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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 254/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde, Haftbeschwerde

Stichworte: Eingang der Anklage, weitere Beschwerde, Untersuchungshaft, Haftentlassungsgesuch, Wechsel der Zuständigkeit

Beschluss: Strafsache gegen A.Ö.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Auf die weitere Beschwerde des Angeschuldigten vom 25.06.1999 gegen den Beschluß der IX. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 22.06.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Eine Haftentscheidung des Senats ist nicht veranlaßt.

Gründe: Die weitere Haftbeschwerde vom 25.06.1999 ist, nachdem die Staatsanwaltschaft unter dem 29.07.1999 Anklage erhoben hat und die Anklageschrift am 30.07.1999 beim Schöffengericht Ahaus eingegangen ist, als ein an das nunmehr gemäß § 126 Abs.. 2 Satz 1 StPO zuständige Gericht gerichtetes Haftentlassungsgesuch zu behandeln.
Mit der Anklageerhebung ist die bis dahin gegeben gewesene Zuständigkeit des Haftrichters nach §§ 125 Abs. 1 und 126 Abs. 1 Satz 1 StPO und damit ebenfalls der dieser zugeordnete Rechtsmittelzug entfallen.
Das gilt auch für Fälle der hier vorliegenden Art, in welchen nach erfolgter Entscheidung des Landgerichts über die Haftbeschwerde und vor Entscheidung des Senats über die weitere Beschwerde die Anklage erhoben wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 117 Rdnr. 12 m.w.N.).
Die Zuständigkeit für die untersuchungshaftbezogenen Entscheidungen ist mit der Anklageerhebung gemäß § 126 Abs.. 2 Satz 1 StPO auf das Gericht übergegangen, das nunmehr mit der Sache befasst ist. Das ist das Amtsgericht - Schöffengericht - Ahaus. Dieses hat nach § 207 Abs. 4 StPO im Rahmen der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ohnehin auch über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu befinden.
Um im Hinblick darauf Doppelzuständigkeiten und mögliche einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, ist die weitere Beschwerde in einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls umzudeuten, über den das Erkenntnisgericht selbst zu befinden hat (vgl. OLG Hamm in GA 1975, 153 (154) sowie Senatsbeschlüsse vom 11.09.1992 in 4 Ws 362/92, vom 11.05.1999 in 4 Ws 178/99 und vom 20.05.1999 in 4 Ws 174/99; OLG Naumburg NStZ-RR 1997, 307 (308); Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O).
Der Senat war gehindert in der Sache schon früher zu entscheiden.
Der Verteidiger des Angeschuldigten hatte in seiner Beschwerdeschrift vom 25.06.1999 eine ergänzende Begründung nach Gewährung von Akteneinsicht und Kenntnis des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft angekündigt. Antragsgemäß wurde ihm mit Übersendung der Akten eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen nach Erhalt der Akten eingeräumt. Diese Frist endete erst mit Ablauf des 30.07.1999.


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