen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit unterliegt der Rechtsfolgenausspruch wegen der Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße insgesamt der Aufhebung.
Das Amtsgericht hat die Entscheidung, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wie folgt begründet:
"Desweiteren sieht der Bußgeldkatalog die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes vor. Die Verhängung eines solchen Fahrverbotes kam im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht. Voraussetzung ist gemäß § 25 Abs. 2 StVG ein grober oder beharrlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften. In einer Geschwindigkeitsübertretung in Höhe von 44 km/h, an der hier vorliegenden Meßstelle, kann ein solcher grober Verstoß nicht gesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts stellt die Bundesautobahn 1 auf diesem Teilstück keine Meßstelle dar, die dem typischen Regelfall des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges entspricht. Die Autobahn ist 3spurig und schnurgerade. Die Fahrstreifen sind lediglich unwesentlich verengt (zwischen 25 und 50 cm). Für den Autofahrer ergibt sich keine erkennbare Gefahrenlage. Das rein fahrlässige Übersehen der Beschilderung stellt unter diesen Umständen keinesfalls einen groben Verstoß im Sinne des § 25 StVG da. Im übrigen war hier zu berücksichtigen, daß die Geschwindigkeitsübertretung darüberhinaus auch zu extrem verkehrsarmer Zeit um 0:10 Uhr stattgefunden hat. Auch ein beharrlicher Verstoß im Sinne des § 25 Abs. 2 konnte in dieser Gschwindigkeitsübertretung nicht gesehen werden, da Voreintragungen, wie oben ausgeführt, nicht zu berücksichtigen waren."
Das Amtsgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung i.S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG verneint und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.
Soweit nach der Bußgeldkatalogverordnung in den Fällen von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG die Verhängung eines Fahrverbotes "in der Regel" in Betracht kommt, ist diese durch den Verordnungsgeber getroffene Regelung ebenso wie die durch die Rechtsprechung herausgearbeitete Handhabung grundgesetzkonform (vgl. BVerfG, DAR 1996, 196, 197 f.). Insoweit gilt, daß in diesen Fällen ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert ist, dessen Ahndung, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, der Verhängung eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 25 StVG Rdnr. 15 b m.w.N.).
Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn unter Berücksichtigung der konkreten und im einzelnen darzulegenden Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung verneint wird (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 25 StVG Rdnr. 14 m.w.N.) oder wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände gegeben sind, die das Tatgeschehen aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit im Sinne einer Ausnahme herausheben (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 25 StVG Rdnr. 15 b m.w.N.; BGH, NZV 117, 119; BayObLG, DAR 1994, 501).
Die vom Amtsgericht insoweit angeführte Begründung genügt diesen Anforderungen indes nicht.
Der von der Rechtsprechung herausgearbeitete Ausnahmefall, wonach bei einem nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden, wenn auch objektiv schwerwiegendem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften (sog. Augenblicksversagen durch leicht fahrlässiges Übersehen einer verkehrsbeschränkenden Beschilderung) ein grober Pflichtverstoß nicht angenommen werden kann (vgl. dazu BGH, NJW 1997, 3252, 3253), liegt nach den getroffenen Feststellungen gerade nicht vor. Das Amtsgericht hat dazu festgestellt, daß das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkende Verkehrszeichen (274) dort mehrmals aufgestellt gewesen ist. Selbst wenn der Betroffene alle aufgestellten geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen nicht wahrgenommen haben sollte - was allerdings angesichts der mehrmaligen Wiederholung nicht gerade naheliegt - hätte er die gebotene Aufmerksamkeit gleichwohl in grob pflichtwidriger Weise außer Acht gelassen (vgl. BGH NJW 1997, 3252, 3254) und damit auch subjektiv grob pflichtwidrig gehandelt.
Die Erwägungen zu den örtlichen Gegebenheiten, zum Verkehrsaufkommen und zur Gefährlichkeit des hier betroffenen Streckenabschnitts der Bundesautobahn A 1 sind ebenfalls nicht geeignet, die Entscheidung über das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes zu tragen. Die Feststellungen dazu sind nicht nur in erheblichem Umfang unvollständig, sie stehen der getroffenen Entscheidung - zumindest bislang - sogar eher entgegen.
Die Verengung der Fahrstreifen um jeweils 25 cm bis 50 cm kann grundsätzlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen. Der Raum der zur Verfügung steht, um mögliche seitliche Abweichbewegungen wieder auszugleichen, wird dadurch nämlich insbesondere gegenüber und zwischen Lastkraftwagen und Gespannen ganz erheblich verringert. Dazu kommt, daß die tatsächlich verbliebene Fahrbahnbreite nicht einmal mitgeteilt worden ist, keine Feststellungen zur Breite des Standstreifens getroffen worden sind und auch sonst Feststellungen dazu fehlen, ob möglicherweise aufgrund anderer Umstände eine erhöhte Gefahrenlage in diesem Streckenabschnitt besteht. Aus Rechtsgründen ist ebensowenig zureichend der vom Amtsgericht angeführte Umstand, daß sich in diesem Streckenabschnitt für den Autofahrer keine erkennbare Gefahrenlage ergebe. Gerade dieser Umstand der verringerten Erkennbarkeit einer objektiv vorhandenen Gefährlichkeit der Strecke kann ein Grund für die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung sein. Er ist deswegen - solange eine erhöhte Gefährlichkeit des Autobahnabschnitts nicht auszuschließen ist - nicht geeignet, das Verschulden in Bezug auf eine Zuwiderhandlung gegen die bestehende Verkehrsregelung in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Insoweit hat das Amtsgericht die erforderlichen konkreten Feststellungen - z. B. zur Unfallhäufigkeit - unterlassen. Dem Senat ist im übrigen aufgrund anderer diesen Streckenabschnitt betreffender Verfahren und damit aus dienstlicher Erfahrung bekannt, daß sich gerade dieser Streckenabschnitt trotz der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung zumindest nicht durch eine unterdurchschnittliche Unfallhäufigkeit auszeichnet.
Auch die Erwägungen des Amtsgerichts zur Verkehrsdichte sind nicht geeignet, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Abgesehen davon, daß das Amtsgericht konkrete Feststellungen dazu nicht getroffen hat und dem allgemeinen Hinweis auf die "extrem verkehrsarme Zeit" kaum Aussagewert beikommt, ist diesem Umstand auch keine tragfähige rechtliche Bedeutung beizumessen. In objektiver Hinsicht beschreiben die Tatbestände, für die § 2 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit der Anlage und den Tabellen ein Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrenträchtig sind. Bei ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht an. Insbesondere kann es den Betroffenen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war oder kein anderer konkret gefährdet worden ist, es sei denn, daß die Regeltatbestände der Bußgeldkatalogverordnung eine solche konkrete Gefahr gerade ausnahmsweise verlangen (vgl. BGH, NJW 1997, 3252, 3253). Vorliegend kommt dazu, daß gerade aufgrund der Tatzeit von 0.10 Uhr mit Wahrnehmungsschwierigkeiten infolge Dunkelheit, daraus folgenden Erschwernissen z.B. für die (auch seitliche) Abstandsschätzung oder auch mit Müdigkeit bei anderen Verkehrsteilnehmern gerechnet werden muß, was bei verengten Fahrstreifen eine zusätzliche Gefahrerhöhung bedeutet. Vorliegend verbietet sich somit gerade die vom Amtsgericht vorgenommene Schlußfolgerung, wonach sich aufgrund der Tatzeit die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen als nur in geringem Maße gefährlich darstellen soll.
Eine verfahrensabschließende Entscheidung gemäß § 79 Abs. 6 OWiG war dem Senat mangels ausreichender Feststellungen im angefochtenen Beschluß nicht möglich. Der angefochtene Beschluß war daher im Rechtsfolgenausspruch mit den hierzu getroffenenFeststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Münster zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird auch eine Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu treffen haben, weil der Erfolg des Rechtsmittels im Sinne des § 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG noch nicht feststeht.
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