Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 37/99 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Festsetzung eines Fahrverbotes wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h bei zulässigen 30 km/h.

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Augenblicksversagen, unvollständiger Tenor, angewendete Vorschriften unvollständig, Laser, Angaben zur Eichung grundsätzlich entbehrlich, Fahrverbot, Ortskundigkeit, Örtlichkeit

Normen: StVG 25, BKatV 2 Abs. 1

Fundstelle: MDR 1999, 1019; DAR 1999, 416; VRS 97, 185; NZV 2000, 95

Beschluss: Bußgeldsache gegen R.B.,
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 28.10.1998 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 4 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.

Gründe: Durch das angefochtene Urteil ist die Betroffene wegen "einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit" zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- DM und außerdem zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden. Als angewendete Vorschriften sind die §§ 3 Abs. 3 StVO, 24, 25 a Abs. 2 StVG aufgeführt.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen befuhr die Betroffene am 29.06.1998 gegen 9.06 Uhr den Westfalendamm in Schwelm, an dem mehrere Schulen sowie ein Kindergarten liegen, mit einem PKW in Fahrtrichtung Möllenkotter Straße. Sie überschritt dabei die dort durch Zeichen 274 zu § 41 StVO auf 30 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h, wie die Messung mit dem Lasermeßgerät LR-90-235/P unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 3 km/h ergeben hatte.
Die Betroffene, die eingeräumt hat, zu schnell gefahren zu sein, hat ihr Fehlverhalten dadurch zu entschuldigen versucht, daß sie zuvor bei der Kreisverwaltung gewesen sei und noch in Gedanken an die dort geführte Unterredung nicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung geachtet habe.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die aufgrund der Beschwerderechtfertigung vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Amtsgericht habe den zutreffenden Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nicht festgestellt, greift dies den Bestand des angefochtenen Urteils nicht an. Zwar müssen die Urteilsgründe in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck bringen, welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht als erfüllt ansieht und welche Vorschriften für die Bemessung der Rechtsfolgen maßgeblich waren. Urteilstenor (§ 260 Abs. 5 StPO) und Urteilsgründe (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO) müssen erkennen lassen, gegen welche Tatbestände ein Betroffener verstoßen hat. Mit der Rüge der Nichtanführung des angewendeten Ordnungswidrigkeitentatbestandes kann eine Rechtsbeschwerde deshalb nur dann Erfolg haben, wenn auch nach Heranziehung der Urteilsformel und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe zweifelhaft bleibt, welchen Ordnungswidrigkeitentatbestand das Gericht als erfüllt ansieht. Nur in einem derartigen Fall kann das Urteil auf einem Mangel des § 267 Abs. 3 StPO beruhen. Selbst das vollständige Fehlen der Bezeichnung des zur Anwendung gebrachten Ordnungswidrigkeitentatbestands kann unbeachtlich sein, wenn das Urteil seinen Wortlaut wiedergibt (vgl. LR-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., Rdnr. 75 zu § 267).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil noch, weil den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnommen werden kann, daß die Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die innerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden ist, schuldig gesprochen worden ist. Daß die Urteilsformel insoweit unzureichend ist, als nicht die genaue rechtliche Bezeichnung der Tat angegeben wird (vgl. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 4 StPO) und die im Anschluß an die Urteilsformel aufgeführte Reihe der angewendeten Vorschriften unvollständig und zum Teil unrichtig ist, ändert an diesem Ergebnis nichts.
Da hier durch ein Vorschriftszeichen (Zeichen 274 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) eine niedrigere Geschwindigkeit als die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO angeordnet worden ist, handelt es sich um ein Gebot, dessen Mißachtung § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO unterstellt ist, so daß die §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO nicht anwendbar sind (vgl. Senatsbeschluß vom 15. 4 1999 in 2 Ss OWi 196/99 unter Hinweis auf BayObLG NZV 1999, 50 = DAR 1998, 480). Die tatsächlichen Feststellungen tragen daher die Verurteilung wegen eines solchen Verstoßes zweifelsfrei.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu beanstanden, daß das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt, daß die Messung mit dem Lasermeßgerät LR 90-235/P vorgenommen worden sei und der Tatrichter - ersichtlich zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten - einen Toleranzwert von 3 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen hat. Dies ist, wenn - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, ausreichend (vgl. BGHSt 43, 277 = NZV 1998, 120 sowie Senatsbeschlüsse vom 12. 4 1999 in 2 Ss OWi 246/99 und vom 20.01.1999 in 2 Ss OWi 1/99; OLG Hamm, NStZ 1990, 546; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 56 a.E., 59, 61 m.w.N.), zumal die Betroffene weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten hat.
Ohne konkreten Anlaß sind im Urteil auch Feststellungen darüber, daß das Gerät geeicht war, entbehrlich (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 41).
Auch gegen die vom Amtsgericht festgesetzten Rechtsfolgen ist im Ergebnis nichts zu erinnern.
Die festgesetzte Geldbuße von 200,- DM entspricht der von der BKatV für Geschwindigkeitsüberschreitungen der vorliegenden Art in Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 a vorgesehenen Regelgeldbuße. Da die Betroffene als EDV-Fachfrau ein durchschnittliches Monatseinkommen bezieht, ist deren Festsetzung nicht zu beanstanden.
Zutreffend ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, daß ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der genannten Tabelle vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rdnr. 14 ff., insbes. 15 b, m.w.N.; insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt. Dazu reichen die Tatumstände und die sich aus der Person der Betroffenen ergebenden Umstände weder allein noch gemeinsam aus.
Umstände, die die Tat der Betroffenen aus der Mehrzahl der sonstigen Fälle, die dem Regelfall unterliegen, herausheben könnten, sind nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat insbesondere nicht die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 43, 214 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525) übersehen, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. die genannten Senatsbeschlüsse vom 12. 4 1999 und vom 14.01.1999 sowie Senatsbeschluß vom 25.02.1998 in 2 Ss OWi 179/98). Danach kommt bei einer im Sinne der Regeltatbestände der BKatV "qualifizierten"' Überschreitung der durch Zeichen 274 StVO beschränkten Höchstgeschwindigkeit die indizielle Wirkung der Verwirklichung des Regelbeispiels für die Verhängung eines Fahrverbots nur mit Einschränkung zum Tragen. Die nach dieser Rechtsprechung erforderlichen näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung hat das Amtsgericht vorliegend noch hinreichend getroffen, indem es festgestellt hat, daß an der von der Betroffenen gefahrenen Straße mehrere Schulen und ein Kindergarten liegen, wobei hinzukommt, daß die Betroffene ortskundig ist, da sie in Schwelm geboren ist und dort auch wohnt. In diesem Fall ist aber nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel von einer auch subjektiv grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind vorliegend nicht ersichtlich.
Auch die Ausführungen und die Feststellungen des Amtsgerichts zu der Frage, ob nicht in der Persönlichkeit der Betroffenen Umstände gegeben sind, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen könnten, halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen verneint, daß für die Betroffene durch die Verhängung des Fahrverbots eine besondere Härte eintritt. Dabei hat das Amtsgericht nicht übersehen, daß die Arbeitsstelle der Betroffenen außerhalb der geschlossenen Bebauung liegt und der Weg dorthin auf zwei Teilstrecken jeweils durch ein Waldstück führt. Falls die Betroffene tatsächlich Bedenken habe, den Weg zur Arbeitsstelle morgens oder spätnachmittags alleine zu Fuß gehen zu können, habe sie die Möglichkeit, zeitgleich mit dem Fahrverbot Urlaub zu nehmen. Insofern habe sie auf Befragen angegeben, drei Wochen Urlaub am Stück nehmen zu können, so daß ihr im übrigen für die restliche Zeit zuzumuten sei, für den Weg zur Arbeitsstelle und zurück ein Taxi zu benutzen.
Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil durch den am 01.03.1998 neu in das StVG aufgenommene § 25 a Abs. 2 a StVG nach dem Willen des Gesetzgebers wirtschaftliche Nachteile, die einem Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbots entstehen können, abgemildert werden, indem nämlich der Betroffene den Zeitraum, in dem das Fahrverbot wirksam werden soll, in gewissen Grenzen frei wählen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 03.11.1998 in 2 Ss OWi 1181/98 = VRS 96, 231 = MDR 1999, 92 = DAR 1999, 84). Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht sich bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei dieser Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, unterliegt das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots der tatrichterlichen Würdigung und ist vom Rechtsbeschwerdegericht "bis zur Grenze des Vertretbaren" hinzunehmen, wobei allerdings von einem derartigen "Grenzfall" vorliegend nicht die Rede sein kann (vgl. den o.a. Senatsbeschluß vom 12. 4 1999 sowie Senatsbeschlüsse vom 24.05.1996 in 2 Ss OWi 509/96 = VRS 92, 40 und vom 26.10.1995 in 2 Ss OWi 1222/95 = VRS 91, 138 = DAR 1996, 68).
Danach war die Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".