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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 406/98 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, Klageerzwingungsverfahren, Prozeßkostenhilfe, PKH, Notanwalt

Normen: StPO 172 Abs. 2, StPO 24

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) In dem
gegen verschiedene Beschuldigte
- 47 Js 389/98 StA Münster = 2 Zs 2159/98 GStA Hamm = 2 Ws 532/98 OLG Hamm,
(hier: Anträge des T. auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO u.a.).

Auf die Anträge des Antragstellers auf BewiIligung von Prozeßkostenhilfe für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO und auf Beiordnung eines Notanwalts vom 11.09.1998 (2 Ws 406/98), vom 12.10.1998 (2 Ws 489 und 490/98) und vom 09.11.1998 (2 Ws 532/98) und auf den Ablehnungsantrag vom 26.02.1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

1. Die Ablehnungsanträge des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anträge auf Beiordnung eines sog. Notanwalts werden als unzulässig zurückgewiesen.
3. Unter Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 19.01.1999 zu Ziffer 2) werden die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 11. 9., 12. 10. und vom 09.11.1998 als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe: I. Der Antragsteller hat gegen die Beschuldigten wegen im Zusammenhang mit seiner Unterbringung nach dem PsychKG angeblich im Jahr 1990 begangener Straftaten Strafanzeige erstattet. Er wirft ihnen u.a. Freiheitsberaubung im Amt, Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger und Nötigung vor. Die von der Staatsanwaltschaft Münster deswegen eingeleiteten Strafverfahren sind von der Staatsanwaltschaft Münster eingestellt worden. Die gegen die Einstellungsbescheide gerichteten Beschwerden des Antragsstellers hatten beim Generalstaatsanwalt in Hamm keinen Erfolg, sondern sind als unbegründet zurückgewiesen worden.
Hiergegen will der Antragsteller nunmehr nach § 172 StPO mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgehen. Dafür beantragt er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts.
In den o.a. Verfahren hat der Antragsteller bereits einmal die Richter am Oberlandesgericht B. und E. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Senats vom 19.01.1999 als unzulässig verworfen worden. Die an diesem Beschluß beteiligten Richter hat der Antragsteller nunmehr erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Wegen der Begründung des Beschlusses und des umfangreichen neuen Vortrags des Antragstellers wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Beschluß vom 19.01.1999 und die. Begründung des Ablehnungsantrags vom 26.02.1999 Bezug genommen.
Der Senat hatte durch Beschluß vom 19.01.1999 die Untersuchung des Antragstellers auf seine Prozeßfähigkeit durch einen Sachverständigen angeordnet. Den Ladungen des Sachverständigen zur Exploration hat der Antragsteller jedoch keine Folge geleistet, so daß die Sachverständige die Akten unerledigt zurückgegeben hat. Der Senat hat daraufhin die bei der Unterbringung des Antragstellers erstellte Epikrise beigezogen.
Die Anträge des Antragstellers haben in der Sache keinen Erfolg.
1. Die gegen die beteiligten Richter gerichteten Ablehnungsgesuche vom 26.02.1999 waren als unzulässig zurückzuweisen, § 26 a Nr. 2 StPO. Der Antragsteller begründet seine - erneuten - Ablehnungsanträge wiederum nur damit, daß die beteiligten Richter an dem Beschluß des Senats vom 19.01.1999 mitgewirkt haben, den er als unrichtig ansieht. Allein damit läßt sich aber die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (s. auch Beschluß des Senats vom 19.01.1999 mit weiteren Nachweisen), so daß ein (ausreichender) Grund für die Ablehnung nicht angegeben wird. Für die vom Antragsteller behauptete "Willkür" sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Damit waren die Ablehnungsgesuche als unzulässig zurückzuweisen.
Die vom Antragsteller beantragte Namhaftmachung der am Beschluß über die Ablehnung beteiligten Richter kam somit nicht in Betracht, auch mußten sich diese nicht dienstlich äußern (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 26 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).
2. Soweit dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden kann, daß dieser (auch) beantragt hat, ihm gem. § 78 b ZPO einen Notanwalt beizuordnen, war sein Antrag ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des OLG Hamm (siehe zuletzt u.a. Beschluß des erkennenden Senats vom 22.06.1995 - 2 Ws 305/95 - in ZAP EN-Nr. 866/95 = NStZ 1995, 562 mit weiteren Nachweisen, sowie u.a. die Beschlüsse in 2 Ws 179/96 und 2 Ws 75/98), die der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage entspricht (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 172 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen auch zur teilweise vertretenen anderen Ansicht), kommt im Klageerzwingungsverfahren die Beiordnung eines sog. Notanwalts nicht in Betracht, da § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht (auch) auf § 78 b ZPO verweist.
3. Soweit der Senat im Beschluß vom 19.01.1999 unter Ziffer 2) die Untersuchung des Antragstellers auf seine Prozeßfähigkeit durch einen Sachverständigen angeordnet hat, war diese Anordnung aufzuheben. Der Senat ist inzwischen, nachdem der Antragsteller nicht zur Exploration bei der Sachverständigen Dr. Wiedemann erschienen ist, aufgrund der nun vorliegenden Epikrise der Westfälischen Klinik für Psychiatrie Münster in der Lage, ohne Sachverständigenhilfe die Frage der Prozeßfähigkeit des Antragstellers zu beurteilen. Danach geht der Senat davon aus, daß der Antragsteller prozeßfähig ist. Die in der Epikrise angeführten Störungen lassen die Beurteilung der Prozeßfähigkeit des Antragstellers dahin, daß diese - entgegen dem ersten Anschein - gegeben ist, zu. Es bestehen danach keine durchgreifenden Zweifel mehr, daß der Antragsteller in der Lage ist, seine prozeßrechtlichen Dinge ausreichend im Sinn der entsprechend anwendbaren §§ 51 ff. ZPO wahrnehmen zu können.
4. Die - somit zulässigen - Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe waren jedoch als unbegründet zurückzuweisen.
Sämtliche den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten sind nur vorsätzlich zu begehen, lediglich hinsichtlich der Freiheitsberaubung im Amt kommt nach § 345 Abs. 2 StGB auch eine leichtfertige Begehungsweise in Betracht. Dem umfangreichen Antragsvorbringen des Antragstellers lassen sich aber weder die Voraussetzungen für ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten noch die der Leichtfertigkeit entnehmen. Vorsätzliches Handeln der Beschuldigten würde voraussetzen, daß die Beschuldigten die ihnen vom Antragsteller zur Last gelegten Straftaten bewußt und gewollt begangen haben, also um ihn u.a. - zumindest vorübergehend - seiner persönlichen Freiheit zu berauben bzw. um gegen ihn das Recht bewußt falsch anzuwenden. Dafür sind, worauf der Senat bereits bei der Einstellung der Verfahren zutreffend hingewiesen hat, keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der "Leichtfertigkeit" i.S. von § 345 Abs. 2 StGB.
Damit bieten die vom Antragsteller beabsichtigten Anträge auf gerichtliche Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg (§§ 114 ff. ZPO), so daß die entsprechenden Prozeßkostenhilfeanträge als unbegründet zurückzuweisen waren.


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