Aktenzeichen: 4 Ss OWi 495/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: OWi
Stichworte: Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, Anforderungen an Feststellungen, Zulassungsbeschwerde
Beschluss: Bußgeldsache gegen B. B.,
wegen fahrlässiger Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 10.03.1999 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 04.03.1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.1999 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Zusatz: Das angefochtene Urteil begegnet zwar rechtlichen Bedenken, die in diesem Zusammenhang aufzuwerfenden Fragen des materiellen Rechts sind jedoch hinreichend geklärt, so daß es der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf.
Der vom Amtsgericht angenommene Verstoß gegen § 34 Abs. 3 StVZO erfordert die Darlegung, daß der Betroffene bei dem Betrieb des von ihm geführten Fahrzeugs das zulässige Gesamtgewicht überschritten hat. Zur Nachprüfbarkeit der angenommenen Überladung reicht jedoch die Mitteilung des Ergebnisses der Wägung nicht aus. Erforderlich ist eine nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unterschiedlichen Anforderungen unterliegende Auseinandersetzung mit der Frage der Zuverlässigkeit des Wiegeergebnisses (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NZV 1997, 192, 193; OLG Stuttgart, NZV 1996, 417, 417). Vorliegend ergibt sich aus dem mitgeteilten Beweisantrag der Verteidigung, daß die Richtigkeit der Wägung angezweifelt worden ist. Gleichwohl teilt das angefochtene Urteil nicht mit, ob die Wägung auf einer geeichten oder einer nicht geeichten Waage vorgenommen wurde. Ebenfalls ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, ob und ggfls. welcher Toleranzabzug für eventuelle Meßungenauigkeiten berücksichtigt worden ist.
Auch der dem Betroffenen hinsichtlich der festgestellten objektiven Überladung zur Last gelegte Fahrlässigkeitsvorwurf ist nicht in einer der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden Weise (vgl. dazu OLG Düsseldorf, VRS 96, 74 ff.; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 192, 193; OLG Koblenz, NZV 1997, 194 f.; OLG Stuttgart, NZV 1996, 417 f.; OLG Düsseldorf, DAR 1986, 92 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 34 StVZO Rdnr. 15 m.w.N.) begründet worden. Insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz, daß ein erfahrener Fahrer eine Überladung in der hier vorliegenden Größenordnung in jedem Fall ohne weiteres feststellen muß (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 96, 74, 75; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 34 StVZO Rdnr. 15).
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