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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 94/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Berufung, Berufungshauptverhandlung, genügende Entschuldigung, Frist, neue Tatsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Normen: StPO 329, StPO 44, StPO 45

Beschluss: Strafsache gegen C.M.,
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.,
(hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung).

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 13.01.1999 gegen den Beschluß der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 07.01.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6. 4 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe: I. Das Amtsgericht Coesfeld hat den Angeklagten durch Strafbefehl vom 01.07.1997 mit einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,- DM wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort belegt und ihm für die Dauer von drei Monaten untersagt, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Der Einspruch des Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 16.12.1997 gemäß § 412 StPO verworfen worden. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein, die Berufungshauptverhandlung war auf den 22.12.1998 anberaumt. Am Nachmittag des 21.12.1998 teilte der Angeklagte der Strafkammer durch Fernkopie mit, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, den Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen und übermittelte zugleich eine fachärztliche Bescheinigung von Dr. med. R. Osnabrück vom 21.12.1998 mit folgendem Wortlaut:
"Wegen akuter Erkrankung kann der obengenannte Patient den Termin am 22.12.1998 bei Gericht nicht wahrnehmen."
Der Vorsitzende der kleinen Strafkammer versuchte ebenfalls durch Telekopie, dem Angeklagten am 21.12.1998 mitzuteilen, daß das übersandte Attest zur Entschuldigung nicht ausreiche. Eine Übermittlung erfolgte jedoch nicht, weil der Angeklagte seine Fax-Nummer nicht korrekt angegeben hatte.
Nachdem der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vom 22.12.1998 nicht erschienen war, wurde seine Berufung mit der Begründung verworfen, der Angeklagte sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden (§ 329 StPO). Zur ungenügenden Entschuldigung heißt es in den Urteilsgründen:
"Der Angeklagte hat zwar am Nachmittag vor dem Terminstage dem Gericht per Fax ein ärztliches Attest übersandt, wonach er den Hauptverhandlungstermin wegen einer akuten Erkrankung nicht wahrnehmen könne. Dies ist aber keine ausreichende Entschuldigung. Dem Gericht müssen Tatsachen unterbreitet werden, die das Gericht in die Lage versetzen, die Frage der Verhandlungs- oder Reisefähigkeit eigenständig zu prüfen. Daran fehlt es hier. Es ist auch versucht worden, dies dem Betroffenen unter der von ihm mitgeteilten Fax-Nummer zu übermitteln. Es ist jedoch keine Verbindung zustandegekommen."
Gegen dieses am 30.12.1998 zugestellte Urteil erhob der Angeklagte am 05.01.1999 "Widerspruch" und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung. In diesem Schreiben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, setzte sich der Angeklagte mit der Urteilsbegründung auseinander, gab jedoch keine näheren oder weitergehenden Gründe für sein Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin an, insbesondere teilte er Art und Schwere seiner Erkrankung nicht mit.
Mit Beschluß vom 07.01.1999 verwarf die Strafkammer den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig, weil mit dem Wiedereinsetzungsantrag keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien; vielmehr setze sich der Antrag ausschließlich mit den Gründen des Urteils vom 22.12.1998 auseinander, womit der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht begründet werden könne.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten. Zur Beschwerdebegründung übersandte der Angeklagte am 20.01.1999 eine fachärztliche Bescheinigung des Dr. med. R. vom 19.01.1999, in der es heißt:
"Der o.g. Patient konnte den Gerichtstermin am 22.12.1998 wegen akuter Oberbauchbeschwerden, verbunden mit häufigen Durchfällen sowie Übelkeit und Erbrechen, nicht wahrnehmen. Als Begleiterscheinung stellten sich noch Schwindel und Sehstörungen ein.
Diagnostik und Therapie der Erkrankung sind noch nicht abgeschlossen.'
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.
II. Die gemäß §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat die Strafkammer den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten verworfen, da dieser mit Antragstellung keine neuen Tatsachen zur Entschuldigung seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung vorgetragen hat. Gemäß § 329 Abs. 3 StPO konnte der Angeklagte binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags waren gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 StPO bei Antragstellung vorzutragen. Im weiteren Verfahren auch im Beschwerdeverfahren konnte allenfalls die Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen nachgeholt, der Tatsachenvortrag jedoch nur noch ergänzt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, § 45 Randnummern 5 und 7 m.w.N.). In seiner Antragsschrift vom 05.01.1999 hat der Angeklagte jedoch keine neuen, der Strafkammer bis dahin nicht bekannten Tatsachen zur Entschuldigung seines Ausbleibens vorgetragen. Der Angeklagte hat sich darin lediglich mit der Urteilsbegründung auseinandergesetzt, jedoch weder mitgeteilt, unter welcher konkreten Krankheit er am Terminstag litt, noch dargelegt, welche Beschwerden ihn am Erscheinen in der Hauptverhandlung hinderten. Auch sonstige Gründe, die sein Erscheinen im Berufungshauptverhandlungstermin hätten entschuldigen können, hat der Angeklagte bei Antragstellung nicht vorgetragen. Die vom Angeklagten im Beschwerdeverfahren vorgelegte fachärztliche Bescheinigung wurde nicht innerhalb der Wochenfrist gemäß § 329 Abs. 3 StPO eingereicht. Sie wäre nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn sie als bloße Ergänzung eines bereits bei Antragstellung geltend gemachten neuen Sachvortrags gedient hätte. Da der Angeklagte bei Antragstellung jedoch keine neuen Tatsachen zu seiner nachträglichen Entschuldigung vorgetragen hat, stellt die Vorlage der fachärztlichen Bescheinigung keine zulässige Ergänzung des Antragsvorbringens dar.
Die sofortige Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.


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