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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 BL 113/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: BL6

Stichworte: BtMG, drohender Widerruf, Fluchtgefahr, TÜ, Urlaub, Ferienzeit

Normen: StPO 121

Beschluss: Strafsache gegen 1. ...
2. O.Y.,
3. I.R.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der Akten (Haftsonderheft) zur Entscheidung nach §§ 121,122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.07.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, der Angeklagten und ihrer Verteidiger beschlossen:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird gegen jeden der Angeklagten angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe: Den Angeklagten, die sich seit dem 07.01.1999 in Untersuchungshaft befinden, wird mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Gronau vom selben Tage (Az:4 Gs 7 - 9/99) in der Fassung der Haftfortdauerentscheidung der VII. Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) vom 17.06.1999 (Bl. 414 BD. II HSH) zur Last gelegt, am 06.01.1999 gemeinschaftlich handelnd mit dem Mitbeschuldigten S. B., der sich zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft befindet, aus den Niederlanden kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, wobei sie ca. zwei Kilogramm Kokain, welches B. in Den Haag gekauft haben soll, mit sich geführt hätten, um es zu einem Dealer namens Mehmet nach Hamburg zu bringen.
Dieser Vorwurf ist auch Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 29. 4 1999, die das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zutreffend zusammenfaßt. Sie ist durch Beschluß der VII. Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) vom 17.06.1999 zugelassen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des dringenden Tatverdachts auf den Inhalt der Anklageschrift und die während des Zwischenverfahrens am 01.06.1999 von dem Mitangeklagten R. abgegebene Einlassung (Bl. 385 ff. BD. II HSH) Bezug genommen.
Bei beiden Angeklagten besteht konkrete Gefahr, daß sie sich dem Verfahren durch Flucht entziehen, würden sie freigelassen. Sie haben im Hinblick auf die ihnen zur Last gelegte Tat mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, was für sie einen beträchtlichen Fluchtanreiz begründet. Sie haben darüberhinaus die Tat während laufender Bewährungszeit begangen, weswegen sie mit dem Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (Y. bzw. von einem Jahr und drei Monaten (R.) rechnen müssen. Der Angeklagte R. hat sich außerdem wegen eines Einbruchsdiebstahls in eine Bank am 27./28. 4 1998 im Verfahren 324 Ds 3404 Js 800/98 (584/98) vor dem Amtsgericht Hamburg - Altona zu verantworten. Dem stehen persönliche oder soziale Bindungen von solchem Gewicht, daß zu erwarten wäre, die Angeklagten würden dem Fluchtanreiz widerstehen, nicht entgegen. Das gilt auch angesichts der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten Riecken im Schriftsatz vom 12.07.1999.
Der Zweck der Untersuchungshaft läßt sich deshalb auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs.1 StPO erreichen.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht überdies nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs und der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Freiheitsstrafen.
Wichtige Gründe im Sinne des § 121 Abs.1 StPO haben ein Urteil bislang nicht zugelassen; sie rechtfertigen aber, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten. Das Ermittlungsverfahren ist mit der Auswertung von Tatspuren sowie der Feststellung von Teilnehmern und Verbindungsdaten bei mehreren (Handy-)Netzbetreibern ohne Verzögerungen geführt und mit dem Schlußbericht der Ermittlungsgruppe Vreden des Zollfahndungsamtes Münster vom 16.03.1999 abgeschlossen worden. Dieser Bericht hat der Staatsanwaltschaft Münster Ende 3. 1999 vorgelegen und ist anforderungsgemäß am 19. 4 1999 ergänzt worden. Nach Akteneinsicht des am 13. 4 1999 bestellten jetzigen Verteidigers des Angeklagten Yildirim und weiteren vorbereitenden Maßnahmen hat die Strafverfolgungsbehörde am 29. 4 1999 das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und Anklage zum Landgericht Münster (Westf.) erhoben. Mit Verfügung vom 03.05.1999 hat der Vorsitzende der VII. Strafkammer das Zwischenverfahren gemäß § 201 StPO eingeleitet, in dessen Verlauf allen Verteidigern antragsgemäß erneut Akteneinsicht gewährt worden ist. Am 7.6. 1999 ist ihnen überdies eine Kopie der Vernehmungsniederschrift vom 01.06.1999, die die Einlassung des Mitangeklagten Riecken zur Tatbeteiligung aller drei Angeklagten zum Inhalt hat, zur Kenntnisnahme übersandt worden. Am 17.06.1999 hat das Gericht das Hauptverfahren eröffnet und über die Haftfortdauer entschieden. Mit Verfügung vom selben Tage hat der Vorsitzende der Strafkammer nach Absprache mit den Verteidigern die Hauptverhandlung auf den 06.08.1999 mit drei Fortsetzungsterminen bis zum 27.08.1999 anberaumt. Danach ist mit dem baldigen Abschluß des Erkenntnisverfahrens zu rechnen.
Angesichts des aufgezeigten Verfahrensgangs sieht der Senat keinen Anlaß, auf die auch durch den übrigen Akteninhalt nicht belegte, von der Generalstaatsanwaltschaft aufgestellte - und von dem Verteidiger des Angeklagten R. aufgegriffene - Behauptung, daß "eine frühere Terminierung ... mit Rücksicht auf die Schulferienzeit und die deshalb zu erwartende Verhinderung von Zeugen nicht erfolgen (konnte)" (Bl. 423/424 BD .II HSH),einzugehen.
Mit der Übertragung der zwischenzeitlichen Haftprüfung hat der Senat von dem ihm in § 122 Abs.3 S.3 StPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.


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