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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 192/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Aufhebung, unzureichende Begründung für Zäsur, Gesamtstrafenbildung, Zäsur

Normen: StGB 55

Beschluss: Strafsache gegen A.D., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Lingen I,
wegen Betruges.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XVI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 19.11.1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.03.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht im Umfang der Verwerfung auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache - zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe: Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Münster den Angeklagten am 19.11.1998 unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Steinfurt vom 21.07.1998 "wegen gemeinschaftlichen Betruges unter Einbeziehung der Verurteilung aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 09.01.1996 - 3 Ls 8 Js 35485/94 A (9 Monate Freiheitsstrafe) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zulässige und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Die Revision des Angeklagten hat auf die erhobene Sachrüge teilweise einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Soweit die Revision sich gegen die Verhängung der Einzel-Freiheitsstrafe von acht Monaten für die Betrugstat des vorliegenden Verfahrens richtet, war das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf den entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsbegründung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet das Urteil dagegen in bezug auf die Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 54, 53 StGB)
Zwar ist nicht zu beanstanden, daß die Kammer die neunmonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 09.01.1996 - 3 Ls 8 Js 35485/94 A - in die Verurteilung einbezogen hat. Nicht ausreichend dargelegt ist indes, warum das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 09.01.1996 hinsichtlich der späteren Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Steinfurt vom 25.02.1997 - 15 Ds 18 Js 1606/96 (741/96) -zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten - eine Zäsurwirkung haben soll. Eine solche Zäsurwirkung wäre nur dann zu bejahen, wenn die Tat, die Gegenstand des Urteils vom 25.02.1997 war, nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage im zuvor genannten Verfahren begangen worden wäre. Diese Prüfung ist dem Senat aber verwehrt, weil im angefochtenen Urteil hinsichtlich des ersten Verfahrens das Datum der letzten Tatsachenentscheidung und für das spätere Verfahren die Tatzeit nicht mitgeteilt worden ist. Falls das Landgericht, was danach möglich ist, zu Unrecht eine Zäsurwirkung angenommen haben sollte, liegt in der unterlassenen Einbeziehung der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 25.02.1997 ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Wegen des aufgezeigten Feststellungsmangels war das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückzuverweisen, § 354 Abs. 2 StPO. Diese wird, da der Erfolg des Rechtsmittels noch nicht feststeht, auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.


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