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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 5 Ws 46 u. 47/99 OLG Hamm

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Befaßtsein, Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit

Normen: StPO 462 a Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen H. U.,
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.,
(hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 05.01.1999 gegen den Beschluß der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 21.12.1998 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 21.12.1998 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die auch die dem Beschwerdeführer insoweit entstehenden notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe: I. Gegen den Verurteilten sind u.a. folgende Strafen verhängt worden:
1.) Am 25.03.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamm - 10 Ds 43 Js 139/95 - wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 01.10.1997 verhängt.
Die Tat hatte der Verurteilte am 29.10.1994 begangen.
2.) Am 02.10.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Passau - Ds 207 Js 14962/95 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60,- DM und verhängte eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 09.01.1998.
Diese Tat hatte der Verurteilte am 22.08.1995 begangen.
3.) Am 20.01.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Beckum - 4 Ds 37 Js 2/96 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 27.01.1998 verhängt. Das Datum der Tat war der 12.12.1995.
4.) Am 19.11.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamm - 12 Ds 43 Js 1505/97 - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 14.06.1997 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und 2 Wochen. Das Urteil ist seit dem 07.05.1998 rechtskräftig.
Diese Strafe hat der Verurteilte verbüßt. Zur Vollstreckung dieser Strafe wurde der Verurteilte am 24.08.1998 in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede II aufgenommen. Von dort wurde er am 03.09.1998 der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel zugeführt.
Unter dem 13.07.1998 beantragte die Staatsanwaltschaft Dortmund beim Amtsgericht Beckum - Eingang des Antrages dort war am 16.07.1998 - die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 25.03.1996 gemäß § 56 f Abs. 1 StGB zu widerrufen.
Die Staatsanwaltschaft Münster beantragte bei dem Amtsgericht Beckum unter dem 15.07.1998 - Antragseingang am 17.07.1998 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Beckum vom 20.01.1997.
Aufgrund der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede II am 24.08.1998 wurden die Bewährungshefte zu den Verurteilungen wie oben unter a) und c) aufgeführt mit den Anträgen auf Widerruf der Strafaussetzungen zur Bewährung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld übersandt, wo sie am 28. bzw. 21.09.1998 eingingen.
Von dort wurden die Akten über die Staatsanwaltschaften Dortmund und Münster der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zugeleitet, weil sich der Verurteilte inzwischen in der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel befand.
Mit Beschluß vom 21.12.1998 widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund die dem Verurteilten durch Urteile des Amtsgerichts Hamm vom 25.03.1996 und Beckum vom 20.01.1997 bewilligten Strafaussetzungen zur Bewährung.
Gegen diesen ihm am 29.12.1998 zugestellten Beschluß hat der Verurteilte unter dem 05.01.1999 sofortige Beschwerde eingelegt, die noch am selben Tag bei Gericht eingegangen ist.
II. Die gemäß § 453 Abs. 2 StPO statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung örtlich nicht zuständig war.
Gemäß § 462 a Abs. 1 StPO war die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld gegeben. Mit der Aufnahme des Verurteilten zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 19.11.1997 in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede II war die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, d. h. der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld für alle Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung gemäß § 453 StPO begründet worden. Gemäß § 462 a Abs. 4 S. 3 StPO trat die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges zurück. An der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vermochte die Überführung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel am 03.09.1998 nichts mehr zu ändern.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist in vorliegender Sache mit der Frage des Widerrufs befaßt worden, bevor der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel aufgenommen worden ist. Denn das Amtsgericht Beckum hatte bereits aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaften Münster und Dortmund auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Kenntnis von der neuerlichen Straftat des Angeklagten während der Bewährungszeit erhalten. Damit bestand Anlaß für die Prüfung, ob in vorliegender Sache der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kam. Daß mit dieser Frage nicht das letztlich zuständige Gericht, nämlich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld, unmittelbar befaßt worden ist, ist unerheblich. Denn die Zuständigkeitsfixierung bei dem zuständigen Gericht tritt nicht nur dann ein, wenn der Antrag bei ihm eingeht. Es genügt vielmehr, daß der Antrag bei einem Gericht eingeht, das für die Sache zuständig sein kann (vgl. BGHSt 26, 214 ff.).
Da der angefochtene Beschluß somit von einem unzuständigen Gericht erlassen worden ist, war er aufzuheben.
Vor einer etwaigen neuen Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 460 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei den oben unter 1.), 2.) und 3.) aufgeführten rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Hamm vom 25.03.1996, des Amtsgerichts Passau vom 02.10.1996 und des Amtsgerichts Beckum vom 20.01.1997 sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB außer Betracht geblieben. Zum Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Hamm am 25.03.1996 hatte der Verurteilte die den Urteilen des Amtsgerichts Passau vom 02.10.1996 und des Amtsgerichts Beckum vom 20.01.1997 zugrundeliegenden Taten bereits begangen, nämlich am 22.08.1995 und 12.12.1995. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 53, 55 StGB lagen somit vor. Die gegen den Verurteilten erkannten Strafen waren auch weder vollstreckt, verjährt noch erlassen.


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