Aktenzeichen: 2 Ss OWi 196/99 OLG Hamm
Leitsatz: Lässt sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin ein, er habe nicht gesehen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befunden habe, muß das amtsgerichtliche Urteil im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH zur subjektiven Vorwerfbarkeit (BGHSt 43, 214 = NJW 1997, 3252) nähere Feststellungen zur Einrichtung der Tempo-30-Zone (Geschwindigkeitstrichter, nur ein Schild oder weitere Beschilderung) enthalten.
Senat: 2
Gegenstand: OWi
Stichworte: Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Fahrverbot, einfache Fahrlässigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitstrichter, nähere Angaben zur Beschilderung
Normen: StVG 25 Abs. 1
Fundstelle: MDR 1999, 931; VRS 97, 212
Beschluss: Bußgeldsache gegen H.A.,
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 03.12.1998 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 4 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe: Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen "einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach den §§ 3 III, 41 (Z. 274), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG" zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- DM und außerdem zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 14.05.1998 gegen 11.38 Uhr in Herten die L 511 mit seinem PKW auf der Richtungsfahrbahn Herten und überschritt bei Kilometer 6,337 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 49 km/h, wie die Messung mit dem Radargerät Multanova 6 F ergeben hatte. Der Einlassung des auch im übrigen geständigen Betroffenen, er habe das Schild, welches die Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränke, vermutlich deshalb übersehen, weil er wohl gerade zu sehr auf die in seinem Fahrzeug zuvor in einer Werkstatt eingebaute neue Kupplung fixiert gewesen sei, ist der Tatrichter offensichtlich gefolgt.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden. Die vorgenommene Beschränkung auf das Fahrverbot ist im Hinblick auf die denkbare Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße und dem Fahrverbot als Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch anzusehen (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 79 Rdnr. 32 m.w.N.).
Die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch wirksam, weil den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnommen werden kann, daß der Betroffene - zu Recht - wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen worden ist. Für die Wirksamkeit des Schuldspruchs ist es auch ohne Bedeutung, ob die Ordnungswidrigkeit innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden ist. Dies läßt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen, da einerseits die Geschwindigkeitsüberschreitung "in Herten" begangen worden sein soll und als verletzte Vorschrift auch § 3 Abs. 3 StVO herangezogen wird, andererseits jedoch die Regelbuße nach Nr. 5.3.4 der Tabelle 1 a zu Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV für Verstöße der vorliegenden Art, die außerhalb geschlossener Ortschaft begangen worden sind, 200,- DM beträgt. Sollte die Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft begangen worden sein, worauf der Zusatz "Richtungsfahrbahn Herten" deutet, wäre hier durch ein Vorschriftzeichen (§ 41 StVO) eine niedrigere Geschwindigkeit als die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO angeordnet, so daß es sich um ein Gebot handelt, dessen Mißachtung § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO unterstellt ist, so daß die §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO nicht anwendbar sind (vgl. BayObLG NZV 1999, 50 = DAR 1998, 480).
Der Rechtsbeschwerde ist ein - jedenfalls vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen.
Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen zur Art und Weise der Geschwindigkeitsbeschränkung (z.B. Meßstelle nach einem sogenannten Geschwindigkeitstrichter mit mehrfacher Wiederholung von Verbotsschildern) und/oder den Streckenverlauf (Besonderheiten z.B. durch Fahrbahnverengung, Kurven oder Ähnlichem).
Da sich der Betroffene jedoch - offenbar unwiderlegt - dahin eingelassen hat, er habe das Verkehrsschild übersehen, wären derartige Angaben aber notwendig gewesen. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 11.09.1997 - 4 StR 557/96 = BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525) kommt bei einer im Sinne der Regeltatbestände der Bußgeldkatalogverordnung "qualifizierten" Überschreitung der durch Zeichen 274 zu § 41 StVO beschränkten Geschwindigkeit die indizielle Wirkung der Verwirklichung des Regelbeispiels für die Verhängung eines Fahrverbots nur mit Einschränkung zum Tragen. Dem Kraftfahrzeugführer kann danach das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, daß er das die Geschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruht ihrerseits auf einer groben Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Daher bedarf es, wenn der Betroffene sich - wie hier - gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin einläßt, er habe das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen, in der Regel näherer tatrichterlicher Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung. Ein Fahrverbot ist daher dann nicht zu verhängen, wenn der Fahrzeugführer trotz objektiv erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die geschwindigkeitsbeschränkenden Maßnahmen infolge nur einfacher Fahrlässigkeit nicht wahrgenommen hat (vgl. BGH a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 25.02.1998 in 2 Ss OWi 179/98 = VRS 95, 230 = NStZ-RR 1998, 248 = NZV 1998, 334 = DAR 1998, 323 = MDR 1998, 965 und vom 15.12.1997 in 2 Ss OWi 1365/97 VRS 95, 58 = NZV 1998, 164 = DAR 1998, 150).
Darüber hinaus kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, daß sich der Tatrichter auch der Möglichkeit bewußt war, von der Verhängung des Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße absehen zu können. Dies jedenfalls läßt sich der Formulierung "Gründe, die für ein Absehen von dem Fahrverbot sprechen, sind nicht ersichtlich" schon deshalb nicht entnehmen, weil diese Aussage unmittelbar damit verknüpft wird, daß der Betroffene insoweit vorgetragen hat, seine Tochter mache eine Ausbildung in einer Bäckerei in Recklinghausen, wo er sie jeden Tag zur Arbeitsstätte bringe und wieder abhole. Da der Tatrichter weiterhin ausführt, daß allein diese Tatsache es nicht rechtfertigen könne, von dem Fahrverbot abzusehen, deuten diese Formulierungen vielmehr darauf hin, daß ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots nur unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte für den Betroffenen geprüft worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 20.11.1997 in 2 Ss OWi 1307/97 = VRS 95, 52 = NStZ-RR 1998, 188 = MDR 1998, 404).
Diese Begründungsmängel führen zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.
In diesem Umfang war das Urteil daher - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, zumal hier zu erwarten ist, daß noch Feststellungen getroffen werden können, die auch angesichts des Umstands, daß der Betroffene bislang im Straßenverkehr nicht aufgefallen ist, zur Festsetzung sowohl der Regelbuße als auch eines Fahrverbots führen können.
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