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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 609/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Zulassungsbeschwerde, Verjährung, Erlaß des Bußgeldbescheides, Eingriff in den vorprogrammierten Ablauf, Zustellung, Rotlichtverstoß

Normen: OWiG 80, OWiG 33 Abs. 1 Nr. 9

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.G.,
wegen fahrlässigen (qualifizierten) Rotlichtverstoßes.

Auf die als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 30.03.1999 gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 30.03.1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12.08.1999 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs.. 1, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz: Zwar stand der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens Verfolgungsverjährung entgegen. Der im Wege des Eingriffs in den vorprogrammierten Ablauf des EDV-Programms am 22.07.1998 erlassene Bußgeldbescheid (vgl. Stempel Bl. 11 d.A.), dessen Ausstellungsdatum allerdings im ausgedruckten Bescheid fehlerhaft angegeben ist, ist nämlich erst am 07.08.1998, und damit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß, zugestellt worden. Deshalb ist für die Verfolgungsverjährung das Zustellungsdatum maßgebend (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).
Insoweit besteht jedoch kein Anlaß zu einer Rechtsfortbildung durch den Senat. Die Verurteilung trotz Eintritts von Verfolgungsverjährung stellt sich hiernach als Fehler im Einzelfall dar, durch den die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt ist.


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