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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 260/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: grobe Pflichtverletzung, beharrliche Pflichtverletzung

Normen: StVG 25 Abs. 1 Satz 1, BKatV 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BKatV 2 Abs. 2 Satz 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.G.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 14.12.1998 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16.03.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.

Gründe: I. Das Amtsgericht Steinfurt hat gegen die Betroffene mit Urteil vom 14.12.1998 wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG" eine Geldbuße von 250,00 DM verhängt und der Betroffenen die Führung von Kraftfahrzeugen aller Art im öffentlichen Straßenverkehr für die Dauer von einem Monat untersagt. Ferner hat es die Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.
Zuvor hatte das Amtsgericht Steinfurt gegen die Betroffene mit Urteil vom 06.07.1998 wegen des Tatvorwurfs eine Geldbuße von 500,00 DM verhängt, von der Verhängung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen. Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft - unter späterer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch - Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hatte mit Beschluß vom 27.10.1998 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Steinfurt zurückverwiesen.
Danach steht bereits aufgrund des seit dem 29.07.1998 im Schuldspruch rechtskräftigen (ersten) Urteils vom 06.07.1998 fest, daß die Betroffene am 25.02.1998 um 20.04 Uhr mit ihrem Pkw Alfa Romeo, amtliches Kennzeichen ST - HG 164, die Bundesstraße B 70 außerhalb der geschlossenen Ortschaft Wettringen mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h befuhr und dabei die auf 70 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 41 km/h überschritten hat.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 14.12.1998 hat die Betroffene rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht durch Schriftsatz ihres Verteidigers begründen lassen. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Unter näherer Darlegung wendet sie sich - ersichtlich im Wege der Sachrüge - gegen die Verhängung des Fahrverbotes.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Steinfurt zurückzuverweisen, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen zum Umfang der subjektiven Vorwerfbarkeit enthalte. Angesichts der Einlassung der Betroffenen, die Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder übersehen zu haben, sei unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung eine nähere Beschreibung der Beschilderung im Bereich der Tatörtlichkeit erforderlich gewesen.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen, auf die der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils zu überprüfen ist, ist ersichtlich unbegründet.
Die Verhängung einer Geldbuße von 250,00 DM läßt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen. Der Umstand, daß das Amtsgericht nach umfassender Abwägung, insbesondere aber unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorbelastung der Betroffenen eine mäßige Erhöhung der Regelbuße für erforderlich gehalten hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch die Anordnung des Fahrverbotes begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Anordnung des Fahrverbotes einen Begründungsmangel enthält, soweit es auf eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StVG) gestützt ist. Eine derartige Anordnung kommt bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte (vgl. BGH NJW 1997, 3252 = MDR 1997, 1024 = ZfS 1997, 432 = DAR 1997, 450). Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen, daß vorliegend in Bezug auf die Frage einer groben Pflichtverletzung nähere Ausführungen insbesondere zur Beschilderung erforderlich waren.
Andererseits ist aber nicht zu übersehen, daß das Amtsgericht - und zwar in rechtsbedenkenfreier Weise - die Anordnung des Fahrverbotes (auch) mit dem Vorliegen einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StVG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV begründet hat. Diese Erwägung trägt die genannte Rechtsfolge. Das Vorliegen eines objektiv oder subjektiv schwerwiegenden Verstoßes ist bei dem auf eine beharrliche Pflichtverletzung gestützten Fahrverbot nicht erforderlich (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage, § 25 StVG Rdnr. 15 m.w.N.).
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht davon Abstand genommen, von der Verhängung eines Fahrverbotes - ggfls. auch unter Erhöhung der Geldbuße - ausnahmsweise abzusehen. Das Amtsgericht war sich ausweislich der Urteilsgründe dieser Möglichkeit bewußt (vgl. insoweit z. B. BGH, NZV 1992, 286). Die von ihm angeführten Gründe tragen die Entscheidung, von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.


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