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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 BL 108/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: BL6

Stichworte: Umfang, internationale Ermittlungen, besonders umfangreiche Ermittlungen, Fortdauer

Normen: StPO 121, StPO 122

Beschluss: Strafsache gegen R. A.,
wegen Betruges u.a.
hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

Auf die Vorlage der Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, der Verteidigerin und des Angeschuldigten beschlossen:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe: Der Angeschuldigte ist in der vorliegenden Sache am 07.01.1999 polizeilich festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Unna vom 08.01.1999 - 17 Gs 9/99 - an diesem Tage zur Untersuchungshaft gebracht worden, die seitdem ununterbrochen vollzogen wird. Die Untersuchungshaft dauert damit seit nunmehr über sechs Monaten an.
Der Haftbefehl vom 08.01.1999 ist zwischenzeitlich durch den erweiterten Haftbefehl des Landgerichts Münster vom 22.07.1999 - 3 KLs 42 Js 246/98 (20/99) - ersetzt worden. Dieser neue, auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehl bildet damit die Grundlage des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens.
Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, vom 11.03.1996 bis zum 07.01.1999 in Ahlen, Coesfeld, Nordkirchen und anderen Orten - teilweise gemeinschaftlich mit anderen handelnd - durch dreiundzwanzig selbständige Handlungen Straftaten begangen zu haben, die sich in drei Komplexe unterteilen lassen:
- Betrug beim Weiterverkauf gestohlener Fahrzeuge, wobei ihm teilweise strafrechtlich relevantes Verhalten auch bei Erlangung der Fahrzeuge selbst vorgeworfen wird,
- Urkundsdelikte in Vorbereitung des Weiterverkaufs und
- Betrug durch fingierte Verkehrsunfälle.
Im Einzelnen wird dem Angeschuldigten Betrug in insgesamt neun Fällen zur Last gelegt. In sieben Fällen wird ihm vorgeworfen, an gutgläubige Dritte gestohlene Kraftfahrzeuge veräußert zu haben, sodass diese trotz Zahlung des Kaufpreises an den Autos kein Eigentum erwerben konnten sondern sie an den Jeweiligen Eigentümer herausgebe mußten ( Fallakten 1, 7, 9, 13, 14, 19, 23). Um den Absatz solcher Fahrzeuge zu ermöglichen habe er jeweils nach Veränderung der Fahrzeugidentifizierungsnummern eine neue Fahrzeugzulassung herbeigeführt. Dabei habe er teilweise entwendete belgische Blanko-Orginalzulassungsdokumente verwendet. Teilweise seien Fahrzeugbriefe und Fahrzeugnummern von "jungen Schrottfahrzeugen" (Fallakte 1 und 23) oder zudem noch von Fahrzeugteilen (Fallakte 9) verwandt worden um den entwendeten Fahrzeugen neue Identitäten zu geben.
Im Zusammenhang mit der Neuzulassung der Fahrzeuge wird ihm zur Last gelegt durch selbständige Handlungen in neun Fällen (Fallakten 6, 9, 11, 12, 15 sowie 7, 13, 14 und 19) jeweils Urkundenfälschung begangen zu haben.
In zwei Fällen wird dem Angeschuldigten Betrug zum Nachteil von Autoversicherungen durch fingierte Verkehrsunfälle vorgeworfen (Fallakten 20 und 28),.wobei im ersteren Fall zudem der Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erhoben wird.
In drei Fällen wird ihm in Wahlfeststellung Diebstahl oder Hehlerei von Kraftfahrzeugen vorgeworfen (Fallakten 1, 18 und 23) sowie in einem weiteren Fall ein versuchter Autodiebstahl Fallakte 10). Wegen der weiteren Einzelheiten der erhobenen Tatvorwürfe wird auf den Inhalt des Haftbefehls vom 22.07.1999 Bezug genommen.
Diese Vorwürfe - die allein den Gegenstand der Haftprüfung bilden - sind auch Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 29.06.1999. Die Anklageschrift ist durch das Landgericht Münster den Verteidigern - Rechtsanwalt K. hat zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt, sodass der Angeschuldigte nunmehr allein von Rechtsanwältin S. vertreten wird sowie dem Angeschuldigten zur Stellungnahme zugeleitet worden. Über die Eröffnung des Verfahrens ist noch nicht entschieden.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend ist die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des Angeschuldigten über sechs Monate hinaus anzuordnen.
Er ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des dringenden Tatverdachts im Einzelnen auf den Inhalt des Haftbefehls sowie auf das in der Anklageschrift dargestellte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Bezug genommen. Er gründet sich insbesondere auf die Angaben der Zeugen M., W., R. D., A., J. H. und S., deren sich der Angeschuldigte bedient hat um die Fahrzeuge neu zuzulassen, ohne selbst namentlich in Erscheinung treten zu müssen. Die diesbezüglich vom Angeschuldigten den Zeugen zur Begründung gegebene Erklärung, er selbst erhalte keine Versicherungsdeckungskarte der HUK-Coburg Versicherung mehr und könne die Fahrzeuge daher nicht im eigenen Namen anmelden, wird durch die Zeugin B.S. widerlegt.
Hinsichtlich der vom Haftbefehl umfaßte Erwerbstatbestände wird der Angeschuldigte durch die Zeugen R. (Fallakte 1), K. (Fallakte 18) sowie die Tatsache, dass in diesem Fall das Fahrzeug in der dem Angeschuldigten überlassenen Garage sichergestellt und der dazugehörige Schlüssel in der Scheune des Hofes S. gefunden wurde (Bl. 958), ebenso schwer belastet wie in Fallakte 23 durch den Zeugen D. und schließlich in der Fallakte 10 durch die dort benannten Zeugen, die ihn auf frischer Tat beobachtet und ergriffen haben.
Auch hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Betrugstaten nach fingierten Verkehrsunfällen ist die Beweislage aufgrund der Aussagen der sich jeweils selbst erheblich belastenden Zeugen J.D. (Fallakte 20) bzw. L. und M. K. (Fallakte 28) erdrückend. Diese Beweismittel werden durch weitere Ermittlungsergebnisse noch erhärtet.
Die rechtliche Würdigung im Einzelnen muß der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
Bei dem Angeschuldigten ist weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben, denn es besteht die konkrete Gefahr, daß er sich dem Verfahren durch Flucht entzieht, würde er freigelassen. Er hat wegen der ihm zur Last gelegten Tatbeiträge mit einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen. Diese Erwartung begründet für ihn einen erhebliche Fluchtanreiz, der durch seine persönlichen Verhältnisse nicht ausgeräumt und auch nicht nennenswert abgeschwächt werden kann. Er verfügt über keine wirtschaftliche Existenzgrundlage in Deutschland. Er hat angegeben, dass er nur kurzfristig in seinem erlernten Beruf als Radio- und Fernsehelektroniker in Deutschland gearbeitet hat und anschließend über Jahre ein Handelsgeschäft betrieben hat, welches er bereits 1996 eingestellt hat. Soweit er angibt, zusammen mit Verwandten in Polen eine Gastankstelle zu betreiben und daraus Einnahmen zu beziehen begründet dies ebenfalls keine Bindung, die einen Verbleib in der Bundesrepublik gewährleistet. Es zeigt vielmehr auf, daß er als Pole weiter über enge sowohl persönliche wie auch "geschäftliche" Verbindungen in sein Heimatland verfügt. Vor diesem Hintergrund ist zu besorgen, daß der Angeschuldigte im Falle seiner Freilassung dorthin fliehen wird, statt sich dem Strafverfahren zu stellen. Dem Fluchtanreiz stehen auch keine tragfähigen sozialen Bindungen gegenüber. Zwar wird nicht verkannt, dass der Angeschuldigte seit 1980 in der Bundesrepublik lebt und die heute dreizehn und fünfzehn Jahre alten Kinder hier aufgewachsen sind. Die Annahme, dass die Familie ihm trotz der bestehenden Integration der Kinder im Falle einer Flucht folgen kann und - angesichts fehlender wirtschaftlicher Grundlage in Deutschland - auch wird, liegt auf der Hand.
Auf diesem Hintergrund sind weniger einschneidende Maßnahmen als die Anordnung und auch der Vollzug der Untersuchungshaft (_116 StPO) nicht ausreichend, um die Fluchtgefahr wirksam einzudämmen.
Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Bestrafung.
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind gleichfalls gegeben. Das Ermittlungsverfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen haben ein Urteil nicht zugelassen. Die Aufklärung der Taten, deren Gewicht sich erst aus der Gesamtschau der einzelnen Tatvorwürfe erschließt, hat aufgrund der Vielzahl und Komplexität der notwendige Ermittlungsmaßnahmen den bis zur Anklageerhebung verstrichenen Zeitraum notwendig gemacht. Für die Durchführung der Ermittlungen war nämlich die Einschaltung verschiedenster bundesdeutscher Behörden sowie auch die Zusammenarbeit mit belgischen und luxemburgischen Stellen notwendig. Das gerichtliche Verfahren ist ebenfalls mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Die Anklage ist umgehend zur Stellungnahme übersandt und der Haftbefehl dem neuen Ermittlungsstand angepasst worden.
Wenn unter diesen Umständen das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, so beruht das auf wichtigen Gründen i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO, die ein Urteil noch nicht zugelassen haben, es andererseits aber rechtfertigen, die auch vom Landgericht für erforderlich erachtete Untersuchungshaft des Angeschuldigten über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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