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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 Ws 72/99 OLG Hamm

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Anordnung einer Disziplinarmaßnahme, Verschulden

Normen: UVollzO 67; UVollzO 73

Beschluss: In der Strafsache gegen D. H.,
wegen Diebstahls u.a.,
(hier: Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme).

Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung der Disziplinarmaßnahme vom 05.03.1999 durch den Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Arnsberg hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.03.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der Strafkammer gegen den Angeklagten eine Disziplinarmaßnahme verhängt, da er am 18.12.1998 in einer Schlägerei mit dem Mitgefangenen K. verwickelt gewesen sei.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner gem. § 304 I StPO, 73 UVollzO statthaften Beschwerde, die einen vorläufigen Erfolg hat.
Gem. § 67 UVollzO kann der Richter Disziplinarmaßnahmen anordnen, wenn der Gefangene schuldhaft gegen die Ordnung in der Anstalt verstößt. Ein solches schuldhaftes Verhalten ist bislang nicht festgestellt.
Nach den bisherigen Feststellungen war der Gefangene zwar in einer körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen verwickelt. Ob er diese schuldhaft provoziert oder begonnen hat, bzw. im Rahmen einer von Mitgefangenen begonnenen Tätlichkeit sein Notwehrrecht überschritten hat, ist ungeklärt. Er selbst läßt sich ein, der Mitgefangene habe die Schlägerei begonnen, er habe sich nur - durch Festhalten - verteidigt. Dies ist bislang nicht widerlegt. Allein aus dem Umstand, daß der Mitgefangene nach der Auseinandersetzung aus der Nase blutete, kann nicht auf eine schuldhafte - und nicht durch Notwehr gerechtfertigte - Handlung des Gefangenen geschlossen werden. Der Geschehensablauf ist daher durch Anhörung des Kontrahenten und etwaiger Zeugen weiter aufzuklären. Der Senat hat davon abgesehen, diese weitere Aufklärung selbst durchzufahren, da die Akten für den bereits am 12.04.1999 anstehenden Hauptverhandlungstermin benötigt werden. Zudem würde dem Beschwerdeführer eine Instanz genommen.
Die Sache war daher zur Durchführung der weiteren Ermittlungen an das Landgericht zurückzuverweisen.


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