Aktenzeichen: 4 Ws 163/98 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde,
Kostenbeschwerde
Stichworte: unselbständige
Anschlußbeschwerde, Auslagenerstattung, Freispruch, Pflichtverteidiger,
zwei Verteidiger, Wahlverteidigergebühren für zwei Verteidiger
Normen: StPO 464 a Abs. 2 Nr. 2, StPO 464 b Satz 3, ZPO
91 Abs. 2 Satz 3, ZPO 104 Abs. 3 Satz 5, RPflG 21 Abs. 2 Satz 4
Beschluss: Strafsache gegen M.A. u.a.,
hier: S.U.,
wegen Brandstiftung,
(hier: Auslagenerstattung nach Freispruch).
Auf die als sofortige Beschwerde geltende (Durchgriffs-)Erinnerung des früheren Angeklagten U. vom 29.01.1998 gegen den Beschluß der Rechtspflegerin am Landgericht Münster vom 26.01.1998 sowie auf die (unselbständige) Anschlußbeschwerde des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.05.1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.03.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm und des Verteidigers beschlossen:
Unter Verwerfung der Beschwerde des früheren Angeklagten wird
der angefochtene Beschluß auf die Anschlußbeschwerde
abgeändert:
Die nach dem Urteil der 3. großen Strafkammer des
Landgerichts Münster vom 01.10.1997 aus der Staatskasse an den
früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf
insgesamt 8.988,62 DM (in Worten: achttausendneunhundertachtundachzig 62/100
Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 06.10.1997 bis zum
05.03.1998 (Anweisungszeitpunkt) festgesetzt.
Die weitergehende
Anschlußbeschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf
2.351,75 DM festgesetzt, der Wert der Anschlußbeschwerde auf 2.823,25 DM.
Der frühere Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von
den Kosten der Anschlußbeschwerde sowie den insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten tragen die Staatskasse 4/5
und der frühere Angeklagte 1/5.
Gründe: I. Dem Beschwerdeführer U. wurde im vorliegenden
Strafverfahren mit Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 18.
April1997 (42 Js 1/97) zur Last gelegt, gemeinschaftlich handelnd ein in
fremdem Eigentum stehendes Gebäude in Brand gesetzt zu haben. Nach
Rücksprache mit dem Wahlverteidiger des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt K., teilte der Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgerichts
Münster den Verteidigern der beiden Mitangeklagten sowie Rechtsanwalt K.
mit Schreiben vom 09.05.1997 mit, daß er im Falle einer Eröffnung
des Hauptverfahrens folgende Hauptverhandlungstermine vorgesehen habe:
20.08.1997, 1., 10., 17., 19., 24.09.1997, 1., 8., 20., 93., 29. und
31.10.1997. Mit Schreiben vom 15.05.1997 erklärte Rechtsanwalt K., gegen
die vorgeschlagene Terminierung bestanden keine Bedenken, die vorgeschlagenen
Termine seien vorgemerkt. Durch Beschluß der 3. Strafkammer vom
30.07.1997 wurde das Hauptverfahren eröffnet, und mit Verfügung vom
selben Tage beraumte der Vorsitzende die Hauptverhandlungstage wie
angekündigt an.
Unter dem 05.08.1997 beantragte Rechtsanwalt K. namens
des Beschwerdeführers U., Rechtsanwältin B. als weitere Verteidigerin
beizuordnen. Zur Antragsbegründung führte er aus, daß seitens
der Kammer die Beiordnung eines weiteren Verteidigers ohnehin vorgesehen und er
selbst zudem am 01.9.1997 verhindert sei, was bei der Terminsplanung mit dem
Vorsitzenden jedoch bereits abgesprochen worden sei. Am 13.08.1997 bestellte
der Vorsitzende der Strafkammer "im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens und
die Verhinderung seines Wahlverteidigers ... an zumindest einem
Verhandlungstag" Rechtsanwältin B. zur Pflichtverteidigerin des jetzigen
Beschwerdeführers. Auch den beiden Mitangeklagten wurde jeweils ein
Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Hauptverhandlung endete am 01.10.1997
nach sechs Verhandlungstagen mit dem Freispruch des Beschwerdeführers und
der beiden Mitangeklagten. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der
notwendigen Auslagen der früheren Angeklagten wurden der Staatskasse
auferlegt. Dieses Urteil ist seit dem 09.10.1997 rechtskräftig.
Rechtsanwältin B. nahm als Pflichtverteidigerin des Beschwerdeführers
an allen sechs Verhandlungstagen teil, während Rechtsanwalt K. als
Wahlverteidiger an fünf Hauptverhandlungstagen für den
Beschwerdeführer tätig war.
Für ihre Tätigkeit als
gerichtlich bestellte Verteidigerin hat Rechtsanwältin B. 2.771,50 DM als
Vergütung aus der Staatskasse erhalten (einschließlich Auslagen und
Mehrwertsteuer). Mit Antrag vom 02.10.1997 hat Rechtsanwalt K. namens des
früheren Angeklagten U.als Erstattung notwendiger Auslagen
(Verteidigerkosten) die Festsetzung von 10.550,10 DM gegen die Staatskasse
beantragt, die er wie folgt berechnet hat: Die Wahlverteidigergebühr
für das Vorverfahren bezifferte er mit 950,- DM, die Gebühr für
den ersten Hauptverhandlungstag mit 1.875,- DM und die Gebühren für
die vier weiteren Hauptverhandlungstage mit insgesamt 3.000,- DM (750,- DM je
Verhandlungstag). Ferner machte er 30,- DM als Auslagenpauschale, 449,- DM
für Fotokopierkosten und 945,60 DM an Mehrwertsteuer geltend. Insgesamt
berechnete Rechtsanwalt K. für seine Wahlverteidigertätigkeit
7.249,60 DM. Für die Verteidigertätigkeit von Rechtsanwältin B.
machte er gleichfalls Wahlverteidigergebühren geltend, und zwar für
den ersten Hauptverhandlungstag 1.500,- DM, für die folgenden fünf
Verhandlungstage insgesamt 3.750,- DM, 30,- DM Auslagenpauschale und 792,- DM
an Mehrwertsteuer, insgesamt also 6.072,- DM, wovon er 2.771,50 DM an (bereits
erhaltenden) Pflichtverteidigergebühren abzog. Unter dem 23.10.1997
beantragte Rechtsanwalt K., für den früheren Angeklagten U.dessen
persönliche notwendigen Auslagen (Parteikosten) gegen die Landeskasse
festzusetzen. Dieser Ansatz von 1.313,52 DM ist außer Streit.
Auf
diese Anträge hat die Rechtspflegerin mit Beschluß vom 26.01.1998
unter Zurückweisung der Mehrforderung die aus der Staatskasse zu
erstattenden notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten auf 9.511,87 DM
festgesetzt, wobei Erstattung von Wahlverteidigergebühren für
Rechtsanwältin B. mit näheren Ausführungen, auf die verwiesen
wird, abgelehnt wurden. Erstattet wurden die Wahlanwaltskosten von Rechtsanwalt
K. in Höhe von 7.249,60 DM, Wahlanwaltskosten für den von
Rechtsanwältin B. allein wahrgenommenen Termin vom 01.09.1997 in Höhe
von 760,- DM zuzüglich Umsatzsteuer von 114,- DM, ferner Parteikosten in
Höhe von 1.313,52 DM sowie die Differenz zu den Höchstgebühren
in Höhe von 74,75 DM, mithin 9.511,87 DM. Gegen diese Festsetzung der
Rechtspflegerin richtet sich die in zulässiger Weise durch Rechtsanwalt K.
eingelegte Erinnerung des früheren Angeklagten U.vom 29.01.1998, mit der
er die Absetzung des Differenzbetrages zwischen
Pflichtverteidigervergütung und Wahlverteidigergebühren für
Rechtsanwältin B. angreift. Wegen der Begründung des Rechtsmittels
wird auf den Schriftsatz vom 29.01.1998 verwiesen.
Durch Verfügung vom
11.02.1998 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen. Die
Strafkammer hat am 27.02.1998 gleichfalls die Nichtabhilfe beschlossen.
Unter dem 07.05.1998 hat der Leiter des Dezernats 10 der
Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm angeregt, die Beschwerde als
unbegründet zu verwerfen. Gleichzeitig hat er namens der Staatskasse die
unselbständige Anschlußbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, die aus
der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Freigesprochenen auf
insgesamt nur 6.688,62 DM festzusetzen. Mit der Anschlußbeschwerde wird
in erster Linie die Absetzung der gezahlten Pflichtverteidigergebühren von
den Kosten eines Wahlverteidigers erstrebt. Hinsichtlich der Begründung
der Anschlußbeschwerde wird auf das Schreiben des Leiters des Dezernats
10 vom 07.05.1998 und hinsichtlich der Erwiderung von Rechtsanwalt K. auf
dessen Schriftsatz vom 14.07.1998 verwiesen.
II. Die gemäß
§§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 5 ZPO, 21 Abs. 2 S. 4 RPflG als
Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin geltende Erinnerung ist
zulässig, aber nicht begründet. Die unselbständige
Anschlußbeschwerde ist zulässig (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1983,
1216) und hat insgesamt einen Teilerfolg.
Entgegen der Auffassung des
Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm
sind die Pflichtverteidigergebühren hier jedoch nicht von den
Wahlverteidigergebühren abzusetzen. Nach dem rechtskräftigen Urteil
vom 01.10.1997 hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen des früheren
Angeklagten zu tragen. Dazu gehören gemäß § 464 a Abs. 2
Nr. 2 StPO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie
nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach dieser Vorschrift sind die
Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die
Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder - was hier nicht in Betracht
kommt wenn in der Person des Verteidigers ein Wechsel eintreten
müßte. Diese Regelung greift nicht nur dann ein, wenn der
Freigesprochene mehrere Wahlverteidiger hatte, sie gilt im Grundsatz auch im
Verhältnis von Wahlverteidiger zu Pflichtverteidiger (vgl.
KleinK./Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, § 464 a Rdnr. 13
m.w.N.). Dieser Grundsatz kann jedoch mit dem Recht eines Beschuldigten auf
freie Verteidigerwahl kollidieren oder dieses Recht gar aushöhlen, so
daß sich die Auslegung der Kostenregelung der § 464 a Abs. 2 Nr. 2
StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht allein am Wortlaut der
letztgenannten Vorschrift ausrichten darf. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1984, 561, 562) kann im Falle des Freispruchs
im Hinblick auf das Verursachungsprinzip zwar ein berechtigter Anlaß
bestehen, die Pflichtverteidigervergütung auf die zu erstattenden
Wahlverteidigerkosten anzurechnen, wenn die Pflichtverteidigerbestellung aus
Gründen erfolgt, die dem Angeklagten oder dessen Wahlverteidiger
zuzurechnen sind. Für die Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung
auf die zu erstattenden Wahlverteidigerkosten ist jedoch danach kein Raum, wenn
der Pflichtverteidiger "allein wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs des
Verfahrens oder aus ähnlichen, vom Angeklagten nicht zu vertretenden
Umständen" neben dem Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt worden
ist (BVerfG, a.a.O.). Diesem Grundsatz haben sich in der Folgezeit Literatur
(KleinK./Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, § 464 a Rdnr. 13;
KK-Franke, StPO, 4. Aufl. 1999, § 464 a Rdnr. 13; AK-Meyer, StPO, §
464 a Rdnr. 13; LR-Hilger, StPO, 24. Aufl. 1989, § 464 a Rdnr. 47;
Heidelberger Kommentar-Krehl, StPO, 2. Aufl. 1999, § 464 a Rdnr. 14) und
Rechtsprechung (z.B. OLG Düsseldorf NStZ 1985, 235; OLG Düsseldorf,
JurBüro 1985, 899; OLG Rostock JurBüro 1997, 37; KG NStZ 1994, 451;
OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1669, 1670; OLG Hamm, Beschluß vom
01.06.1989, 3 Ws 103/89) angeschlossen. Diese Rechtsprechung legt der Leiter
des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm so aus,
daß die Pflichtverteidigergebühren nur dann nicht auf die
Wahlverteidigergebühren anzurechnen seien, wenn der Pflichtverteidiger
allein wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs des Verfahrens oder aus
ähnlichen, weder vom Angeklagten noch von seinem Wahlverteidiger zu
vertretenden Umständen neben dem Wahlverteidiger zusätzlich bestellt
worden ist. Dies habe für den hier zu entscheidenden Fall zur Folge,
daß eine Anrechnung vorzunehmen sei, weil Rechtsanwältin B. nicht
allein wegen des Umfangs des Verfahrens, sondern ausdrücklich auch im
Hinblick auf die Verhinderung des Wahlverteidigers an zumindest einem
Verhandlungstag zur Pflichtverteidigerin des Freigesprochenen bestellt worden
sei. Dieser Auffassung tritt der Senat nicht bei. Ausschlaggebend ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob die Gründe, die zur
Beiordnung des Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger führten, dem
Angeklagten oder dessen Wahlverteidiger zuzurechnen sind oder nicht. Demnach
ist maßgebend für die Frage der Kostenüberbürdung, wer
diese Kosten veranlaßt hat. Ausschlaggebend für die Beiordnung von
Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidigerin neben dem Wahlverteidiger war
vorliegend in erster Linie die Verfahrenssicherung, also ein öffentliches
Interesse. Denn die Bestellung zur Pflichtverteidigerin hätte nicht
deswegen erfolgen müssen, weil der Wahlverteidiger lediglich an einem
Hauptverhandlungstag verhindert war. Auch den beiden Mitangeklagten wurde zum
Zwecke der Verfahrenssicherung neben dem Wahlverteidiger noch ein
Pflichtverteidiger beigeordnet. Erfolgt demnach - wie hier - die Beiordnung
eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger im wesentlichen und
ausschlaggebend im öffentlichen Interesse, können die
Pflichtverteidigerkosten dem Freigesprochenen nicht überbürdet
werden.
Soweit darüber hinaus vertreten wird, aus § 100 BRAGO
ergebe sich ein Anspruch des Freigesprochenen auf Erstattung von
Wahlverteidigergebühren auch für den zusätzlich beigeordneten
Pflichtverteidiger (OLG Köln StrafFo 1998, 250; OLG Rostock JurBüro
1997, 37; Schmidt in Festschrift für Karl Schäfer, Seite 231, 234),
widerspricht dies dem Gesetzeswortlaut. Ein Anspruch des Pflichtverteidigers
gegen den Freigesprochenen auf Begleichung der Wahlverteidigergebühren
besteht - soweit die Leistungsfähigkeit des Freigesprochenen nicht
gerichtlich festgestellt worden ist - nur insoweit, als dem freigesprochenen
Angeklagten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Ein
Erstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten gegen die Staatskasse
besteht - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der Gebühren für
einen Wahlverteidiger und in den eng begrenzten Ausnahmefällen auch
hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühren. Ein darüber
hinausgehender Anspruch auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren auch
für den Pflichtverteidiger verstößt gegen den Wortlaut des
§ 91 Abs. 2 S. 3 ZPO und ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht geboten.
Demgemäß errechnen sich unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der
Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm, die den Verfahrensbeteiligten
bekannt ist, die zu erstattenden Auslagen wie folgt:
Zu erstatten sind
zunächst die Kosten des Rechtsanwalts K. in Höhe von 7.249,60 DM.
Erstattungsfähig ist ferner in Höhe der geltend gemachten
Wahlverteidigergebühr nebst Auslagenersatz und Umsatzsteuer die
Vergütung der Rechtsanwältin B. für den Hauptverhandlungstag vom
01.09.1997 in Höhe von insgesamt 897,- DM, jedoch abzüglich bereits
gezahlter Pflichtverteidigervergütung für den 01.09.1997 in Höhe
von 471,50 DM. Hinzuzurechnen sind ferner die Parteikosten in Höhe von
1.313,52 DM, so daß sich ein Erstattungsanspruch des Freigesprochenen in
Höhe von 8.988,62 DM ergibt. Hiervon sind - wie bereits dargelegt - die
weiteren Pflichtverteidigergebühren nicht in Abzug zu bringen.
Auf
Antrag des Beschwerdeführers war gemäß § 464 b S. 2 StPO
die Verzinsung des festgesetzten Erstattungsbetrages für die Zeit von der
Antragstellung am 06.10.1997 bis zum Zeitpunkt der Anweisung am 05.03.1998, und
zwar in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 %, anzuordnen.
III. Der
festzusetzende Wert der Beschwerde des früheren Angeklagten beläuft
sich auf 2.351,75 DM. Er berechnet sich aus dem vom Beschwerdeführer
insgesamt beantragten Erstattungsbetrag (11.863,62 DM) abzüglich des von
der Rechtspflegerin festgesetzten Erstattungsbetrages in Höhe von 9.511,87
DM. Der Wert der Anschlußbeschwerde ergibt sich aus der erstrebten
Absetzung von insgesamt 2.823,25 DM.
Kostenrechtlich waren die beiden
Rechtsmittel getrennt zu behandeln (OLG Hamm JMBl NW 81, 236).
Die Kosten
der erfolglos eingelegten Beschwerde waren gemäß § 473 Abs. 1
S. 1 StPO dem früheren Angeklagten aufzuerlegen.
Hinsichtlich der
Anschlußbeschwerde entspricht die Kosten- und Auslagenentscheidung dem
Beschwerdeerfolg.
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