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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 163/98 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde, Kostenbeschwerde

Stichworte: unselbständige Anschlußbeschwerde, Auslagenerstattung, Freispruch, Pflichtverteidiger, zwei Verteidiger, Wahlverteidigergebühren für zwei Verteidiger

Normen: StPO 464 a Abs. 2 Nr. 2, StPO 464 b Satz 3, ZPO 91 Abs. 2 Satz 3, ZPO 104 Abs. 3 Satz 5, RPflG 21 Abs. 2 Satz 4

Beschluss: Strafsache gegen M.A. u.a.,
hier: S.U.,
wegen Brandstiftung,
(hier: Auslagenerstattung nach Freispruch).

Auf die als sofortige Beschwerde geltende (Durchgriffs-)Erinnerung des früheren Angeklagten U. vom 29.01.1998 gegen den Beschluß der Rechtspflegerin am Landgericht Münster vom 26.01.1998 sowie auf die (unselbständige) Anschlußbeschwerde des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.05.1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.03.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm und des Verteidigers beschlossen:

Unter Verwerfung der Beschwerde des früheren Angeklagten wird der angefochtene Beschluß auf die Anschlußbeschwerde abgeändert:
Die nach dem Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 01.10.1997 aus der Staatskasse an den früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf insgesamt 8.988,62 DM (in Worten: achttausendneunhundertachtundachzig 62/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 06.10.1997 bis zum 05.03.1998 (Anweisungszeitpunkt) festgesetzt.
Die weitergehende Anschlußbeschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.351,75 DM festgesetzt, der Wert der Anschlußbeschwerde auf 2.823,25 DM.
Der frühere Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von den Kosten der Anschlußbeschwerde sowie den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten tragen die Staatskasse 4/5 und der frühere Angeklagte 1/5.

Gründe: I. Dem Beschwerdeführer U. wurde im vorliegenden Strafverfahren mit Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 18. April1997 (42 Js 1/97) zur Last gelegt, gemeinschaftlich handelnd ein in fremdem Eigentum stehendes Gebäude in Brand gesetzt zu haben. Nach Rücksprache mit dem Wahlverteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt K., teilte der Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgerichts Münster den Verteidigern der beiden Mitangeklagten sowie Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 09.05.1997 mit, daß er im Falle einer Eröffnung des Hauptverfahrens folgende Hauptverhandlungstermine vorgesehen habe: 20.08.1997, 1., 10., 17., 19., 24.09.1997, 1., 8., 20., 93., 29. und 31.10.1997. Mit Schreiben vom 15.05.1997 erklärte Rechtsanwalt K., gegen die vorgeschlagene Terminierung bestanden keine Bedenken, die vorgeschlagenen Termine seien vorgemerkt. Durch Beschluß der 3. Strafkammer vom 30.07.1997 wurde das Hauptverfahren eröffnet, und mit Verfügung vom selben Tage beraumte der Vorsitzende die Hauptverhandlungstage wie angekündigt an.
Unter dem 05.08.1997 beantragte Rechtsanwalt K. namens des Beschwerdeführers U., Rechtsanwältin B. als weitere Verteidigerin beizuordnen. Zur Antragsbegründung führte er aus, daß seitens der Kammer die Beiordnung eines weiteren Verteidigers ohnehin vorgesehen und er selbst zudem am 01.9.1997 verhindert sei, was bei der Terminsplanung mit dem Vorsitzenden jedoch bereits abgesprochen worden sei. Am 13.08.1997 bestellte der Vorsitzende der Strafkammer "im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens und die Verhinderung seines Wahlverteidigers ... an zumindest einem Verhandlungstag" Rechtsanwältin B. zur Pflichtverteidigerin des jetzigen Beschwerdeführers. Auch den beiden Mitangeklagten wurde jeweils ein Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Hauptverhandlung endete am 01.10.1997 nach sechs Verhandlungstagen mit dem Freispruch des Beschwerdeführers und der beiden Mitangeklagten. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der früheren Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Dieses Urteil ist seit dem 09.10.1997 rechtskräftig. Rechtsanwältin B. nahm als Pflichtverteidigerin des Beschwerdeführers an allen sechs Verhandlungstagen teil, während Rechtsanwalt K. als Wahlverteidiger an fünf Hauptverhandlungstagen für den Beschwerdeführer tätig war.
Für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidigerin hat Rechtsanwältin B. 2.771,50 DM als Vergütung aus der Staatskasse erhalten (einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer). Mit Antrag vom 02.10.1997 hat Rechtsanwalt K. namens des früheren Angeklagten U.als Erstattung notwendiger Auslagen (Verteidigerkosten) die Festsetzung von 10.550,10 DM gegen die Staatskasse beantragt, die er wie folgt berechnet hat: Die Wahlverteidigergebühr für das Vorverfahren bezifferte er mit 950,- DM, die Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag mit 1.875,- DM und die Gebühren für die vier weiteren Hauptverhandlungstage mit insgesamt 3.000,- DM (750,- DM je Verhandlungstag). Ferner machte er 30,- DM als Auslagenpauschale, 449,- DM für Fotokopierkosten und 945,60 DM an Mehrwertsteuer geltend. Insgesamt berechnete Rechtsanwalt K. für seine Wahlverteidigertätigkeit 7.249,60 DM. Für die Verteidigertätigkeit von Rechtsanwältin B. machte er gleichfalls Wahlverteidigergebühren geltend, und zwar für den ersten Hauptverhandlungstag 1.500,- DM, für die folgenden fünf Verhandlungstage insgesamt 3.750,- DM, 30,- DM Auslagenpauschale und 792,- DM an Mehrwertsteuer, insgesamt also 6.072,- DM, wovon er 2.771,50 DM an (bereits erhaltenden) Pflichtverteidigergebühren abzog. Unter dem 23.10.1997 beantragte Rechtsanwalt K., für den früheren Angeklagten U.dessen persönliche notwendigen Auslagen (Parteikosten) gegen die Landeskasse festzusetzen. Dieser Ansatz von 1.313,52 DM ist außer Streit.
Auf diese Anträge hat die Rechtspflegerin mit Beschluß vom 26.01.1998 unter Zurückweisung der Mehrforderung die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten auf 9.511,87 DM festgesetzt, wobei Erstattung von Wahlverteidigergebühren für Rechtsanwältin B. mit näheren Ausführungen, auf die verwiesen wird, abgelehnt wurden. Erstattet wurden die Wahlanwaltskosten von Rechtsanwalt K. in Höhe von 7.249,60 DM, Wahlanwaltskosten für den von Rechtsanwältin B. allein wahrgenommenen Termin vom 01.09.1997 in Höhe von 760,- DM zuzüglich Umsatzsteuer von 114,- DM, ferner Parteikosten in Höhe von 1.313,52 DM sowie die Differenz zu den Höchstgebühren in Höhe von 74,75 DM, mithin 9.511,87 DM. Gegen diese Festsetzung der Rechtspflegerin richtet sich die in zulässiger Weise durch Rechtsanwalt K. eingelegte Erinnerung des früheren Angeklagten U.vom 29.01.1998, mit der er die Absetzung des Differenzbetrages zwischen Pflichtverteidigervergütung und Wahlverteidigergebühren für Rechtsanwältin B. angreift. Wegen der Begründung des Rechtsmittels wird auf den Schriftsatz vom 29.01.1998 verwiesen.
Durch Verfügung vom 11.02.1998 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Strafkammer hat am 27.02.1998 gleichfalls die Nichtabhilfe beschlossen.
Unter dem 07.05.1998 hat der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm angeregt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Gleichzeitig hat er namens der Staatskasse die unselbständige Anschlußbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Freigesprochenen auf insgesamt nur 6.688,62 DM festzusetzen. Mit der Anschlußbeschwerde wird in erster Linie die Absetzung der gezahlten Pflichtverteidigergebühren von den Kosten eines Wahlverteidigers erstrebt. Hinsichtlich der Begründung der Anschlußbeschwerde wird auf das Schreiben des Leiters des Dezernats 10 vom 07.05.1998 und hinsichtlich der Erwiderung von Rechtsanwalt K. auf dessen Schriftsatz vom 14.07.1998 verwiesen.
II. Die gemäß §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 5 ZPO, 21 Abs. 2 S. 4 RPflG als Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin geltende Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die unselbständige Anschlußbeschwerde ist zulässig (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1983, 1216) und hat insgesamt einen Teilerfolg.
Entgegen der Auffassung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm sind die Pflichtverteidigergebühren hier jedoch nicht von den Wahlverteidigergebühren abzusetzen. Nach dem rechtskräftigen Urteil vom 01.10.1997 hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten zu tragen. Dazu gehören gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder - was hier nicht in Betracht kommt wenn in der Person des Verteidigers ein Wechsel eintreten müßte. Diese Regelung greift nicht nur dann ein, wenn der Freigesprochene mehrere Wahlverteidiger hatte, sie gilt im Grundsatz auch im Verhältnis von Wahlverteidiger zu Pflichtverteidiger (vgl. KleinK./Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, § 464 a Rdnr. 13 m.w.N.). Dieser Grundsatz kann jedoch mit dem Recht eines Beschuldigten auf freie Verteidigerwahl kollidieren oder dieses Recht gar aushöhlen, so daß sich die Auslegung der Kostenregelung der § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht allein am Wortlaut der letztgenannten Vorschrift ausrichten darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1984, 561, 562) kann im Falle des Freispruchs im Hinblick auf das Verursachungsprinzip zwar ein berechtigter Anlaß bestehen, die Pflichtverteidigervergütung auf die zu erstattenden Wahlverteidigerkosten anzurechnen, wenn die Pflichtverteidigerbestellung aus Gründen erfolgt, die dem Angeklagten oder dessen Wahlverteidiger zuzurechnen sind. Für die Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung auf die zu erstattenden Wahlverteidigerkosten ist jedoch danach kein Raum, wenn der Pflichtverteidiger "allein wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs des Verfahrens oder aus ähnlichen, vom Angeklagten nicht zu vertretenden Umständen" neben dem Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt worden ist (BVerfG, a.a.O.). Diesem Grundsatz haben sich in der Folgezeit Literatur (KleinK./Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, § 464 a Rdnr. 13; KK-Franke, StPO, 4. Aufl. 1999, § 464 a Rdnr. 13; AK-Meyer, StPO, § 464 a Rdnr. 13; LR-Hilger, StPO, 24. Aufl. 1989, § 464 a Rdnr. 47; Heidelberger Kommentar-Krehl, StPO, 2. Aufl. 1999, § 464 a Rdnr. 14) und Rechtsprechung (z.B. OLG Düsseldorf NStZ 1985, 235; OLG Düsseldorf, JurBüro 1985, 899; OLG Rostock JurBüro 1997, 37; KG NStZ 1994, 451; OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1669, 1670; OLG Hamm, Beschluß vom 01.06.1989, 3 Ws 103/89) angeschlossen. Diese Rechtsprechung legt der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm so aus, daß die Pflichtverteidigergebühren nur dann nicht auf die Wahlverteidigergebühren anzurechnen seien, wenn der Pflichtverteidiger allein wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs des Verfahrens oder aus ähnlichen, weder vom Angeklagten noch von seinem Wahlverteidiger zu vertretenden Umständen neben dem Wahlverteidiger zusätzlich bestellt worden ist. Dies habe für den hier zu entscheidenden Fall zur Folge, daß eine Anrechnung vorzunehmen sei, weil Rechtsanwältin B. nicht allein wegen des Umfangs des Verfahrens, sondern ausdrücklich auch im Hinblick auf die Verhinderung des Wahlverteidigers an zumindest einem Verhandlungstag zur Pflichtverteidigerin des Freigesprochenen bestellt worden sei. Dieser Auffassung tritt der Senat nicht bei. Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob die Gründe, die zur Beiordnung des Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger führten, dem Angeklagten oder dessen Wahlverteidiger zuzurechnen sind oder nicht. Demnach ist maßgebend für die Frage der Kostenüberbürdung, wer diese Kosten veranlaßt hat. Ausschlaggebend für die Beiordnung von Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidigerin neben dem Wahlverteidiger war vorliegend in erster Linie die Verfahrenssicherung, also ein öffentliches Interesse. Denn die Bestellung zur Pflichtverteidigerin hätte nicht deswegen erfolgen müssen, weil der Wahlverteidiger lediglich an einem Hauptverhandlungstag verhindert war. Auch den beiden Mitangeklagten wurde zum Zwecke der Verfahrenssicherung neben dem Wahlverteidiger noch ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Erfolgt demnach - wie hier - die Beiordnung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger im wesentlichen und ausschlaggebend im öffentlichen Interesse, können die Pflichtverteidigerkosten dem Freigesprochenen nicht überbürdet werden.
Soweit darüber hinaus vertreten wird, aus § 100 BRAGO ergebe sich ein Anspruch des Freigesprochenen auf Erstattung von Wahlverteidigergebühren auch für den zusätzlich beigeordneten Pflichtverteidiger (OLG Köln StrafFo 1998, 250; OLG Rostock JurBüro 1997, 37; Schmidt in Festschrift für Karl Schäfer, Seite 231, 234), widerspricht dies dem Gesetzeswortlaut. Ein Anspruch des Pflichtverteidigers gegen den Freigesprochenen auf Begleichung der Wahlverteidigergebühren besteht - soweit die Leistungsfähigkeit des Freigesprochenen nicht gerichtlich festgestellt worden ist - nur insoweit, als dem freigesprochenen Angeklagten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Ein Erstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten gegen die Staatskasse besteht - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der Gebühren für einen Wahlverteidiger und in den eng begrenzten Ausnahmefällen auch hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühren. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren auch für den Pflichtverteidiger verstößt gegen den Wortlaut des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO und ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.
Demgemäß errechnen sich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm, die den Verfahrensbeteiligten bekannt ist, die zu erstattenden Auslagen wie folgt:
Zu erstatten sind zunächst die Kosten des Rechtsanwalts K. in Höhe von 7.249,60 DM. Erstattungsfähig ist ferner in Höhe der geltend gemachten Wahlverteidigergebühr nebst Auslagenersatz und Umsatzsteuer die Vergütung der Rechtsanwältin B. für den Hauptverhandlungstag vom 01.09.1997 in Höhe von insgesamt 897,- DM, jedoch abzüglich bereits gezahlter Pflichtverteidigervergütung für den 01.09.1997 in Höhe von 471,50 DM. Hinzuzurechnen sind ferner die Parteikosten in Höhe von 1.313,52 DM, so daß sich ein Erstattungsanspruch des Freigesprochenen in Höhe von 8.988,62 DM ergibt. Hiervon sind - wie bereits dargelegt - die weiteren Pflichtverteidigergebühren nicht in Abzug zu bringen.
Auf Antrag des Beschwerdeführers war gemäß § 464 b S. 2 StPO die Verzinsung des festgesetzten Erstattungsbetrages für die Zeit von der Antragstellung am 06.10.1997 bis zum Zeitpunkt der Anweisung am 05.03.1998, und zwar in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 %, anzuordnen.
III. Der festzusetzende Wert der Beschwerde des früheren Angeklagten beläuft sich auf 2.351,75 DM. Er berechnet sich aus dem vom Beschwerdeführer insgesamt beantragten Erstattungsbetrag (11.863,62 DM) abzüglich des von der Rechtspflegerin festgesetzten Erstattungsbetrages in Höhe von 9.511,87 DM. Der Wert der Anschlußbeschwerde ergibt sich aus der erstrebten Absetzung von insgesamt 2.823,25 DM.
Kostenrechtlich waren die beiden Rechtsmittel getrennt zu behandeln (OLG Hamm JMBl NW 81, 236).
Die Kosten der erfolglos eingelegten Beschwerde waren gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO dem früheren Angeklagten aufzuerlegen.
Hinsichtlich der Anschlußbeschwerde entspricht die Kosten- und Auslagenentscheidung dem Beschwerdeerfolg.


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