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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 5 Ss OWi 525/99 OLG Hamm

Senat: 5

Gegenstand: OWi

Stichworte: Aufhebung, keine Gründe, fehlende Gründe, Schlußvortrag des Verteidigers, letztes Wort, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Versagung rechtlichen Gehörs, Plädoyer

Normen: StPO 258

Beschluss: Bußgeldsache gegen U.F.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 17.02.1999 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02.6.1999 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Castrop-Rauxel zurückverwiesen.

Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 3, 41 (Zeichen 274) in Verbindung mit 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 120,00 DM festgesetzt. Das Urteil enthält eine Begründung - aus welchen Gründen auch immer - nicht. Prozessual gerechtfertigt ist dies jedenfalls nicht.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat Erfolg, da es geboten ist, das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Wie der Betroffene mit der ordnungsgemäß erhobenen Rüge der Verletzung des § 258 StPO mit Recht geltend macht, hat das Amtsgericht nach Abschluß der Beweisaufnahme ("Das Foto Blatt 18 der Akte wurde in Augenschein genommen. Auf dem Foto wurde der Betroffene als Fahrer erkannt.") weder dem Verteidiger Gelegenheit zum Schlußvortrag gegeben noch den Betroffenen befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
Das Amtsgericht hat damit § 258 StPO verletzt, der zwingend vorschreibt, daß dem Verteidiger Gelegenheit zum Schlußvortrag zu gewähren ist und dem Betroffenen das letzte Wort gehört. Dieser Verfahrensverstoß zwingt dann zur Aufhebung des Urteils, wenn es auf ihm beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, daß es ohne des Verfahrensmangel anders gelautet hätte (vgl. BGHSt 22, 278, 280 ff.). Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß der Verteidiger durch seinen Schlußvortrag oder der Betroffene durch seine Ausführungen in einem Schlußwort das Gericht zu einer für den Betroffenen günstigeren Beurteilung veranlaßt hätten.
Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat es für angebracht gehalten, von der - auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht ausgeschlossenen - Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung des zuvor mit der Sache befaßten Amtsgerichts zu verweisen.


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